Die GmbH („Gesellschaft mit beschränkter Haftung“) ist die beliebteste Rechtsform für Gründerinnen und Gründer in Deutschland. Sie ist international anerkannt, vermittelt Seriosität und schafft Vertrauen bei Banken, Geschäftspartnern und Investoren.

Durch ihre rechtliche Eigenständigkeit haften die Gesellschafter regelmäßig nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem Vermögen der Gesellschaft – ein entscheidender Vorteil für alle, die unternehmerisch tätig werden wollen.

Immer wieder stoßen Gründerinnen und Gründer auf die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft („UG“, haftungsbeschränkt) zu errichten.

Diese Gesellschaftsform ist im Kern nichts anderes als eine Sonderform der GmbH, die sich vor allem dadurch auszeichnet, dass sie bereits mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden kann. Auf den ersten Blick wirkt sie daher wie eine günstige und unkomplizierte Einstiegsmöglichkeit.

Bei genauerem Hinsehen treten jedoch erhebliche Nachteile zutage. Eine UG wird im Geschäftsverkehr häufig mit Skepsis betrachtet, da das niedrige Kapital ein Signal mangelnder Stabilität aussenden kann. Banken, Investoren und auch Geschäftspartner zweifeln nicht selten an der Ernsthaftigkeit einer Unternehmensgründung, wenn sie es mit einer UG zu tun haben.

Hinzu kommt, dass die UG verpflichtet ist, einen Teil ihrer jährlichen Gewinne als Rücklage einzubehalten, bis das Mindeststammkapital einer GmbH von 25.000 Euro erreicht ist. Dann kann eine Umwandlung in eine klassische GmbH erfolgen. Diese Pflicht schränkt die Ausschüttungsmöglichkeiten von Gewinnen an die Gesellschafter erheblich ein und macht die UG unattraktiv für alle, die von Anfang an flexibel wirtschaften möchten.

Darüber hinaus entstehen mittel- und langfristig oft höhere Kosten. Viele Gründer entscheiden sich nach einigen Jahren für eine Umwandlung in eine GmbH, was einen zusätzlichen notariellen Aufwand erfordert und weitere Gebühren nach sich zieht.

Auch im Hinblick auf die Haftung ist die UG problematisch: Zwar ist die persönliche Haftung formal ausgeschlossen, doch in der Praxis kann das geringe Kapital schnell zur Zahlungsunfähigkeit führen, wodurch Geschäftsführer insbesondere bei nicht rechtzeitiger Stellung eines Insolvenzantrags persönliche Haftungsrisiken tragen können.

Wer sich für die Gründung einer GmbH entscheidet, steht vor der Wahl, ob die Gründung auf Grundlage eines Musterprotokolls oder mit einem individuell gestalteten Gesellschaftsvertrag erfolgen soll.

Das Musterprotokoll ist eine vom Gesetzgeber vorgesehene vereinfachte Form, die auf den ersten Blick Kosten spart und den Gründungsvorgang beschleunigen kann. Sie ist jedoch nur für Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer zulässig und lässt keinerlei individuelle Regelungen zu. Wichtige Punkte wie Nachfolgefragen, Sonderrechte von Gesellschaftern oder abweichende Gewinnverteilungen können nicht berücksichtigt werden. In der Praxis zeigt sich daher häufig, dass Gesellschafter schon nach kurzer Zeit Änderungsbedarf haben. Jede Anpassung erfordert eine erneute notarielle Beurkundung, was regelmäßig zusätzliche Kosten verursacht.

Demgegenüber bietet ein individuell gestalteter Gesellschaftsvertrag den Vorteil, dass alle relevanten Fragen von Anfang an passgenau geregelt werden können. Er lässt sich exakt auf die Bedürfnisse und Ziele der Gesellschafter abstimmen und schafft damit eine stabile Grundlage für das Unternehmen. Auch wenn die Gründungskosten dadurch zunächst etwas höher sind, überwiegen die langfristigen Vorteile, da spätere Änderungen vermieden werden und von Beginn an rechtliche Klarheit besteht.

Die Gründung einer GmbH folgt einem klar strukturierten Ablauf. Zunächst muss der Unternehmensgegenstand präzise festgelegt und ein Firmenname gewählt werden, der den Rechtsformzusatz „GmbH“ enthält und sich deutlich von bestehenden Unternehmen unterscheidet. In diesem Stadium ist besondere Sorgfalt erforderlich, da Fehler bei der Bezeichnung oder unklare Tätigkeitsbeschreibungen zu Verzögerungen führen können. Es empfiehlt sich, vor der Beurkundung mit der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer („IHK“) abzuklären, ob der gewünschte Firmenname noch „frei“ oder bereits „vergeben“ ist.

