Die meisten Menschen denken bei „Unterhalt“ zunächst an Zahlungen der Eltern an ihre Kinder oder von geschiedenen Ehegatten untereinander. Weniger bekannt ist, dass sich diese Pflicht im Laufe des Lebens auch umkehren kann: Unter bestimmten Voraussetzungen sind erwachsene Kinder gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen.
Mit den Veränderungen in der Altersstruktur der Gesellschaft wird dieser Elternunterhalt immer bedeutsamer. Immer mehr Menschen erreichen ein hohes Alter, haben aber keine ausreichende Altersversorgung. Außerdem wird die ältere Generation meist nicht mehr im häuslichen Verbund, sondern in Einrichtungen gegen eine Vergütung gepflegt. Schließlich sind die Kosten für Versorgung und Pflege erheblich gestiegen.
Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, typische Fallkonstellationen und die aktuelle Rechtslage zum sogenannten Elternunterhalt.
Rechtliche Grundlage: Unterhaltspflicht in gerader Linie
Die Pflicht, Verwandten Unterhalt zu gewähren, ergibt sich aus § 1601 BGB. Danach sind allgemein Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet – also sowohl Eltern gegenüber ihren Kindern als auch Kinder gegenüber ihren Eltern.
Allerdings besteht eine Unterhaltspflicht unter anderem nur dann, wenn der Berechtigte bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig ist (§ 1602 und § 1603 BGB).
Das bedeutet: Eltern müssen zunächst ihr eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor sie Ansprüche gegen ihre Kinder geltend machen können. Und Kinder sind nur verpflichtet zu zahlen, wenn ihnen nach Abzug ihres eigenen angemessenen Lebensbedarfs noch Mittel verbleiben.
Wann entsteht die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern?
Eine Unterhaltspflicht wird in der Praxis meist erst relevant, wenn Eltern pflegebedürftig werden und die Kosten für das Pflegeheim oder die mobile Pflege ihre eigenen finanziellen Mittel übersteigen.
Der Bedarf bestimmt sich nach den jeweiligen Lebensumständen (§ 1610 Absatz 1 BGB). Lebt ein Elternteil in einem Pflegeheim, beträgt der Bedarf daher die Kosten dieses Pflegeheims.
Zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs haben Eltern ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen. Können nicht alle Kosten mit Leistungen der Pflegeversicherung, der Rente, durch Vermögenseinsatz oder nicht subsidiäre Sozialleistungen gedeckt werden, sind die Eltern bedürftig.
Leistungsfähigkeit der Kinder – was ist zumutbar?
Ob und in welcher Höhe Kinder tatsächlich Unterhalt leisten müssen, hängt von ihrer individuellen Leistungsfähigkeit ab. Nach § 1603 BGB sind Kinder nur verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, soweit ihnen nach Deckung des eigenen angemessenen Lebensbedarfs noch Mittel verbleiben.
Beim Elternunterhalt ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern derzeit– anders als bei der Verpflichtung von Eltern gegenüber Ihren Kindern – durch Erhöhung des Eigenbedarfs und eine großzügige Anerkennung von bestimmten Abzugsposten begrenzt ist. Im Ergebnis können sich Kinder gegenüber ihren Eltern mithin auf einen höheren Selbstbehalt berufen. Hintergrund ist der Gedanke der „natürliche Generationenfolge“.
Dabei stellt das bereinigte Nettoeinkommen des Kindes die Grundlage der Berechnung dar. Vom Einkommen dürfen bestimmte Aufwendungen abgezogen werden, z.B.
- private Altersvorsorge,
- berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten,
- krankheitsbedingte Ausgaben,
- private Versicherungen und
- Darlehenskosten für die eigene Immobilie.
Vermögen, wie beispielsweise ein Eigenheim, muss nicht eingesetzt werden, wenn es der eigenen Alterssicherung dient.
Gibt es Angehörige, die vorrangig oder anteilig unterhaltsverpflichtet sind?
Das Kind kann sich häufig auf die vorrangige oder anteilige Haftung Dritter berufen.
So muss ein Elternteil vorrangig den eigenen Ehe- oder Lebenspartner – auch den geschiedenen Ehegatten – in Anspruch nehmen, bevor er gegen seine Kinder vorgehen kann.
Mehrere leibliche oder adoptierte Kinder sind grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer Einkommensverhältnisse als Teilschuldner unterhaltsverpflichtet: Wer mehr Einkommen hat, zahlt auch mehr.
