Warum sollte ich mein Vermögen bereits jetzt übertragen?
Allgemein Juni 1, 2026Die Frage, wann und wie das eigene Vermögen auf die nächste Generation übergehen soll, beschäftigt viele Menschen. Neben der klassischen erbrechtlichen Regelung durch Testament oder Erbvertrag entscheiden sich viele auch dazu, ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten auf Kinder und/oder Enkel zu übertragen. Doch worin liegen die Vorteile einer solchen lebzeitigen Vermögensübertragung?
Tatsächlich bietet die Übertragung zu Lebzeiten eine Vielzahl rechtlicher, steuerlicher und familiärer Vorteile, die sich bei einer sorgfältigen Gestaltung optimal nutzen lassen.
Der folgende Beitrag gibt einen ersten Überblick über die wichtigsten rechtlichen und steuerlichen Aspekte und zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen der lebzeitigen Vermögensübertragung und der Übertragung von Todes wegen auf.
Wichtig ist und bleibt, die jeweilige Gestaltung auf den konkreten Einzelfall ideal abzustimmen.
Die beiden Möglichkeiten der Vermögensübertragung im Überblick
Grundsätzlich bestehen zwei Wege, das eigene Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen:
Zum einen kann eine erbrechtliche Regelung für den Todesfall getroffen werden. Dies geschieht durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Darin können nicht nur die Erben festgelegt werden, es kann auch durch eine sogenannte Teilungsanordnungen bestimmt werden, wie der Nachlass zwischen mehreren Miterben aufgeteilt werden soll. Darüber hinaus lässt sich durch (Voraus-)Vermächtnisse gezielt beeinflussen, welche Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmten Personen zufallen sollen.
Zum anderen besteht die Möglichkeit, das Vermögen bereits zu Lebzeiten ganz oder teilweise zu übertragen – etwa in Form einer Schenkung, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch Verkauf an Angehörige. Diese Vorgehensweise bietet mehrere Vorteile, die im Folgenden näher erläutert werden.
Steuerliche Vorteile und Nutzung der Freibeträge
Sowohl das Erbschaftsteuer- als auch das Schenkungsteuerrecht (geregelt im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG) gewähren persönliche Freibeträge, deren Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis abhängt (§ 16 ErbStG).
Beispielsweise stehen Kindern 400.000 €, Enkelkindern 200.000 € und Ehegatten sogar 500.000 € steuerfrei zu.
Ein wesentlicher Vorteil der lebzeitigen Übertragung ist, dass diese Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Durch eine rechtzeitig geplante, gestaffelte Schenkung lässt sich das Vermögen also steuerlich deutlich geschickter auf die nächste Generation übertragen als im Todesfall auf einmal. Auf diese Weise kann das Familienvermögen über mehrere Etappen hinweg steueroptimiert weitergegeben werden.
Da der Notar keine individuelle steuerliche Beratung leisten kann und hierfür keine Haftung übernimmt, sollte zu allen steuerlichen Fragen frühzeitig der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.
Schutz vor Sozialhilferegress
Auch unter dem Gesichtspunkt der Pflege- und Sozialhilfekosten kann eine frühzeitige Vermögensübertragung sinnvoll sein.
Wer später pflegebedürftig wird und seinen Lebensunterhalt oder die Kosten der Pflege nicht mehr aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, erhält unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Nachrangprinzip und Rückforderungsrechte des Sozialhilfeträgers
Im Sozialhilferecht gilt jedoch das sogenannte Nachrangprinzip (§ 2 SGB XII). Das bedeutet: Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn und soweit der Hilfesuchende seinen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken kann. Bevor also staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen grundsätzlich eingesetzt werden.
Hat der Betroffene zuvor Vermögen verschenkt, kann dies Konsequenzen haben. Nach § 528 BGB steht dem Schenker ein gesetzliches Rückforderungsrecht wegen Verarmung zu: Wird der Schenker nachträglich außerstande, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er vom Beschenkten die Rückgabe des Geschenks oder Wertersatz verlangen. Dieses Rückforderungsrecht geht gemäß § 93 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe über, sobald dieser Sozialhilfe gewährt. Der Staat kann also im Namen des Schenkers die Schenkung zurückfordern.
