Die meisten Menschen denken bei „Unterhalt“ zunächst an Zahlungen der Eltern an ihre Kinder oder von geschiedenen Ehegatten untereinander. Weniger bekannt ist, dass sich diese Pflicht im Laufe des Lebens auch umkehren kann: Unter bestimmten Voraussetzungen sind erwachsene Kinder gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen.
Mit den Veränderungen in der Altersstruktur der Gesellschaft wird dieser Elternunterhalt immer bedeutsamer. Immer mehr Menschen erreichen ein hohes Alter, haben aber keine ausreichende Altersversorgung. Außerdem wird die ältere Generation meist nicht mehr im häuslichen Verbund, sondern in Einrichtungen gegen eine Vergütung gepflegt. Schließlich sind die Kosten für Versorgung und Pflege erheblich gestiegen.
Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, typische Fallkonstellationen und die aktuelle Rechtslage zum sogenannten Elternunterhalt.
Rechtliche Grundlage: Unterhaltspflicht in gerader Linie
Die Pflicht, Verwandten Unterhalt zu gewähren, ergibt sich aus § 1601 BGB. Danach sind allgemein Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet – also sowohl Eltern gegenüber ihren Kindern als auch Kinder gegenüber ihren Eltern.
Allerdings besteht eine Unterhaltspflicht unter anderem nur dann, wenn der Berechtigte bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig ist (§ 1602 und § 1603 BGB).
Das bedeutet: Eltern müssen zunächst ihr eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor sie Ansprüche gegen ihre Kinder geltend machen können. Und Kinder sind nur verpflichtet zu zahlen, wenn ihnen nach Abzug ihres eigenen angemessenen Lebensbedarfs noch Mittel verbleiben.
Wann entsteht die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern?
Eine Unterhaltspflicht wird in der Praxis meist erst relevant, wenn Eltern pflegebedürftig werden und die Kosten für das Pflegeheim oder die mobile Pflege ihre eigenen finanziellen Mittel übersteigen.
Der Bedarf bestimmt sich nach den jeweiligen Lebensumständen (§ 1610 Absatz 1 BGB). Lebt ein Elternteil in einem Pflegeheim, beträgt der Bedarf daher die Kosten dieses Pflegeheims.
Zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs haben Eltern ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen. Können nicht alle Kosten mit Leistungen der Pflegeversicherung, der Rente, durch Vermögenseinsatz oder nicht subsidiäre Sozialleistungen gedeckt werden, sind die Eltern bedürftig.
Leistungsfähigkeit der Kinder – was ist zumutbar?
Ob und in welcher Höhe Kinder tatsächlich Unterhalt leisten müssen, hängt von ihrer individuellen Leistungsfähigkeit ab. Nach § 1603 BGB sind Kinder nur verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, soweit ihnen nach Deckung des eigenen angemessenen Lebensbedarfs noch Mittel verbleiben.
Beim Elternunterhalt ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern derzeit– anders als bei der Verpflichtung von Eltern gegenüber Ihren Kindern – durch Erhöhung des Eigenbedarfs und eine großzügige Anerkennung von bestimmten Abzugsposten begrenzt ist. Im Ergebnis können sich Kinder gegenüber ihren Eltern mithin auf einen höheren Selbstbehalt berufen. Hintergrund ist der Gedanke der „natürliche Generationenfolge“.
Dabei stellt das bereinigte Nettoeinkommen des Kindes die Grundlage der Berechnung dar. Vom Einkommen dürfen bestimmte Aufwendungen abgezogen werden, z.B.
- private Altersvorsorge,
- berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten,
- krankheitsbedingte Ausgaben,
- private Versicherungen und
- Darlehenskosten für die eigene Immobilie.
Vermögen, wie beispielsweise ein Eigenheim, muss nicht eingesetzt werden, wenn es der eigenen Alterssicherung dient.
Gibt es Angehörige, die vorrangig oder anteilig unterhaltsverpflichtet sind?
Das Kind kann sich häufig auf die vorrangige oder anteilige Haftung Dritter berufen.
So muss ein Elternteil vorrangig den eigenen Ehe- oder Lebenspartner – auch den geschiedenen Ehegatten – in Anspruch nehmen, bevor er gegen seine Kinder vorgehen kann.
Mehrere leibliche oder adoptierte Kinder sind grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer Einkommensverhältnisse als Teilschuldner unterhaltsverpflichtet: Wer mehr Einkommen hat, zahlt auch mehr.
Was gilt, wenn Kinder gegenüber mehreren Personen unterhaltspflichtig sind?