Was gilt, wenn Kinder gegenüber mehreren Personen unterhaltspflichtig sind?
Ansprüche auf Elternunterhalt stehen erst im 6. Rang möglicher Unterhaltspflichten (§ 1609 Nr. 6 BGB).
Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere gegenüber (minderjährigen und volljährigen) eigenen Kindern oder dem (derzeitigen, getrenntlebenden oder geschiedenen) Ehepartner, sind vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen und reduzieren den zu leistenden Unterhalt gegenüber den Eltern.
Erst wenn nach Erfüllung der vorrangigen Unterhaltsansprüche Einkommen oberhalb des Selbstbehalts übrigbleibt, besteht Raum für den Unterhaltsanspruch der Eltern.
Anspruchsübergang bei Bezug von Sozialleistungen
Die Eltern machen selten selbst ihren Unterhaltsanspruch gegen die Kinder geltend. Vielmehr erhalten sie Sozialleistungen, wenn die Renten, Pflegeversicherungsleistungen und das Vermögen nicht ausreichen.
Das Sozialamt übernimmt dann zwar zunächst die ungedeckten Heim- oder Pflegekosten und tritt somit in Vorleistung, es prüft aber anschließend, ob eine Erstattung von den Kindern verlangt werden kann.
Der Unterhaltsanspruch des pflegebedürftigen Elternteils gegen seine Kinder geht nämlich kraft Gesetzes gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialleistungsträger über. Dieser kann dann den Unterhaltsanspruch geltend machen und so zumindest einen Teil der Kosten von den unterhaltspflichtigen Kindern zurückzuerlangen.
Reform des Elternunterhalts: Entlastung für viele Kinder
Eine gute Nachricht: Seit dem 1. Januar 2020 gilt das „Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“ (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).
Danach findet ein Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger nur statt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes mehr als 100.000,00 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Zum Verdienst zählen neben dem jährlichen Bruttoeinkommen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge.
Für die Mehrheit der Familien entfällt damit die finanzielle Belastung durch Elternunterhalt vollständig. Es sind also nur Besserverdiener und einkommensstarke Selbstständige betroffen.
Das Sozialamt darf also nur dann Regress fordern, wenn es sichere Anhaltspunkte dafür hat, dass das Einkommen eines Kindes über der Grenze von 100.000 € jährlich liegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind einen einkommensstarken Beruf hat oder eine erfolgreiche Firma führt.
Dann hat das Sozialamt einen Anspruch auf Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Auskunft erfolgt in der Regel durch Steuerbescheid, Gehaltsabrechnungen, Nachweise über die Mieteinkünfte etc.
Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Regressforderungen
Eltern, die ihr Vermögen frühzeitig übertragen möchten – etwa im Rahmen einer Schenkung oder vorweggenommenen Erbfolge – sollten beachten, dass solche Übertragungen bis zu zehn Jahre rückwirkend unter bestimmten Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger angefochten oder zurückgefordert werden können (§ 528 BGB i.V.m. § 93 SGB XII).
Eine frühzeitige Gestaltung unter Einbeziehung von Wohnrechten, Nießbrauchsrechten oder Pflegeverpflichtungen kann hier helfen, das Vermögen zu sichern, ohne gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen.
Wir Notare und Notarinnen stehen Ihnen bei diesen Fragen beratend zur Seite und sorgen für eine rechtssichere Umsetzung.
Fazit
Die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt zwischen Verwandten sowohl in aufsteigender als auch in absteigender Linie ist Ausprägung der Generationensolidarität. Es handelt sich nicht nur um eine Frage der Verteilungsgerechtigkeit zwischen der älteren und jüngeren Generation, sondern auch der adäquaten Be- bzw. Entlastung des Individuums im Verhältnis zur Allgemeinheit.
Die Pflicht zum Elternunterhalt trifft heute deutlich weniger Kinder als noch vor einigen Jahren. Wer jedoch ein höheres Einkommen erzielt, kann im Pflegefall dennoch zur Zahlung herangezogen werden.
Es ist daher sinnvoll, sich frühzeitig über die rechtlichen und finanziellen Folgen des Elternunterhalts zu informieren und Vermögensübertragungen oder Vorsorgeregelungen rechtzeitig notariell prüfen und gestalten zu lassen.
Zu steuerlichen Fragen sollte frühzeitig der Rat eines Steuerberaters oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe eingeholt werden.