Im nächsten Schritt wird der Gesellschaftsvertrag durch die Notarin oder den Notar beurkundet. Mit diesem Termin entsteht die sogenannte Vor-GmbH, die rechtlich zwar bereits handlungsfähig ist, deren Haftungsbeschränkung jedoch erst mit der Handelsregistereintragung greift.

Es folgt die Eröffnung eines Geschäftskontos, auf das das Stammkapital eingezahlt werden muss. Bei der GmbH genügt es, wenn mindestens 12.500 Euro eingezahlt sind, wobei das Kapital nach erfolgter Eintragung frei für betriebliche Zwecke verwendet werden darf. Wird das Kapital nicht ordnungsgemäß eingezahlt oder zweckwidrig verwendet, kann dies zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer führen.

Sobald die Einzahlung erfolgt ist, veranlasst die Notarin oder der Notar die Eintragung in das Handelsregister durch das zuständige Registergericht. Mit der Eintragung wird aus der Vor-GmbH eine vollwertige GmbH, die nun als juristische Person besteht und mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.

Nach der Handelsregistereintragung müssen weitere Formalitäten erfüllt werden. Dazu gehören unter anderem die Anmeldung beim Gewerbeamt, die Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt sowie die Meldung an das Transparenzregister. Je nach Unternehmensgegenstand können zusätzliche Genehmigungen oder Eintragungen erforderlich sein. Versäumnisse in diesem Bereich können nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern im Einzelfall auch zu einer persönlichen Haftung führen.

Die UG mag auf den ersten Blick günstiger erscheinen, erweist sich aber in der Praxis oft als kostspielig und problematisch, so dass die GmbH oft die bessere Wahl ist. Auch das Musterprotokoll ist nur eine scheinbare Abkürzung, deren Nachteile die kurzfristigen Einsparungen meist schnell übersteigen. Mit einer individuell ausgestalteten Satzung und der sorgfältigen Begleitung durch eine Notarin oder einen Notar schaffen Sie von Beginn an eine solide und zukunftsfähige Grundlage für Ihr Unternehmen – rechtssicher, anerkannt und unter Vermeidung von Haftungsrisiken.

Notarinnen und Notare stehen Ihnen bei der Gründung Ihres Unternehmens sowie in allen Fragen rund um dieses Thema gerne zur Seite.

Die Notarkosten sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Dieses Gesetz legt verbindliche Gebührensätze fest, sodass Notare weder höhere noch geringere Gebühren verlangen dürfen.

Dadurch wird eine einheitliche, transparente Preisgestaltung sichergestellt, die Rechtsklarheit und Fairness gewährleistet. Zudem schützt diese Regelung Verbraucher und sorgt für die Neutralität und Verbindlichkeit notarieller Dienstleistungen.

Die Notarkosten setzen sich im Wesentlichen aus zwei Hauptfaktoren zusammen:

1. Gebührensatz: Die anfallenden Gebühren ergeben sich aus den im GNotKG festgelegten Gebührentabellen, die gestaffelte Sätze für verschiedene Geschäftswerte vorsehen.

2. Geschäftswert: Dieser entspricht dem wirtschaftlichen Wert des jeweiligen Rechtsgeschäfts und bildet die Basis für die Berechnung der Notarkosten.

Um sich frühzeitig über die anfallenden Notarkosten zu informieren, kann der Gebührenrechner der Bundesnotarkammer (abrufbar unter Notar.de) genutzt werden. Dieses Tool ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Berechnung der voraussichtlichen Gebühren für notarielle Dienstleistungen und hilft, finanzielle Überraschungen zu vermeiden.

Um die Berechnung der Notarkosten besser nachvollziehen zu können, sind hier einige konkrete Beispiele. Die genauen Notarkosten hängen aber stets vom individuellen Sachverhalt ab.

Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Notargebühren auf etwa 1,5 bis 2 % des Kaufpreises belaufen.

Hinzu kommt stets die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Auslagen für Porto, Schreibauslagen und sonstige notwendige Aufwendungen.