Ansprüche auf Elternunterhalt stehen erst im 6. Rang möglicher Unterhaltspflichten (§ 1609 Nr. 6 BGB).
Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere gegenüber (minderjährigen und volljährigen) eigenen Kindern oder dem (derzeitigen, getrenntlebenden oder geschiedenen) Ehepartner, sind vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen und reduzieren den zu leistenden Unterhalt gegenüber den Eltern.
Erst wenn nach Erfüllung der vorrangigen Unterhaltsansprüche Einkommen oberhalb des Selbstbehalts übrigbleibt, besteht Raum für den Unterhaltsanspruch der Eltern.
Anspruchsübergang bei Bezug von Sozialleistungen
Die Eltern machen selten selbst ihren Unterhaltsanspruch gegen die Kinder geltend. Vielmehr erhalten sie Sozialleistungen, wenn die Renten, Pflegeversicherungsleistungen und das Vermögen nicht ausreichen.
Das Sozialamt übernimmt dann zwar zunächst die ungedeckten Heim- oder Pflegekosten und tritt somit in Vorleistung, es prüft aber anschließend, ob eine Erstattung von den Kindern verlangt werden kann.
Der Unterhaltsanspruch des pflegebedürftigen Elternteils gegen seine Kinder geht nämlich kraft Gesetzes gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialleistungsträger über. Dieser kann dann den Unterhaltsanspruch geltend machen und so zumindest einen Teil der Kosten von den unterhaltspflichtigen Kindern zurückzuerlangen.
Reform des Elternunterhalts: Entlastung für viele Kinder
Eine gute Nachricht: Seit dem 1. Januar 2020 gilt das „Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“ (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).
Danach findet ein Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger nur statt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes mehr als 100.000,00 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Zum Verdienst zählen neben dem jährlichen Bruttoeinkommen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge.
Für die Mehrheit der Familien entfällt damit die finanzielle Belastung durch Elternunterhalt vollständig. Es sind also nur Besserverdiener und einkommensstarke Selbstständige betroffen.
Das Sozialamt darf also nur dann Regress fordern, wenn es sichere Anhaltspunkte dafür hat, dass das Einkommen eines Kindes über der Grenze von 100.000 € jährlich liegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind einen einkommensstarken Beruf hat oder eine erfolgreiche Firma führt.
Dann hat das Sozialamt einen Anspruch auf Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Auskunft erfolgt in der Regel durch Steuerbescheid, Gehaltsabrechnungen, Nachweise über die Mieteinkünfte etc.
Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Regressforderungen
Eltern, die ihr Vermögen frühzeitig übertragen möchten – etwa im Rahmen einer Schenkung oder vorweggenommenen Erbfolge – sollten beachten, dass solche Übertragungen bis zu zehn Jahre rückwirkend unter bestimmten Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger angefochten oder zurückgefordert werden können (§ 528 BGB i.V.m. § 93 SGB XII).
Eine frühzeitige Gestaltung unter Einbeziehung von Wohnrechten, Nießbrauchsrechten oder Pflegeverpflichtungen kann hier helfen, das Vermögen zu sichern, ohne gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen.
Wir Notare und Notarinnen stehen Ihnen bei diesen Fragen beratend zur Seite und sorgen für eine rechtssichere Umsetzung.
Fazit
Die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt zwischen Verwandten sowohl in aufsteigender als auch in absteigender Linie ist Ausprägung der Generationensolidarität. Es handelt sich nicht nur um eine Frage der Verteilungsgerechtigkeit zwischen der älteren und jüngeren Generation, sondern auch der adäquaten Be- bzw. Entlastung des Individuums im Verhältnis zur Allgemeinheit.
Die Pflicht zum Elternunterhalt trifft heute deutlich weniger Kinder als noch vor einigen Jahren. Wer jedoch ein höheres Einkommen erzielt, kann im Pflegefall dennoch zur Zahlung herangezogen werden.
Es ist daher sinnvoll, sich frühzeitig über die rechtlichen und finanziellen Folgen des Elternunterhalts zu informieren und Vermögensübertragungen oder Vorsorgeregelungen rechtzeitig notariell prüfen und gestalten zu lassen.
Zu steuerlichen Fragen sollte frühzeitig der Rat eines Steuerberaters oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe eingeholt werden.
Der Verlust der Eltern stellt für Kinder einen tiefgreifenden Einschnitt dar –, emotional, rechtlich, finanziell und organisatorisch. Zugleich wirft er eine Vielzahl an Fragen auf: Wer übernimmt die Sorge für das Kind? Wer verwaltet sein Vermögen? Und wie kann sichergestellt werden, dass die Wünsche der Eltern berücksichtigt werden? Um hier Klarheit zu schaffen, bietet das Gesetz verschiedene Möglichkeiten, frühzeitig vorzusorgen und den eigenen Willen festzuhalten.