Die Entscheidung, eine Person zu adoptieren, ist weit mehr als ein formaler Rechtsakt – sie ist Ausdruck gelebter Verantwortung, Verbundenheit und Fürsorge. Eine Adoption schafft rechtliche Verhältnisse dort, wo familiäre Nähe bereits besteht oder dauerhaft begründet werden soll. Häufig stehen ein unerfüllter Kinderwunsch, das Bedürfnis nach rechtlicher Absicherung gewachsener familiärer Bindungen oder erbrechtliche Überlegungen im Vordergrund.
Doch wie verläuft eine Adoption? Welche Voraussetzungen gelten? Welche Unterschiede bestehen zwischen der Adoption Minderjähriger und Volljähriger – und welche rechtlichen Wirkungen hat sie im Einzelnen? Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick.
Was bedeutet Adoption? – Begriff und rechtliche Grundlagen
Der Begriff „Adoption“ (von lateinisch adoptio) bezeichnet die Annahme einer Person als Kind mit der Folge, dass ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 1741 bis 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ergänzende Regelungen enthält das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). Bei Auslandsbezug sind zudem die Vorschriften der Artikel 22 bis 24 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) sowie das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) einschlägig.
Wer kann adoptieren?
Adoptionen können grundsätzlich entweder als Einzeladoption oder als gemeinschaftliche Adoption erfolgen. Eine Einzeladoption ist nur für unverheiratete Personen möglich. Ehepaare dürfen ein Kind hingegen nur gemeinsam adoptieren. Eine besondere Form stellt die sogenannte Stiefkindadoption dar, bei der eine Person das leibliche Kind ihres Ehegatten, Lebenspartners oder nichtehelichen Partners annimmt.
Das gesetzliche Mindestalter für Adoptierende beträgt 25 Jahre. Bei einer Stiefkindadoption genügt ein Mindestalter von 21 Jahren.
Wer kann adoptiert werden?
Das Gesetz unterscheidet zwei zentrale Formen der Adoption: Die Adoption Minderjähriger (§§ 1741–1766a BGB) und die Adoption Volljähriger (§§ 1767–1772 BGB). Beide Varianten unterscheiden sich erheblich in ihren Voraussetzungen, im Verfahren und in ihren rechtlichen Wirkungen.
Adoption Minderjähriger
Die Annahme eines minderjährigen Kindes ist der Regelfall im deutschen Recht. Hier steht stets das Kindeswohl im Mittelpunkt. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Kind und den Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu anzunehmen ist. Dies prüft das Familiengericht.
Nach Abschluss des Verfahrens entsteht ein vollständiges rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Adoptiveltern und Kind. Gleichzeitig erlöschen alle rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern, einschließlich Unterhalt und Erbfolge. Das Kind wird erbrechtlich dem leiblichen Kind gleichgestellt.
Adoption Volljähriger
Auch volljährige Personen können adoptiert werden. Hierbei liegt der Fokus auf dem berechtigten Wunsch, eine gewachsene persönliche Bindung rechtlich zu verfestigen.
Die Adoption von Volljährigen erfolgt grundsätzlich mit sogenannten „schwachen Wirkungen“ gemäß § 1770 BGB. Dabei entsteht zwar ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmendem und Angenommenem mit gegenseitigen Unterhalts- und Erbansprüchen, jedoch bleiben die Verwandtschaftsbeziehungen des Angenommenen zu seinen bisherigen Verwandten grundsätzlich unberührt.
Ausnahmsweise kann auf Antrag eine Adoption mit sogenannten „starken Wirkungen“ nach § 1772 BGB erfolgen, bei der die rechtlichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption eintreten. Diese Form der Adoption setzt besondere Voraussetzungen voraus, die im Gesetz abschließend genannt sind.
Das Namensrecht bei der Adoption
Bei der Adoption Minderjähriger erhält das Kind im Grundsatz den Familiennamen der Adoptiveltern als neuen Geburtsnamen. Führen Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes. Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Vorname geändert oder ein Doppelname genehmigt werden (§ 1757 BGB).
Anders gestaltet sich das Namensrecht bei der Adoption Volljähriger. Seit der Reform im Jahr 2025 führt die Erwachsenenadoption nicht mehr zwangsläufig zu einer Änderung des Geburtsnamens des Adoptierten. Der Adoptierte hat nunmehr das Recht, einer Namensänderung ohne Nennung von Gründen zu widersprechen oder alternativ einen Doppelnamen zu wählen, der aus seinem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildet wird.
Eine adoptionsbedingte Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich nur dann auf den Ehenamen eines verheirateten Adoptivkindes, wenn sich der Ehegatte der Namensänderung ausdrücklich angeschlossen hat.
