Warum eine rechtliche Vorsorge wichtig ist
Ein schwerer Unfall oder eine plötzliche Krankheit kann dazu führen, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. In einem solchen Fall wird ein rechtlicher Betreuer bestellt, der nicht zwingend aus dem persönlichen Umfeld stammt. Um dies zu vermeiden, können mit einer General- und Vorsorgevollmacht vertrauenswürdige Personen bestimmt werden, die in finanziellen und gesundheitlichen Belangen im eigenen Sinne handeln dürfen.
Generalvollmacht – Regelung der Vermögensangelegenheiten
Mit einer Generalvollmacht kann eine Vertrauensperson umfassende Entscheidungsbefugnisse in finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten erhalten. Dies umfasst unter anderem Bankgeschäfte, Vertragsabschlüsse sowie die Vertretung vor Behörden und Gerichten. Allerdings sind höchstpersönliche Angelegenheiten, wie die Eheschließung oder Testamentserrichtung, ausgeschlossen.
Wer sicherstellen möchte, dass die Vollmacht auch nach dem Tod weiterhin gilt, kann sie als trans- oder postmortale Generalvollmacht gestalten. Dies ermöglicht es dem Bevollmächtigten, auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers Verträge zu kündigen oder Bankgeschäfte abzuwickeln, ohne auf einen Erbschein warten zu müssen.
Vorsorgevollmacht – Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten
Die Vorsorgevollmacht dient speziell dazu, eine Vertrauensperson für persönliche und gesundheitliche Entscheidungen zu bestimmen. Sie ermöglicht es, eine Person des Vertrauens festzulegen, die stellvertretend medizinische und pflegerische Maßnahmen veranlassen kann. Die Vorsorgevollmacht kann mit individuellen Vorgaben versehen werden, um sicherzustellen, dass persönliche Wünsche berücksichtigt werden.
Patientenverfügung – Ergänzende Festlegung medizinischer Wünsche
Eine Patientenverfügung ergänzt die Vorsorgevollmacht, indem sie detaillierte Anweisungen zu medizinischen Behandlungen enthält. Sie stellt sicher, dass der Wille des Betroffenen auch dann beachtet wird, wenn er selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Präzise Formulierungen sind wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden und die Umsetzung der Wünsche durch Ärzte und Pflegepersonal zu gewährleisten.
Selbstbestimmung statt gesetzlicher Betreuung
Ohne eine gültige General- oder Vorsorgevollmacht kann es passieren, dass das Betreuungsgericht eine fremde Person als rechtlichen Betreuer einsetzt. Um dies zu verhindern, ist es ratsam, frühzeitig eine rechtliche Vorsorge zu treffen und eine Vertrauensperson zu benennen. Dies stellt sicher, dass persönliche Wünsche und Interessen gewahrt bleiben.
Eine notariell beurkundete Vollmacht erhöht dabei die Akzeptanz durch Banken, Behörden und Geschäftspartner und stellt sicher, dass die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestätigt wird. Notarinnen und Notare stehen gerne für eine umfassende rechtliche Beratung zur Verfügung und helfen dabei, eine rechtssichere Lösung zu finden.
Viele Ehepaare gehen davon aus, dass mit der Eheschließung automatisch ein gemeinsames Vermögen entsteht und ihnen alles zu gleichen Teilen gehört. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass jedes angeschaffte Gut automatisch beiden Ehepartnern zur Hälfte gehört. Tatsächlich ist die Zugewinngemeinschaft während der Ehe in erster Linie eine Gütertrennung, bei der jeder Ehepartner wirtschaftlich selbstständig bleibt. Erst im Fall einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners kommt es zu einem finanziellen Ausgleich.
Getrennte Vermögenssphären trotz Ehe
In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen – sowohl das vor der Ehe erworbene als auch das, was er während der Ehe hinzuerwirbt. Auch Schulden bleiben jeweils demjenigen Ehepartner zugeordnet, der sie eingegangen ist.
Das bedeutet: Ein Ehepartner kann beispielsweise ein Haus kaufen, ohne dass der andere automatisch Miteigentümer wird. Dasselbe gilt für Sparguthaben, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte. Eine „Gemeinschaft“ im Sinne von gemeinsamem Eigentum entsteht also nicht automatisch.
Der Zugewinnausgleich – erst bei Beendigung der Ehe relevant
Der eigentliche Mechanismus der Zugewinngemeinschaft greift erst, wenn die Ehe endet – entweder durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehepartners. Dann kommt es zum sogenannten Zugewinnausgleich: Dabei wird das Anfangsvermögen jedes Ehepartners (Stand bei Eheschließung) mit dem Endvermögen (Stand bei Beendigung der Ehe) verglichen. Der Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen. Ziel ist es, wirtschaftliche Nachteile des finanziell schwächeren Ehepartners auszugleichen.
Besonderheiten im Erbfall
Stirbt ein Ehepartner, wird der Zugewinnausgleich automatisch berücksichtigt. Der überlebende Ehepartner erhält zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel des Nachlasses – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist. Alternativ kann der überlebende Ehepartner die konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs verlangen, wenn dies vorteilhafter ist.
Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten durch einen Ehevertrag
Wer die Zugewinngemeinschaft individuell anpassen oder einen anderen Güterstand wählen möchte, kann dies durch einen Ehevertrag regeln. Dieser muss notariell beurkundet werden.
Besonders für Unternehmer, Selbstständige oder Ehegatten mit ungleichen Vermögensverhältnissen kann der gesetzliche Zugewinnausgleich im Scheidungsfall zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen. Ebenso möchten viele Ehepaare ererbtes Familienvermögen oder Immobilienbesitz vor einer späteren Auseinandersetzung schützen. Anstatt den Zugewinnausgleich komplett auszuschließen, kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Dabei können bestimmte Vermögenswerte – etwa ein Unternehmen oder Schenkungen – vom Zugewinnausgleich ausgenommen oder individuelle Regelungen zur Berechnung getroffen werden.
Ein Ehevertrag kann entweder vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen und jederzeit an veränderte Lebensverhältnisse angepasst werden.
Eine notarielle Beratung bietet die Möglichkeit, maßgeschneiderte Lösungen zu treffen, die den individuellen Bedürfnissen und wirtschaftlichen Interessen beider Ehegatten gerecht werden.
Fazit: Keine automatische Gemeinschaft, aber individuelle Gestaltung möglich
Die Zugewinngemeinschaft ist ihrem Namen nach zwar eine „Gemeinschaft“, tatsächlich handelt es sich jedoch während der Ehe um eine Form der Gütertrennung. Erst bei Auflösung der Ehe greift der Mechanismus des Zugewinnausgleichs. Wer hiervon abweichen möchte, kann durch einen Ehevertrag beim Notar individuelle Regelungen treffen.