Der folgende Fachbeitrag beleuchtet, welche Regelungen Eltern treffen können, um ihre Kinder im Todesfall bestmöglich abzusichern. Er zeigt auf, wie durch die Benennung eines Vormunds, erbrechtliche Gestaltungen, Vollmachten und finanzielle Vorsorgemaßnahmen rechtzeitig Verantwortung übernommen werden kann.
Ziel ist es, einen ersten Überblick über die wichtigsten Vorsorgeinstrumente zu geben und Eltern zu informieren, welche Schritte sinnvoll sind.
Die Vormundschaft
Die Vormundschaft ist das zentrale rechtliche Instrument, um sicherzustellen, dass ein minderjähriges Kind im Todesfall beider Eltern von einer geeigneten Person betreut wird. Stirbt ein Elternteil, übt in der Regel der überlebende Elternteil die elterliche Sorge aus (§ 1680 Abs. 1 BGB). Stirbt jedoch auch dieser oder steht er nicht zur Verfügung, bestimmt das Familiengericht nach den §§ 1773 ff. BGB einen Vormund.
Die Eltern können selbst vorsorgen, indem sie in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eine Person als Vormund benennen oder auch ausdrücklich von diesem Amt ausschließen (§ 1782 BGB).
Weitere Informationen zur Thematik der Vormundschaft finden Sie in unserem bereits veröffentlichten Fachbeitrag „Die Vormundbenennung – Vorsorge für den Todesfall der Eltern“ auf unserer Homepage, auf den an dieser Stelle verwiesen wird.
Das Erbrecht
Neben der Sorge um die Betreuung spielt auch die finanzielle Absicherung der Kinder eine große Rolle. Über ein Testament oder einen Erbvertrag können Eltern ihre Erbfolge regeln und festlegen, ob und wie ihr Vermögen auf die Kinder übergehen soll. Dabei ist zu bedenken, dass minderjährige Kinder zwar erben können, aber bis zur Volljährigkeit von einem gesetzlichen Vertreter – meist dem überlebenden Elternteil oder einem Vormund – vertreten werden.
Wer verhindern möchte, dass das geerbte Vermögen zu früh unkontrolliert verbraucht wird, kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen (§ 2197 BGB). Dieser verwaltet das Vermögen im Sinne des Kindes, bis ein bestimmtes Alter erreicht ist oder andere Bedingungen erfüllt sind. So lässt sich sicherstellen, dass die Mittel tatsächlich der Versorgung und Ausbildung des Kindes zugutekommen.
Die General- und Vorsorgevollmacht
Eine General- oder Vorsorgevollmacht dient in erster Linie dazu, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, in allen rechtlichen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten zu handeln, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Auch wenn sie häufig im Zusammenhang mit Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erteilt wird, kann sie Teil der elterlichen Vorsorge sein.
Eltern können beispielsweise festlegen, dass im Todesfall oder bei schwerer Erkrankung bestimmte Personen (etwa Großeltern, Paten oder enge Freunde) ermächtigt sind, sich vorübergehend um organisatorische Belange der Kinder zu kümmern – bis die Vormundschaft gerichtlich geregelt ist. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht sorgt für Rechtssicherheit und Akzeptanz bei Behörden und Banken.
Die Sorgerechtsvollmacht
Daneben ist auch eine Sorgerechtsvollmacht denkbar, mit der Eltern einen Dritten zur Wahrnehmung von Sorgeangelegenheiten bevollmächtigen können.
Eine Sorgerechtsvollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein Elternteil vorübergehend verhindert ist oder die rechtliche Lage unsicher erscheint (z.B. bei nicht verheirateten Eltern). Auch für den Fall, dass beide Elternteile (oder der länger lebende Elternteil) zu Lebzeiten als Sorgerechtsinhaber ausfallen, weil sie geschäftsunfähig werden, kann durch eine Sorgerechtsvollmacht eine Regelung getroffen werden.
Mit einer Sorgerechtsvollmacht kann ein Elternteil einer Vertrauensperson das Recht einräumen, im eigenen Namen für das Kind zu handeln – etwa gegenüber Schule, Ärzten oder Behörden. Diese Vollmacht ersetzt zwar keine gerichtliche Vormundbestellung, kann aber im Notfall die Kontinuität in der Betreuung sichern, bis das Familiengericht eine Entscheidung trifft.
Zweckmäßigerweise sollte die Erteilung der Sorgerechtsvollmacht in einer separaten Urkunde erfolgen, mit der sich die ausgewählte Vertrauensperson als Bevollmächtigter legitimieren kann.
