Der Nachweis über die Erbenstellung – so können wir Notare Sie im Erbfall unterstützen

Allgemein Februar 24, 2025

Nach einem Todesfall im engeren Kreis von Angehörigen und Freunden ist verständlicherweise erst einmal wenig Raum für rechtliche Themen. Doch diese ergeben sich im Erbfall automatisch – und können mit notarieller Hilfe bewältigt werden. Während die Erben in dieser emotionalen Ausnahmesituation selten über einen freien Kopf verfügen, kann der Notar sich um so wichtige Belange wie den erforderlichen Nachweis über die Erbenstellung kümmern. Denn dieser muss nach dem Todesfall möglichst bald beschafft werden.

Der Erbnachweis wird von Behörden, Banken und weiteren Nachlasschuldnern deshalb verlangt, weil für Außenstehende nicht erkennbar ist, ob es ein Testament gibt, wer als Erbe angesetzt wurde und wer alles ein gesetzlicher Erbe des Verstorbenen ist. Als Nachweis dient in erster Linie der Erbschein. Dabei handelt es sich um einen Ausweis, der vom Nachlassgericht ausgestellt wird und Auskunft darüber gibt, wer als Erbe auftritt, wie groß der Erbteil dieser Person ist und ob es Beschränkungen gibt. Für die Erstellung des Erbscheins ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verstorben zuletzt gelebt hat.

Die Erstellung eines Erbscheins muss beantragt werden. Der Antrag kann entweder bei einem Gericht oder einem Notar gestellt werden. Wenn kein Testament vorhanden ist, können die Erben ihre Erbenstellung mit der Sterbeurkunde und Urkunden zum Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser nachweisen. Dazu zählen insbesondere Geburts- und Heiratsurkunden. Ansonsten ist das Testament vorzulegen. Falls mehrere Personen erben, genügt es, wenn einer der Miterben den Antrag für den Erbschein stellt.

Es gibt aber Sonderfälle. Beispielsweise, wenn später doch ein bislang vergeblich gesuchtes Testament auftauchen sollte. In solchen eher seltenen Fällen erklärt das Nachlassgericht den Erbschein für ungültig. Er wird dann vom Gericht eingezogen. Nun kann es passieren, dass die Erbschaft zu diesem Zeitpunkt bereits unter den vermeintlichen Erben aufgeteilt und in Teilen vielleicht schon an Dritte veräußert wurde. Diese können sich in solche Fällen allerdings darauf berufen, dass sie dem Erbschein vertrauen durften. Diese Berufung auf den Erbschein steht jedoch den vermeintlichen Erben nicht zu. Sie müssen die Erbschaft und auch womöglich angefallene Erlöse aus Verkäufen an die nun ermittelten wahren Erben herausgeben.

Nicht immer ist ein Erbschein erforderlich. Bei einem nicht nur handschriftlich verfassten, sondern auch notariell beurkundeten Testament wird im Allgemeinen kein Erbschein benötigt. Gegenüber Behörden, Ämtern, Registern, Banken und Versicherungen genügt das notarielle Testament in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.