Ein wesentliches Prinzip der Notarkosten ist die Querfinanzierung: Während höherwertige Rechtsgeschäfte mit moderaten Gebühren belegt sind, bleiben einfachere Vorgänge bewusst kostengünstig. Dies gewährleistet, dass notarielle Dienstleistungen für alle Bevölkerungsschichten erschwinglich bleiben. Diese soziale Komponente sorgt dafür, dass auch weniger wohlhabende Bürger essenzielle notarielle Leistungen in Anspruch nehmen können.

Die Notarkosten sind streng gesetzlich reguliert und garantieren eine transparente und faire Preisgestaltung. Die Berechnung erfolgt nach klaren Vorgaben und sorgt durch das Prinzip der Querfinanzierung dafür, dass auch sozial schwächere Bevölkerungsgruppen Zugang zu notariellen Dienstleistungen haben.

Der Tod eines Menschen bringt neben der emotionalen Belastung auch viele organisatorische und rechtliche Fragen mit sich. Wer darf über die Art der Bestattung entscheiden? Wer muss die Beerdigung veranlassen – und wer bezahlt sie letztlich? Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Bestattung geben und Orientierung in einer oft unsicheren Situation bieten.

Zentral ist das sogenannte Recht zur Totenfürsorge. Es umfasst das Recht, über alle Aspekte der Bestattung zu entscheiden – etwa über Bestattungsart, -ort, Feierlichkeiten, Grabgestaltung und Grabpflege.

Dieses Recht steht nicht automatisch dem Erben zu, sondern orientiert sich in erster Linie am Willen des Verstorbenen. Wurde dieser zu Lebzeiten klar geäußert (z. B. in einer Bestattungsverfügung oder Vorsorgevollmacht), ist dieser verbindlich.

Fehlt eine solche Verfügung, steht das Totenfürsorgerecht den Angehörigen zu. Die Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten richtet sich dabei nach dem (Landes-)Bestattungsgesetz – in Baden-Württemberg nach § 31 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 BestattG BW wie folgt:

  1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  2. Volljährige Kinder
  3. Eltern
  4. Großeltern
  5. Volljährige Geschwister
  6. Volljährige Enkelkinder

Wichtig: Mehrere gleichrangige Personen müssen sich untereinander einigen – es gibt kein „Mehrheitsprinzip“. Bei Uneinigkeit kann dies zu erheblichen Streitigkeiten führen, die sich durch klare Regelungen zu Lebzeiten vermeiden lassen.

Auch Personen außerhalb dieser Reihenfolge (z. B. nichteheliche Lebenspartner) können berechtigt werden, wenn sie vom Verstorbenen ausdrücklich dazu bestimmt wurden – etwa im Rahmen eines Partnerschafts- oder Heimvertrags.

Neben dem Recht zur Bestattung gibt es auch die Pflicht, diese durchzuführen. Diese trifft in erster Linie die nächsten Angehörigen – unabhängig davon, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Die Pflicht ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg und besteht insbesondere darin, die Beerdigung rechtzeitig zu organisieren – in der Regel innerhalb von 96 Stunden nach dem Todeszeitpunkt.

Erfolgt dies nicht, tritt die zuständige Behörde ein – bei Körperspenden kann auch ein anatomisches Institut bestattungspflichtig sein.

Die Kostenpflicht ist eine eigenständige rechtliche Frage. Nach § 1968 BGB trägt grundsätzlich der Erbe die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. Das bedeutet eine Beisetzung, die der Lebensstellung des Verstorbenen entspricht – unter Berücksichtigung von Beruf, Vermögen, sozialem Umfeld und örtlichen Gepflogenheiten.

Darüber hinaus kommen als subsidiäre Kostenträger in Betracht:

Die Kosten einer Bestattung können erheblich sein. Die konkreten Kostenarten, die in der Regel vom Erben zu übernehmen sind, umfassen u. a.:

Nicht übernommen werden z. B. Kosten für Trauerkleidung, Anreise der Angehörigen oder laufende Grabpflege (außer sie sind testamentarisch als Auflage bestimmt).

Die rechtlichen Fragen rund um das Thema Bestattung sind komplex – vor allem, wenn mehrere Beteiligte betroffen oder uneins sind. Eine frühzeitige Regelung durch Bestattungsverfügung oder Vorsorgevollmacht kann Streit vermeiden. Auch im Zusammenhang mit Ausschlagung, Pflichtteilsberechnung oder Sozialhilfe ist eine fundierte rechtliche Einschätzung oft entscheidend.

Wir Notare unterstützen Sie gerne bei allen Fragen der Vorsorge und Nachlassgestaltung.