Vormundbenennung auch für den lebzeitigen Ausfall des Sorgerechtsinhabers?
Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob ein Vormund auch für den Fall benannt werden kann, dass die Eltern nicht aufgrund ihres Todes, sondern zu Lebzeiten als Sorgerechtsinhaber ausfallen, beispielsweise wegen Geschäftsunfähigkeit.
Das Gesetz sieht für diesen Fall keine Regelung vor und auch in der Literatur gibt es unterschiedliche Stimmen und Meinungen hierzu. Gute Argumente sprechen aber für eine analoge Anwendung des § 1782 BGB und damit dafür, dass der Wille der Eltern bei der Auswahlentscheidung bei Geschäftsunfähigkeit in ähnlicher Weise wie beim Tod der Eltern vom Familiengericht zu beachten ist.
Diese Vormundbenennung kann entweder gemeinsam mit der Sorgerechtsvollmacht oder in einer selbständigen privat zu verwahrenden Verfügung verfasst werden. Es bietet sich an, den Bevollmächtigten im Innenverhältnis anzuweisen, die Erklärungen im Vorsorgefall dem Familiengericht zur Kenntnis zu bringen.
Sonstige Vorsorge für Kinder
Neben rechtlichen Regelungen können Eltern auch die finanzielle Absicherung ihrer Kinder bedenken. Hier bieten sich verschiedene Instrumente an:
Lebensversicherung: Eine Risikolebensversicherung kann dafür sorgen, dass im Todesfall eine festgelegte Summe den Hinterbliebenen zufließt. Wichtig ist die eindeutige Benennung der begünstigten Person, um steuerliche und rechtliche Klarheit zu schaffen.
Treuhandkonten oder Verfügungen zugunsten Dritter (§ 328 BGB): Eltern können zu Lebzeiten Treuhandkonten einrichten oder Bankverfügungen so gestalten, dass Gelder zweckgebunden den Kindern zugutekommen.
Verträge zugunsten Minderjähriger: Auch Schenkungen aufschiebend bedingt auf den Todesfall sind möglich, sollten jedoch immer notariell und steuerlich geprüft werden, um spätere Konflikte oder steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Fazit
Eltern haben vielfältige rechtliche Möglichkeiten, um ihre Kinder für den Todesfall abzusichern – sowohl in Bezug auf die Betreuung als auch auf das Vermögen. Eine wohlüberlegte Vormundbenennung, klare erbrechtliche Regelungen und ergänzende Vollmachten können dafür sorgen, dass im Ernstfall alles geregelt ist und die Kinder gut versorgt sind.
Da jede familiäre Situation individuell ist, empfiehlt es sich, die eigenen Vorstellungen und Wünsche notariell beraten und rechtssicher umsetzen zu lassen. Der Notar sorgt nicht nur für die rechtliche Wirksamkeit der Dokumente, sondern auch für ihre inhaltliche Abstimmung – damit Vorsorge im Sinne der Kinder gelingt.
Der Gedanke, was mit den eigenen Kindern passiert, wenn man selbst nicht mehr da ist, gehört zu den schwierigsten Fragen für Eltern. Dennoch ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. Das deutsche Recht bietet hierfür Möglichkeiten, um den eigenen Willen festzuhalten und die Zukunft der Kinder zu sichern und zu gestalten.
Ein zentrales Instrument dieser Vorsorge ist die Vormundbenennung – also die Entscheidung, wer im Todesfall die elterliche Sorge übernehmen soll. Der folgende Fachbeitrag soll einen ersten Überblick über das Thema Vormundschaft geben.
Was ist eine Vormundschaft und wann wird sie notwendig?
Die Vormundschaft ist in den §§ 1773 ff. BGB geregelt. Eine Vormundschaft wird nur dann angeordnet, wenn für ein minderjähriges Kind keinem Elternteil mehr die elterliche Sorge zusteht.
Bei gemeinsam vertretungsberechtigten Eltern führt das Wegfallen eines Elternteils in der Regel dazu, dass der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt. Stirbt der alleinsorgeberechtigte Elternteil, überträgt das Familiengericht das Sorgerecht grundsätzlich dem anderen Elternteil, es sei denn, dies würde dem Wohl des Kindes widersprechen. Ein Vormund wird in diesem Fall also nur dann bestellt, wenn die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil ausscheidet. Das wieder kann der Fall sein, wenn beide Eltern verstorben sind oder wenn das Sorgerecht aus rechtlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann, etwa bei eintretender Geschäftsunfähigkeit.
