Das notarielle Nachlassverzeichnis
Allgemein November 2, 2026Der Tod eines Angehörigen ist für Familien bereits eine belastende Situation. Kommt anschließend Streit über den Nachlass und insbesondere über Pflichtteilsansprüche hinzu, kann die familiäre Beziehung zusätzlich belastet werden.
In solchen Fällen kann ein notarielles Nachlassverzeichnis eine Rolle spielen. Es dient dazu, den Bestand des Nachlasses näher aufzuklären. Allerdings ist seine Erstellung mit erheblichem zeitlichem, personellem und finanziellem Aufwand verbunden. Wenn möglich, ist eine einvernehmliche Lösung daher regelmäßig der bessere Weg.
Wann kann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden?
Nach § 2314 Absatz 1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht Erbe geworden ist, vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er kann dabei auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird.
Das notarielle Nachlassverzeichnis ist damit insbesondere im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen von Bedeutung. Es soll Aufschluss darüber geben, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören. Auch bestimmte Schenkungen des Erblassers können für die Berechnung des Pflichtteils relevant sein.
Was macht der Notar?
Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist nicht lediglich eine vom Erben erstellte Liste, die der Notar übernimmt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Notar den Nachlass vielmehr eigenständig ermitteln. Welche Nachforschungen erforderlich sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Zum aktiven Nachlass gehören insbesondere die zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Vermögenswerte, beispielsweise Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Forderungen oder Unternehmensbeteiligungen.
Dem steht der passive Nachlass gegenüber. Hierzu gehören die Nachlassverbindlichkeiten, also insbesondere Schulden und sonstige Verpflichtungen des Erblassers, die bei der Ermittlung des Nachlasswerts zu berücksichtigen sind.
Daneben kann für die Pflichtteilsberechnung auch der sogenannte fiktive Nachlass von Bedeutung sein. Hier können insbesondere bestimmte Schenkungen des Erblassers berücksichtigt werden, obwohl sich die betreffenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr im Nachlass befanden.
Der Notar kann zur Aufklärung des Nachlasses Unterlagen prüfen und – soweit erforderlich – Auskünfte bei Banken, Behörden oder anderen Stellen einholen. Die Ermittlungen sind jedoch nicht unbegrenzt möglich. Auch ein notarielles Nachlassverzeichnis gewährleistet daher nicht, dass sämtliche Vermögenswerte oder früheren Zuwendungen mit absoluter Sicherheit festgestellt werden können.
Was macht der Notar nicht?
Das notarielle Nachlassverzeichnis ist ein reines Bestandsverzeichnis. Der Notar erfasst nur den Bestand des Nachlasses, bewertet jedoch nicht die einzelnen Nachlassbestandteile. Das notarielle Nachlassverzeichnis beinhaltet daher regelmäßig keine Wertfeststellungen, insbesondere auch nicht über im Nachlass befindlichen Immobilien.
Mitwirkungspflicht des Erben
Die eigenständigen Ermittlungen des Notars entbinden den Erben nicht von seiner Mitwirkungspflicht. Als Erbe sind Sie umfassend zur Mitwirkung bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses verpflichtet.
Sie müssen dem Notar alle Informationen vollständig und richtig mitteilen, die für die Feststellung des Nachlasses relevant sind. Dies betrifft nicht nur Informationen, über die Sie bereits verfügen. Sie müssen sich auch solche Informationen beschaffen, die Sie in zumutbarer Weise erlangen können.
Hierzu können beispielsweise Angaben und Unterlagen zu Bankkonten, Wertpapierdepots, Immobilien, Versicherungen, Beteiligungen, Verbindlichkeiten und früheren Schenkungen gehören.
Die erforderliche Mitwirkung richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Erbe muss insbesondere an der Aufklärung unbekannter oder unklarer Vermögenspositionen mitwirken und dem Notar die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
Trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung und sorgfältiger Ermittlungen kann es vorkommen, dass einzelne Fragen nicht abschließend geklärt werden können.
Dauer der Erstellung
Die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses erfordert regelmäßig einen erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand.
Wie lange die Bearbeitung dauert, hängt insbesondere vom Umfang und der Komplexität des Nachlasses ab. Mehrere Immobilien, zahlreiche Konten, Unternehmensbeteiligungen oder ungeklärte frühere Schenkungen können umfangreiche Ermittlungen erforderlich machen.
Eine durch ein Gericht oder einen Rechtsanwalt gesetzte Frist bindet den Notar grundsätzlich nicht hinsichtlich seiner konkreten Bearbeitungsdauer. Der Notar wird sich selbstverständlich bemühen, das Verzeichnis so zeitnah wie möglich fertigzustellen. Zugleich muss er seine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Amtstätigkeit gewährleisten.
Je nach Umfang und Komplexität des Nachlasses kann die Fertigstellung bis zu einem Jahr oder unter Umständen auch länger dauern. Eine verlässliche allgemeine Aussage über die Bearbeitungsdauer ist daher nicht möglich.
Welche Kosten entstehen?
Die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Maßgeblich ist insbesondere der Geschäftswert.
Je nach Umfang des Nachlasses können dadurch erhebliche Kosten entstehen. Hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen und Umsatzsteuer.
Nach § 2314 Abs. 2 BGB fallen die Kosten der Auskunft grundsätzlich dem Nachlass zur Last. Sie mindern damit letztlich den Nachlass, der allen Beteiligten zugutekommt.
Eine einvernehmliche Lösung kann sinnvoller sein
Unabhängig von den rechtlichen Möglichkeiten empfiehlt es sich, nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten zu suchen.
Die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses kann erhebliche Kosten verursachen und einen beträchtlichen zeitlichen Aufwand mit sich bringen. Hinzu kommt die emotionale Belastung, die ein möglicherweise bereits bestehender familiärer Konflikt für alle Beteiligten bedeutet.
Zudem sind die Ermittlungsmöglichkeiten auch im notariellen Verfahren nicht unbegrenzt. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann das Verzeichnis deshalb nur begrenzte zusätzliche Erkenntnisse über das Nachlassvermögen liefern.
Der Aufwand und die Belastungen können daher in manchen Fällen außer Verhältnis zu dem zusätzlichen Erkenntnisgewinn stehen. Eine gütliche Einigung kann deshalb für alle Beteiligten eine sachgerechte und schonendere Alternative sein.
Fazit
Das notarielle Nachlassverzeichnis ist ein gesetzlich vorgesehenes Instrument zur Aufklärung des Nachlasses, insbesondere bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. Es ist jedoch kein Selbstzweck und sollte nicht als notwendiger Bestandteil jedes Erbfalls verstanden werden.
Wo Erben und Pflichtteilsberechtigte zu einer fairen Einigung gelangen können, lassen sich häufig Kosten, Zeitaufwand und zusätzliche familiäre Belastungen vermeiden.
Ist eine Einigung dagegen nicht möglich, kann der Anspruch auf Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses eine wichtige Möglichkeit sein, den Nachlassbestand näher aufzuklären.
Hinweis
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Ob ein Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis besteht und welche Vorgehensweise im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab.