Die Zehnjahresfrist des Rückforderungsanspruchs
Dieses Rückforderungsrecht besteht jedoch nicht unbegrenzt: Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Schenkung kann das verschenkte Vermögen nicht mehr zurückgefordert oder zur Deckung von Pflegekosten herangezogen werden (§ 529 BGB).
Die Frist ist dabei als strikte „Schwarz-Weiß-Frist“ ausgestaltet – das heißt: Innerhalb von zehn Jahren kann der Sozialhilfeträger die Schenkung grundsätzlich noch zurückfordern. Nach Ablauf von zehn Jahren ist das übertragene Vermögen geschützt und entzieht sich dem staatlichen Zugriff.
Eine sorgfältig gestaltete lebzeitige Übertragung kann somit helfen, das Familienvermögen langfristig zu sichern– selbstverständlich unter gleichzeitiger Wahrung der eigenen Versorgungsinteressen. Dabei können insbesondere Rückforderungsrechte, Wohn- oder Nießbrauchsvorbehalte sowie der Zeitpunkt der Übertragung individuell durchdacht werden.
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Ein weiterer – in manchen Konstellationen wichtiger – Aspekt betrifft die Pflichtteilsrechte naher Angehöriger. Werden Abkömmlinge, Eltern oder Ehegatten enterbt, können die gemäß den §§ 2303 ff. BGB beim Erbfall ihren Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.
Dieser Punkt spielt insbesondere bei Ehegatten mit einem „Berliner Testament“ eine große Rolle: Durch die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten sind die Kinder beim ersten Erbfall enterbt und haben Pflichtteilsansprüche. Durch gezielte lebzeitige Übertragungen kann verhindert werden, dass nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils hohe Pflichtteilsforderungen der Kinder die wirtschaftliche Situation des überlebenden Ehegatten belasten.
Die Zehnjahresfrist der Pflichtteilsergänzungsansprüche
Grund hierfür ist die Vorschrift des § 2325 BGB: Danach werden lebzeitige Schenkungen mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Schenkungszeitpunkt schrittweise weniger relevant für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Nach § 2325 Abs. 3 BGB werden Schenkungen innerhalb jedes Jahres, das zwischen Schenkung und Erbfall vergeht, um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt (sogenannte Abschmelzung). Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung vollständig außer Betracht.
Wichtige Ausnahmen und Fallstricke
Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Die Zehnjahresfrist beginnt bei Schenkungen an den Ehegatten grundsätzlich nicht zu laufen, sondern erst mit der Auflösung der Ehe.
Ebenso beginnt sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn sich der Schenker umfassende Nutzungsrechte, etwa einen Nießbrauch, vorbehalten hat.
Das Ziel, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren, lässt sich daher nicht in allen Konstellationen vollständig erreichen.
Tipp: Die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil bestimmen
Eine oft weitgehend unbekannte und ungenutzte, aber wirksame Möglichkeit zur Reduzierung späterer Pflichtteilsansprüche bietet § 2315 BGB. Danach muss sich ein Pflichtteilsberechtigter dasjenige auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser unter Lebenden mit der ausdrücklichen Bestimmung zugewendet wurde, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Wer also Schenkungen – beispielsweise an Kinder – vornimmt, sollte bereits im Zeitpunkt der Zuwendung eine entsprechende Anrechnungsbestimmung treffen. Dies kann formlos erfolgen, etwa indem bei einer Geldüberweisung im Verwendungszweck der Hinweis „unter Anrechnung auf den Pflichtteil“ vermerkt wird oder die Anrechnungsbestimmung in einer notariellen Schenkungsurkunde aufgenommen wird. Nur so entfaltet sie später ihre rechtliche Wirkung.
Fazit – Rechtzeitige Planung schafft Sicherheit
Wer frühzeitig über die Weitergabe seines Vermögens nachdenkt, kann steuerliche Vorteile nutzen, das Familienvermögen vor staatlichem Rückgriff schützen und Pflichtteilsansprüche reduzieren.
Da jede familiäre und wirtschaftliche Situation individuell ist, empfiehlt es sich, die Gestaltung gemeinsam mit einem Notar zu planen. Der Notar berät, entwirft rechtssichere Verträge und sorgt dafür, dass die Übergabe des Vermögens im Sinne aller Beteiligten gelingt.


