Die Frage, wann und wie das eigene Vermögen auf die nächste Generation übergehen soll, beschäftigt viele Menschen. Neben der klassischen erbrechtlichen Regelung durch Testament oder Erbvertrag entscheiden sich viele auch dazu, ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten auf Kinder und/oder Enkel zu übertragen. Doch worin liegen die Vorteile einer solchen lebzeitigen Vermögensübertragung?

Tatsächlich bietet die Übertragung zu Lebzeiten eine Vielzahl rechtlicher, steuerlicher und familiärer Vorteile, die sich bei einer sorgfältigen Gestaltung optimal nutzen lassen.

Der folgende Beitrag gibt einen ersten Überblick über die wichtigsten rechtlichen und steuerlichen Aspekte und zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen der lebzeitigen Vermögensübertragung und der Übertragung von Todes wegen auf.

Wichtig ist und bleibt, die jeweilige Gestaltung auf den konkreten Einzelfall ideal abzustimmen.

Grundsätzlich bestehen zwei Wege, das eigene Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen:

Zum einen kann eine erbrechtliche Regelung für den Todesfall getroffen werden. Dies geschieht durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Darin können nicht nur die Erben festgelegt werden, es kann auch durch eine sogenannte Teilungsanordnungen bestimmt werden, wie der Nachlass zwischen mehreren Miterben aufgeteilt werden soll. Darüber hinaus lässt sich durch (Voraus-)Vermächtnisse gezielt beeinflussen, welche Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmten Personen zufallen sollen.

Zum anderen besteht die Möglichkeit, das Vermögen bereits zu Lebzeiten ganz oder teilweise zu übertragen – etwa in Form einer Schenkung, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch Verkauf an Angehörige. Diese Vorgehensweise bietet mehrere Vorteile, die im Folgenden näher erläutert werden.

Sowohl das Erbschaftsteuer- als auch das Schenkungsteuerrecht (geregelt im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG) gewähren persönliche Freibeträge, deren Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis abhängt (§ 16 ErbStG).

Beispielsweise stehen Kindern 400.000 €, Enkelkindern 200.000 € und Ehegatten sogar 500.000 € steuerfrei zu.

Ein wesentlicher Vorteil der lebzeitigen Übertragung ist, dass diese Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Durch eine rechtzeitig geplante, gestaffelte Schenkung lässt sich das Vermögen also steuerlich deutlich geschickter auf die nächste Generation übertragen als im Todesfall auf einmal. Auf diese Weise kann das Familienvermögen über mehrere Etappen hinweg steueroptimiert weitergegeben werden.

Da der Notar keine individuelle steuerliche Beratung leisten kann und hierfür keine Haftung übernimmt, sollte zu allen steuerlichen Fragen frühzeitig der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Pflege- und Sozialhilfekosten kann eine frühzeitige Vermögensübertragung sinnvoll sein.

Wer später pflegebedürftig wird und seinen Lebensunterhalt oder die Kosten der Pflege nicht mehr aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, erhält unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Im Sozialhilferecht gilt jedoch das sogenannte Nachrangprinzip (§ 2 SGB XII). Das bedeutet: Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn und soweit der Hilfesuchende seinen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken kann. Bevor also staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen grundsätzlich eingesetzt werden.

Hat der Betroffene zuvor Vermögen verschenkt, kann dies Konsequenzen haben. Nach § 528 BGB steht dem Schenker ein gesetzliches Rückforderungsrecht wegen Verarmung zu: Wird der Schenker nachträglich außerstande, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er vom Beschenkten die Rückgabe des Geschenks oder Wertersatz verlangen. Dieses Rückforderungsrecht geht gemäß § 93 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe über, sobald dieser Sozialhilfe gewährt. Der Staat kann also im Namen des Schenkers die Schenkung zurückfordern.

Dieses Rückforderungsrecht besteht jedoch nicht unbegrenzt: Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Schenkung kann das verschenkte Vermögen nicht mehr zurückgefordert oder zur Deckung von Pflegekosten herangezogen werden (§ 529 BGB).

