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Elternunterhalt – Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

Allgemein Juli 1, 2026

Die meisten Menschen denken bei „Unterhalt“ zunächst an Zahlungen der Eltern an ihre Kinder oder von geschiedenen Ehegatten untereinander. Weniger bekannt ist, dass sich diese Pflicht im Laufe des Lebens auch umkehren kann: Unter bestimmten Voraussetzungen sind erwachsene Kinder gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen.

Mit den Veränderungen in der Altersstruktur der Gesellschaft wird dieser Elternunterhalt immer bedeutsamer. Immer mehr Menschen erreichen ein hohes Alter, haben aber keine ausreichende Altersversorgung. Außerdem wird die ältere Generation meist nicht mehr im häuslichen Verbund, sondern in Einrichtungen gegen eine Vergütung gepflegt. Schließlich sind die Kosten für Versorgung und Pflege erheblich gestiegen.

Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, typische Fallkonstellationen und die aktuelle Rechtslage zum sogenannten Elternunterhalt.

Die Pflicht, Verwandten Unterhalt zu gewähren, ergibt sich aus § 1601 BGB. Danach sind allgemein Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet – also sowohl Eltern gegenüber ihren Kindern als auch Kinder gegenüber ihren Eltern.

Allerdings besteht eine Unterhaltspflicht unter anderem nur dann, wenn der Berechtigte bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig ist (§ 1602 und § 1603 BGB).

Das bedeutet: Eltern müssen zunächst ihr eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor sie Ansprüche gegen ihre Kinder geltend machen können. Und Kinder sind nur verpflichtet zu zahlen, wenn ihnen nach Abzug ihres eigenen angemessenen Lebensbedarfs noch Mittel verbleiben.

Eine Unterhaltspflicht wird in der Praxis meist erst relevant, wenn Eltern pflegebedürftig werden und die Kosten für das Pflegeheim oder die mobile Pflege ihre eigenen finanziellen Mittel übersteigen.

Der Bedarf bestimmt sich nach den jeweiligen Lebensumständen (§ 1610 Absatz 1 BGB). Lebt ein Elternteil in einem Pflegeheim, beträgt der Bedarf daher die Kosten dieses Pflegeheims.

Zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs haben Eltern ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen. Können nicht alle Kosten mit Leistungen der Pflegeversicherung, der Rente, durch Vermögenseinsatz oder nicht subsidiäre Sozialleistungen gedeckt werden, sind die Eltern bedürftig.

Ob und in welcher Höhe Kinder tatsächlich Unterhalt leisten müssen, hängt von ihrer individuellen Leistungsfähigkeit ab. Nach § 1603 BGB sind Kinder nur verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, soweit ihnen nach Deckung des eigenen angemessenen Lebensbedarfs noch Mittel verbleiben.

Beim Elternunterhalt ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern derzeit– anders als bei der Verpflichtung von Eltern gegenüber Ihren Kindern – durch Erhöhung des Eigenbedarfs und eine großzügige Anerkennung von bestimmten Abzugsposten begrenzt ist. Im Ergebnis können sich Kinder gegenüber ihren Eltern mithin auf einen höheren Selbstbehalt berufen. Hintergrund ist der Gedanke der „natürliche Generationenfolge“.

Dabei stellt das bereinigte Nettoeinkommen des Kindes die Grundlage der Berechnung dar. Vom Einkommen dürfen bestimmte Aufwendungen abgezogen werden, z.B.

  • private Altersvorsorge,
  • berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten,
  • krankheitsbedingte Ausgaben,
  • private Versicherungen und
  • Darlehenskosten für die eigene Immobilie.

Vermögen, wie beispielsweise ein Eigenheim, muss nicht eingesetzt werden, wenn es der eigenen Alterssicherung dient.

Das Kind kann sich häufig auf die vorrangige oder anteilige Haftung Dritter berufen.

So muss ein Elternteil vorrangig den eigenen Ehe- oder Lebenspartner – auch den geschiedenen Ehegatten – in Anspruch nehmen, bevor er gegen seine Kinder vorgehen kann.

Mehrere leibliche oder adoptierte Kinder sind grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer Einkommensverhältnisse als Teilschuldner unterhaltsverpflichtet: Wer mehr Einkommen hat, zahlt auch mehr.

