Passt die gesetzliche Erbfolge oder sollte doch besser ein Testament errichtet werden?

Allgemein Mai 5, 2025

Wenn eine Person verstirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Verteilung des Nachlasses, wenn der Erblasser keine eigenen Bestimmungen getroffen hat. Dies bedeutet, dass das Gesetz festlegt, wer Erbe wird und in welchem Umfang.

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 bis 1936 BGB festgelegt. Sie folgt einem klaren Schema und unterscheidet sich je nach Verwandtschaftsgrad.

Die ersten Erben sind die Kinder des Verstorbenen sowie nachrangig deren Nachkommen (Enkelkinder, Urenkel). Sie erben zu gleichen Anteilen. Wenn ein Kind vor dem Erblasser verstorben ist, tritt dessen Nachkomme an seine Stelle und erbt den Anteil seines verstorbenen Elternteils.

Beispiel: Hat eine Person drei Kinder, erben diese jeweils ein Drittel des Nachlasses. Wenn eines der Kinder bereits verstorben ist, erben dessen Kinder (also die Enkel des Verstorbenen) den Anteil des verstorbenen Elternteils.

Falls keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, kommen die Eltern des Verstorbenen und nachrangig deren Abkömmlinge zum Zuge. Sind beide Eltern noch am Leben, erben sie zu gleichen Teilen. Sollte ein Elternteil bereits verstorben sein, erben die Geschwister des Verstorbenen die Hälfte des Nachlasses.

Existieren keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung, rücken die Großeltern des Verstorbenen in die Erbfolge ein. Auch hier wird in der Regel nach Verwandtschaftsgrad vererbt, sodass die Großeltern und deren Nachkommen (also Tanten, Onkel und Cousins/Cousinen des Verstorbenen) einen Erbteil erhalten.

Falls der Verstorbene keine Verwandten in einer der oben genannten Ordnungen hat, fällt das Erbe an den Staat. In der Praxis ist dies allerdings selten.

Der überlebende Ehegatte nimmt in der gesetzlichen Erbfolge eine Sonderstellung ein. Sein Erbteil hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde.

Neben Erben der ersten Ordnung erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Sind nur Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden, steht dem Ehegatten die Hälfte des Nachlasses zu. Sind keine Verwandten dieser Ordnungen vorhanden, erbt er alles.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bringt eine Besonderheit mit sich: Der Erbteil des Ehegatten erhöht sich pauschal um ein weiteres Viertel, unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn. Das bedeutet, dass er im Falle vorhandener Kinder insgesamt die Hälfte des Nachlasses erbt.

Wurde dagegen Gütertrennung vereinbart, erbt der Ehegatte gemeinsam mit den Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen, mindestens jedoch ein Viertel. Gibt es beispielsweise zwei Kinder, erbt jeder ein Drittel.

Bei Gütergemeinschaft fällt dem Ehegatten zunächst sein Anteil am Gesamtgut zu. Der verbleibende Nachlass wird dann entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.

Darüber hinaus hat der Ehegatte ein gesetzliches Vorausrecht auf bestimmte Haushaltsgegenstände sowie die Ehewohnung, sofern er diese weiterhin nutzen möchte.

Obwohl die gesetzliche Erbfolge eine klare Regelung bietet, entspricht sie nicht immer den persönlichen Vorstellungen des Erblassers. Ein Testament erlaubt es dem Erblasser, selbst zu entscheiden, wer erben soll und wie das Vermögen verteilt wird. Dies ist besonders sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht passt, beispielsweise weil der überlebende Ehepartner zunächst alles bekommen soll, oder wenn sie ungewollte Konsequenzen nach sich zieht. Ein Beispiel hierfür sind Patchwork-Familien: Ohne Testament ist der überlebende Ehe- oder Lebenspartner oft nicht ausreichend abgesichert.

Ein Testament bietet in solchen Fällen zahlreiche Vorteile: Es ermöglicht eine individuelle Verteilung des Nachlasses, sodass auch nicht verwandte Personen oder Freunde berücksichtigt werden können. Darüber hinaus kann ein Testament dazu beitragen, Konflikte und Erbstreitigkeiten zu vermeiden, indem es klare Verhältnisse schafft. Überdies erlaubt es eine gezielte Gestaltung, die steuerliche Freibeträge optimal auszunutzen und die Erbschaftsteuer zu minimieren. Schließlich wird bei einem notariell beurkundeten Testament im Allgemeinen kein Erbschein benötigt.

Bei sämtlichen Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen Notare gerne mit fachkundiger Beratung zur Verfügung.