Die Frist ist dabei als strikte „Schwarz-Weiß-Frist“ ausgestaltet – das heißt: Innerhalb von zehn Jahren kann der Sozialhilfeträger die Schenkung grundsätzlich noch zurückfordern. Nach Ablauf von zehn Jahren ist das übertragene Vermögen geschützt und entzieht sich dem staatlichen Zugriff.

Eine sorgfältig gestaltete lebzeitige Übertragung kann somit helfen, das Familienvermögen langfristig zu sichern– selbstverständlich unter gleichzeitiger Wahrung der eigenen Versorgungsinteressen. Dabei können insbesondere Rückforderungsrechte, Wohn- oder Nießbrauchsvorbehalte sowie der Zeitpunkt der Übertragung individuell durchdacht werden.

Ein weiterer – in manchen Konstellationen wichtiger – Aspekt betrifft die Pflichtteilsrechte naher Angehöriger. Werden Abkömmlinge, Eltern oder Ehegatten enterbt, können die gemäß den §§ 2303 ff. BGB beim Erbfall ihren Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

Dieser Punkt spielt insbesondere bei Ehegatten mit einem „Berliner Testament“ eine große Rolle: Durch die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten sind die Kinder beim ersten Erbfall enterbt und haben Pflichtteilsansprüche. Durch gezielte lebzeitige Übertragungen kann verhindert werden, dass nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils hohe Pflichtteilsforderungen der Kinder die wirtschaftliche Situation des überlebenden Ehegatten belasten.

Grund hierfür ist die Vorschrift des § 2325 BGB: Danach werden lebzeitige Schenkungen mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Schenkungszeitpunkt schrittweise weniger relevant für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Nach § 2325 Abs. 3 BGB werden Schenkungen innerhalb jedes Jahres, das zwischen Schenkung und Erbfall vergeht, um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt (sogenannte Abschmelzung). Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung vollständig außer Betracht.

Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Die Zehnjahresfrist beginnt bei Schenkungen an den Ehegatten grundsätzlich nicht zu laufen, sondern erst mit der Auflösung der Ehe.

Ebenso beginnt sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn sich der Schenker umfassende Nutzungsrechte, etwa einen Nießbrauch, vorbehalten hat.

Das Ziel, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren, lässt sich daher nicht in allen Konstellationen vollständig erreichen.

Eine oft weitgehend unbekannte und ungenutzte, aber wirksame Möglichkeit zur Reduzierung späterer Pflichtteilsansprüche bietet § 2315 BGB. Danach muss sich ein Pflichtteilsberechtigter dasjenige auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser unter Lebenden mit der ausdrücklichen Bestimmung zugewendet wurde, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Wer also Schenkungen – beispielsweise an Kinder – vornimmt, sollte bereits im Zeitpunkt der Zuwendung eine entsprechende Anrechnungsbestimmung treffen. Dies kann formlos erfolgen, etwa indem bei einer Geldüberweisung im Verwendungszweck der Hinweis „unter Anrechnung auf den Pflichtteil“ vermerkt wird oder die Anrechnungsbestimmung in einer notariellen Schenkungsurkunde aufgenommen wird. Nur so entfaltet sie später ihre rechtliche Wirkung.

Wer frühzeitig über die Weitergabe seines Vermögens nachdenkt, kann steuerliche Vorteile nutzen, das Familienvermögen vor staatlichem Rückgriff schützen und Pflichtteilsansprüche reduzieren.

Da jede familiäre und wirtschaftliche Situation individuell ist, empfiehlt es sich, die Gestaltung gemeinsam mit einem Notar zu planen. Der Notar berät, entwirft rechtssichere Verträge und sorgt dafür, dass die Übergabe des Vermögens im Sinne aller Beteiligten gelingt.