In diesem Fall übernimmt eine andere Person – der Vormund – die Verantwortung für das minderjährige Kind. Das Familiengericht bestellt den Vormund und prüft sorgfältig, wer dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Wer kann Vormund werden?
Zum Vormund kann grundsätzlich jede volljährige und geeignete Person bestellt werden. Das Familiengericht berücksichtigt bei der Auswahl insbesondere den Willen und die Lebensumstände des Kindes sowie die Wünsche der Eltern. Bei der Beurteilung der Eignung einer Person achtet das Gericht vor allem auf die persönlichen Eigenschaften, die persönlichen Bindungen, die Verhältnisse und die Vermögenslage der Person sowie auf erzieherische Kenntnisse und Erfahrungen und die Bereitschaft, mit anderen Beteiligten zusammenzuarbeiten.
Wenn keine geeignete Privatperson zur Verfügung steht, kann auch ein Berufsvormund, ein Vereinsvormund oder das Jugendamt eingesetzt werden.
Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Für Geschwister soll möglichst nur ein gemeinsamer Vormund benannt werden, um die familiäre Verbundenheit zu bewahren.
Wie können Eltern vorsorgen? – Die Vormundbenennung in einer letztwilligen Verfügung
Eltern haben gemäß § 1782 BGB die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten festzulegen, wer im Ernstfall die Vormundschaft übernehmen soll. Diese Entscheidung erfolgt durch eine Vormundbenennung in einem Testament oder Erbvertrag. Ebenso können Eltern Personen ausdrücklich von der Vormundschaft ausschließen.
Voraussetzung ist, dass dem Elternteil zur Zeit seines Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zustand.
Außerdem muss die Vormundbenennung formwirksam erfolgen – also entweder eigenhändig in einem Testament oder in notariell beurkundeter Form. Ein Notar kann hier unterstützen, um sicherzustellen, dass die Erklärung eindeutig formuliert ist und später auch rechtlich Bestand hat.
Das Familiengericht ist an die elterliche Benennung nicht zwingend gebunden, wird sie aber grundsätzlich berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen darf das Gericht von dem Wunsch der Eltern abweichen – etwa, wenn die benannte Person ungeeignet ist oder das Kind bereits 14 Jahre alt ist und der Bestellung widerspricht.
Eltern können außerdem festlegen, dass der Vormund von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen befreit wird, um ihn bei seiner Tätigkeit zu entlasten.
Was passiert, wenn keine Benennung erfolgt?
Wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt, entscheidet das Familiengericht nach eigenem Ermessen, wer als Vormund bestellt wird. Dabei werden zwar Verwandte bevorzugt, doch ohne eine letztwillige Verfügung ist der Wille der Eltern nicht dokumentiert und kann daher nicht in gleichem Maß berücksichtigt werden.
Eine Vormundbenennung schafft also Klarheit und Rechtssicherheit – und gibt den Eltern die Gewissheit, dass ihr Kind in vertrauensvolle Hände gelangt.
Welche Aufgaben hat der Vormund?
Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, das Kind rechtlich zu vertreten und für sein Wohl zu sorgen. Seine Aufgaben lassen sich in zwei Bereiche gliedern:
Der Vormund kümmert sich zum einen um die Personensorge, das heißt um Themen wie Erziehung, Pflege, Gesundheit, Schulbesuch, Freizeit und den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
Zum anderen nimmt er die Vermögenssorge wahr und verwaltet das Vermögen des Kindes, z. B. bei Erbschaften, nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Verwaltung. Über diese Tätigkeit legt der Vormund im Grundsatz regelmäßig Rechenschaft ab.
Das Familiengericht beaufsichtigt die Tätigkeit des Vormunds, um sicherzustellen, dass alle Entscheidungen dem Wohl des Kindes entsprechen.
Ergänzende Vorsorgemöglichkeiten für Eltern
Neben der Vormundbenennung können Eltern weitere Maßnahmen treffen, um ihre Kinder abzusichern. Diese werden in einem künftigen Fachbeitrag auf unserer Homepage im Einzelnen dargestellt.
Fazit: Vorsorge schafft Sicherheit – für Kinder und Eltern
Wer minderjährige Kinder hat, sollte festlegen, wer im Ernstfall für sie da sein soll. Eine Vormundbenennung ist dabei ein einfaches, aber wirkungsvolles Mittel, den eigenen Willen klar festzuhalten. So können Eltern sicherstellen, dass ihr Kind von einer Person betreut wird, der sie vertrauen und dem Familiengericht ihre Entscheidung mitteilen.
Eine notarielle Beratung bietet die Möglichkeit, diese Vorsorge individuell, eindeutig und rechtssicher umzusetzen.