Ansprüche auf Elternunterhalt stehen erst im 6. Rang möglicher Unterhaltspflichten (§ 1609 Nr. 6 BGB).

Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere gegenüber (minderjährigen und volljährigen) eigenen Kindern oder dem (derzeitigen, getrenntlebenden oder geschiedenen) Ehepartner, sind vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen und reduzieren den zu leistenden Unterhalt gegenüber den Eltern.

Erst wenn nach Erfüllung der vorrangigen Unterhaltsansprüche Einkommen oberhalb des Selbstbehalts übrigbleibt, besteht Raum für den Unterhaltsanspruch der Eltern.

Die Eltern machen selten selbst ihren Unterhaltsanspruch gegen die Kinder geltend. Vielmehr erhalten sie Sozialleistungen, wenn die Renten, Pflegeversicherungsleistungen und das Vermögen nicht ausreichen.

Das Sozialamt übernimmt dann zwar zunächst die ungedeckten Heim- oder Pflegekosten und tritt somit in Vorleistung, es prüft aber anschließend, ob eine Erstattung von den Kindern verlangt werden kann.

Der Unterhaltsanspruch des pflegebedürftigen Elternteils gegen seine Kinder geht nämlich kraft Gesetzes gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialleistungsträger über. Dieser kann dann den Unterhaltsanspruch geltend machen und so zumindest einen Teil der Kosten von den unterhaltspflichtigen Kindern zurückzuerlangen.

Eine gute Nachricht: Seit dem 1. Januar 2020 gilt das „Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“ (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Danach findet ein Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger nur statt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes mehr als 100.000,00 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Zum Verdienst zählen neben dem jährlichen Bruttoeinkommen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge.

Für die Mehrheit der Familien entfällt damit die finanzielle Belastung durch Elternunterhalt vollständig. Es sind also nur Besserverdiener und einkommensstarke Selbstständige betroffen.

Das Sozialamt darf also nur dann Regress fordern, wenn es sichere Anhaltspunkte dafür hat, dass das Einkommen eines Kindes über der Grenze von 100.000 € jährlich liegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind einen einkommensstarken Beruf hat oder eine erfolgreiche Firma führt.

Dann hat das Sozialamt einen Anspruch auf Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Auskunft erfolgt in der Regel durch Steuerbescheid, Gehaltsabrechnungen, Nachweise über die Mieteinkünfte etc.

Eltern, die ihr Vermögen frühzeitig übertragen möchten – etwa im Rahmen einer Schenkung oder vorweggenommenen Erbfolge – sollten beachten, dass solche Übertragungen bis zu zehn Jahre rückwirkend unter bestimmten Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger angefochten oder zurückgefordert werden können (§ 528 BGB i.V.m. § 93 SGB XII).

Eine frühzeitige Gestaltung unter Einbeziehung von Wohnrechten, Nießbrauchsrechten oder Pflegeverpflichtungen kann hier helfen, das Vermögen zu sichern, ohne gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen.

Wir Notare und Notarinnen stehen Ihnen bei diesen Fragen beratend zur Seite und sorgen für eine rechtssichere Umsetzung.

Die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt zwischen Verwandten sowohl in aufsteigender als auch in absteigender Linie ist Ausprägung der Generationensolidarität. Es handelt sich nicht nur um eine Frage der Verteilungsgerechtigkeit zwischen der älteren und jüngeren Generation, sondern auch der adäquaten Be- bzw. Entlastung des Individuums im Verhältnis zur Allgemeinheit.

Die Pflicht zum Elternunterhalt trifft heute deutlich weniger Kinder als noch vor einigen Jahren. Wer jedoch ein höheres Einkommen erzielt, kann im Pflegefall dennoch zur Zahlung herangezogen werden.

Es ist daher sinnvoll, sich frühzeitig über die rechtlichen und finanziellen Folgen des Elternunterhalts zu informieren und Vermögensübertragungen oder Vorsorgeregelungen rechtzeitig notariell prüfen und gestalten zu lassen.

Zu steuerlichen Fragen sollte frühzeitig der Rat eines Steuerberaters oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe eingeholt werden.