Der Gedanke, was mit den eigenen Kindern passiert, wenn man selbst nicht mehr da ist, gehört zu den schwierigsten Fragen für Eltern. Dennoch ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. Das deutsche Recht bietet hierfür Möglichkeiten, um den eigenen Willen festzuhalten und die Zukunft der Kinder zu sichern und zu gestalten.

Ein zentrales Instrument dieser Vorsorge ist die Vormundbenennung – also die Entscheidung, wer im Todesfall die elterliche Sorge übernehmen soll. Der folgende Fachbeitrag soll einen ersten Überblick über das Thema Vormundschaft geben.

Die Vormundschaft ist in den §§ 1773 ff. BGB geregelt. Eine Vormundschaft wird nur dann angeordnet, wenn für ein minderjähriges Kind keinem Elternteil mehr die elterliche Sorge zusteht.

Bei gemeinsam vertretungsberechtigten Eltern führt das Wegfallen eines Elternteils in der Regel dazu, dass der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt. Stirbt der alleinsorgeberechtigte Elternteil, überträgt das Familiengericht das Sorgerecht grundsätzlich dem anderen Elternteil, es sei denn, dies würde dem Wohl des Kindes widersprechen. Ein Vormund wird in diesem Fall also nur dann bestellt, wenn die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil ausscheidet. Das wieder kann der Fall sein, wenn beide Eltern verstorben sind oder wenn das Sorgerecht aus rechtlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann, etwa bei eintretender Geschäftsunfähigkeit.

In diesem Fall übernimmt eine andere Person – der Vormund – die Verantwortung für das minderjährige Kind. Das Familiengericht bestellt den Vormund und prüft sorgfältig, wer dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Zum Vormund kann grundsätzlich jede volljährige und geeignete Person bestellt werden. Das Familiengericht berücksichtigt bei der Auswahl insbesondere den Willen und die Lebensumstände des Kindes sowie die Wünsche der Eltern. Bei der Beurteilung der Eignung einer Person achtet das Gericht vor allem auf die persönlichen Eigenschaften, die persönlichen Bindungen, die Verhältnisse und die Vermögenslage der Person sowie auf erzieherische Kenntnisse und Erfahrungen und die Bereitschaft, mit anderen Beteiligten zusammenzuarbeiten.

Wenn keine geeignete Privatperson zur Verfügung steht, kann auch ein Berufsvormund, ein Vereinsvormund oder das Jugendamt eingesetzt werden.

Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Für Geschwister soll möglichst nur ein gemeinsamer Vormund benannt werden, um die familiäre Verbundenheit zu bewahren.

Eltern haben gemäß § 1782 BGB die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten festzulegen, wer im Ernstfall die Vormundschaft übernehmen soll. Diese Entscheidung erfolgt durch eine Vormundbenennung in einem Testament oder Erbvertrag. Ebenso können Eltern Personen ausdrücklich von der Vormundschaft ausschließen.

Voraussetzung ist, dass dem Elternteil zur Zeit seines Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zustand.

Außerdem muss die Vormundbenennung formwirksam erfolgen – also entweder eigenhändig in einem Testament oder in notariell beurkundeter Form. Ein Notar kann hier unterstützen, um sicherzustellen, dass die Erklärung eindeutig formuliert ist und später auch rechtlich Bestand hat.

Das Familiengericht ist an die elterliche Benennung nicht zwingend gebunden, wird sie aber grundsätzlich berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen darf das Gericht von dem Wunsch der Eltern abweichen – etwa, wenn die benannte Person ungeeignet ist oder das Kind bereits 14 Jahre alt ist und der Bestellung widerspricht.

Eltern können außerdem festlegen, dass der Vormund von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen befreit wird, um ihn bei seiner Tätigkeit zu entlasten.

Wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt, entscheidet das Familiengericht nach eigenem Ermessen, wer als Vormund bestellt wird. Dabei werden zwar Verwandte bevorzugt, doch ohne eine letztwillige Verfügung ist der Wille der Eltern nicht dokumentiert und kann daher nicht in gleichem Maß berücksichtigt werden.

Eine Vormundbenennung schafft also Klarheit und Rechtssicherheit – und gibt den Eltern die Gewissheit, dass ihr Kind in vertrauensvolle Hände gelangt.

Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, das Kind rechtlich zu vertreten und für sein Wohl zu sorgen. Seine Aufgaben lassen sich in zwei Bereiche gliedern:

Der Vormund kümmert sich zum einen um die Personensorge, das heißt um Themen wie Erziehung, Pflege, Gesundheit, Schulbesuch, Freizeit und den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.

Zum anderen nimmt er die Vermögenssorge wahr und verwaltet das Vermögen des Kindes, z. B. bei Erbschaften, nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Verwaltung. Über diese Tätigkeit legt der Vormund im Grundsatz regelmäßig Rechenschaft ab.

Das Familiengericht beaufsichtigt die Tätigkeit des Vormunds, um sicherzustellen, dass alle Entscheidungen dem Wohl des Kindes entsprechen.

Neben der Vormundbenennung können Eltern weitere Maßnahmen treffen, um ihre Kinder abzusichern. Diese werden in einem künftigen Fachbeitrag auf unserer Homepage im Einzelnen dargestellt.

Wer minderjährige Kinder hat, sollte festlegen, wer im Ernstfall für sie da sein soll. Eine Vormundbenennung ist dabei ein einfaches, aber wirkungsvolles Mittel, den eigenen Willen klar festzuhalten. So können Eltern sicherstellen, dass ihr Kind von einer Person betreut wird, der sie vertrauen und dem Familiengericht ihre Entscheidung mitteilen.

Eine notarielle Beratung bietet die Möglichkeit, diese Vorsorge individuell, eindeutig und rechtssicher umzusetzen.

Ein schwerer Unfall oder eine plötzliche Krankheit kann dazu führen, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. In einem solchen Fall wird ein rechtlicher Betreuer bestellt, der nicht zwingend aus dem persönlichen Umfeld stammt. Um dies zu vermeiden, können mit einer General- und Vorsorgevollmacht vertrauenswürdige Personen bestimmt werden, die in finanziellen und gesundheitlichen Belangen im eigenen Sinne handeln dürfen.

Mit einer Generalvollmacht kann eine Vertrauensperson umfassende Entscheidungsbefugnisse in finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten erhalten. Dies umfasst unter anderem Bankgeschäfte, Vertragsabschlüsse sowie die Vertretung vor Behörden und Gerichten. Allerdings sind höchstpersönliche Angelegenheiten, wie die Eheschließung oder Testamentserrichtung, ausgeschlossen.

Wer sicherstellen möchte, dass die Vollmacht auch nach dem Tod weiterhin gilt, kann sie als trans- oder postmortale Generalvollmacht gestalten. Dies ermöglicht es dem Bevollmächtigten, auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers Verträge zu kündigen oder Bankgeschäfte abzuwickeln, ohne auf einen Erbschein warten zu müssen.

Die Vorsorgevollmacht dient speziell dazu, eine Vertrauensperson für persönliche und gesundheitliche Entscheidungen zu bestimmen. Sie ermöglicht es, eine Person des Vertrauens festzulegen, die stellvertretend medizinische und pflegerische Maßnahmen veranlassen kann. Die Vorsorgevollmacht kann mit individuellen Vorgaben versehen werden, um sicherzustellen, dass persönliche Wünsche berücksichtigt werden.

Eine Patientenverfügung ergänzt die Vorsorgevollmacht, indem sie detaillierte Anweisungen zu medizinischen Behandlungen enthält. Sie stellt sicher, dass der Wille des Betroffenen auch dann beachtet wird, wenn er selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Präzise Formulierungen sind wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden und die Umsetzung der Wünsche durch Ärzte und Pflegepersonal zu gewährleisten.

Ohne eine gültige General- oder Vorsorgevollmacht kann es passieren, dass das Betreuungsgericht eine fremde Person als rechtlichen Betreuer einsetzt. Um dies zu verhindern, ist es ratsam, frühzeitig eine rechtliche Vorsorge zu treffen und eine Vertrauensperson zu benennen. Dies stellt sicher, dass persönliche Wünsche und Interessen gewahrt bleiben.

Eine notariell beurkundete Vollmacht erhöht dabei die Akzeptanz durch Banken, Behörden und Geschäftspartner und stellt sicher, dass die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestätigt wird. Notarinnen und Notare stehen gerne für eine umfassende rechtliche Beratung zur Verfügung und helfen dabei, eine rechtssichere Lösung zu finden.

Viele Ehepaare gehen davon aus, dass mit der Eheschließung automatisch ein gemeinsames Vermögen entsteht und ihnen alles zu gleichen Teilen gehört. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass jedes angeschaffte Gut automatisch beiden Ehepartnern zur Hälfte gehört. Tatsächlich ist die Zugewinngemeinschaft während der Ehe in erster Linie eine Gütertrennung, bei der jeder Ehepartner wirtschaftlich selbstständig bleibt. Erst im Fall einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners kommt es zu einem finanziellen Ausgleich.

In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen – sowohl das vor der Ehe erworbene als auch das, was er während der Ehe hinzuerwirbt. Auch Schulden bleiben jeweils demjenigen Ehepartner zugeordnet, der sie eingegangen ist.

Das bedeutet: Ein Ehepartner kann beispielsweise ein Haus kaufen, ohne dass der andere automatisch Miteigentümer wird. Dasselbe gilt für Sparguthaben, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte. Eine „Gemeinschaft“ im Sinne von gemeinsamem Eigentum entsteht also nicht automatisch.

Der eigentliche Mechanismus der Zugewinngemeinschaft greift erst, wenn die Ehe endet – entweder durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehepartners. Dann kommt es zum sogenannten Zugewinnausgleich: Dabei wird das Anfangsvermögen jedes Ehepartners (Stand bei Eheschließung) mit dem Endvermögen (Stand bei Beendigung der Ehe) verglichen. Der Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen. Ziel ist es, wirtschaftliche Nachteile des finanziell schwächeren Ehepartners auszugleichen.

Stirbt ein Ehepartner, wird der Zugewinnausgleich automatisch berücksichtigt. Der überlebende Ehepartner erhält zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel des Nachlasses – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist. Alternativ kann der überlebende Ehepartner die konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs verlangen, wenn dies vorteilhafter ist.

Wer die Zugewinngemeinschaft individuell anpassen oder einen anderen Güterstand wählen möchte, kann dies durch einen Ehevertrag regeln. Dieser muss notariell beurkundet werden.

Besonders für Unternehmer, Selbstständige oder Ehegatten mit ungleichen Vermögensverhältnissen kann der gesetzliche Zugewinnausgleich im Scheidungsfall zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen. Ebenso möchten viele Ehepaare ererbtes Familienvermögen oder Immobilienbesitz vor einer späteren Auseinandersetzung schützen. Anstatt den Zugewinnausgleich komplett auszuschließen, kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Dabei können bestimmte Vermögenswerte – etwa ein Unternehmen oder Schenkungen – vom Zugewinnausgleich ausgenommen oder individuelle Regelungen zur Berechnung getroffen werden.

Ein Ehevertrag kann entweder vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen und jederzeit an veränderte Lebensverhältnisse angepasst werden.

Eine notarielle Beratung bietet die Möglichkeit, maßgeschneiderte Lösungen zu treffen, die den individuellen Bedürfnissen und wirtschaftlichen Interessen beider Ehegatten gerecht werden.

Die Zugewinngemeinschaft ist ihrem Namen nach zwar eine „Gemeinschaft“, tatsächlich handelt es sich jedoch während der Ehe um eine Form der Gütertrennung. Erst bei Auflösung der Ehe greift der Mechanismus des Zugewinnausgleichs. Wer hiervon abweichen möchte, kann durch einen Ehevertrag beim Notar individuelle Regelungen treffen.