Wie läuft eine Adoption ab? – Das Verfahren
Der Adoptionsantrag muss notariell beurkundet werden und wird anschließend beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Das Gericht prüft sorgfältig, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Adoption erfüllt sind und ob keine überwiegenden Interessen Dritter der Adoption entgegenstehen.
Für die Durchführung des Verfahrens sind erforderliche Zustimmungen einzuholen: Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des Kindes nötig. Diese wird vom gesetzlichen Vertreter (also in der Regel von beiden Eltern) oder ab dem 14. Lebensjahr vom Kind selbst erklärt und der gesetzliche Vertreter stimmt dem zu. Überdies ist bei Minderjährigen die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption notwendig. Darüber hinaus muss die Einwilligung eines etwaigen Ehegatten des Annehmenden sowie gegebenenfalls des Anzunehmenden vorliegen.
Die Annahme als Kind wird schließlich durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen.
Fazit
Die Adoption ist ein bedeutsamer Schritt, der nicht nur emotionale, sondern weitreichende rechtliche Folgen mit sich bringt. Je nachdem, ob ein Minderjähriger oder ein Volljähriger adoptiert wird, gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen. Wir Notare sind gerne Ihr Ansprechpartner bei der rechtlichen Vorbereitung und Gestaltung einer Adoption.
Viele Ehepaare gehen davon aus, dass mit der Eheschließung automatisch ein gemeinsames Vermögen entsteht und ihnen alles zu gleichen Teilen gehört. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass jedes angeschaffte Gut automatisch beiden Ehepartnern zur Hälfte gehört. Tatsächlich ist die Zugewinngemeinschaft während der Ehe in erster Linie eine Gütertrennung, bei der jeder Ehepartner wirtschaftlich selbstständig bleibt. Erst im Fall einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners kommt es zu einem finanziellen Ausgleich.
Getrennte Vermögenssphären trotz Ehe
In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen – sowohl das vor der Ehe erworbene als auch das, was er während der Ehe hinzuerwirbt. Auch Schulden bleiben jeweils demjenigen Ehepartner zugeordnet, der sie eingegangen ist.
Das bedeutet: Ein Ehepartner kann beispielsweise ein Haus kaufen, ohne dass der andere automatisch Miteigentümer wird. Dasselbe gilt für Sparguthaben, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte. Eine „Gemeinschaft“ im Sinne von gemeinsamem Eigentum entsteht also nicht automatisch.
Der Zugewinnausgleich – erst bei Beendigung der Ehe relevant
Der eigentliche Mechanismus der Zugewinngemeinschaft greift erst, wenn die Ehe endet – entweder durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehepartners. Dann kommt es zum sogenannten Zugewinnausgleich: Dabei wird das Anfangsvermögen jedes Ehepartners (Stand bei Eheschließung) mit dem Endvermögen (Stand bei Beendigung der Ehe) verglichen. Der Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen. Ziel ist es, wirtschaftliche Nachteile des finanziell schwächeren Ehepartners auszugleichen.
Besonderheiten im Erbfall
Stirbt ein Ehepartner, wird der Zugewinnausgleich automatisch berücksichtigt. Der überlebende Ehepartner erhält zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel des Nachlasses – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist. Alternativ kann der überlebende Ehepartner die konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs verlangen, wenn dies vorteilhafter ist.
Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten durch einen Ehevertrag
Wer die Zugewinngemeinschaft individuell anpassen oder einen anderen Güterstand wählen möchte, kann dies durch einen Ehevertrag regeln. Dieser muss notariell beurkundet werden.
Besonders für Unternehmer, Selbstständige oder Ehegatten mit ungleichen Vermögensverhältnissen kann der gesetzliche Zugewinnausgleich im Scheidungsfall zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen. Ebenso möchten viele Ehepaare ererbtes Familienvermögen oder Immobilienbesitz vor einer späteren Auseinandersetzung schützen. Anstatt den Zugewinnausgleich komplett auszuschließen, kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Dabei können bestimmte Vermögenswerte – etwa ein Unternehmen oder Schenkungen – vom Zugewinnausgleich ausgenommen oder individuelle Regelungen zur Berechnung getroffen werden.
Ein Ehevertrag kann entweder vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen und jederzeit an veränderte Lebensverhältnisse angepasst werden.
Eine notarielle Beratung bietet die Möglichkeit, maßgeschneiderte Lösungen zu treffen, die den individuellen Bedürfnissen und wirtschaftlichen Interessen beider Ehegatten gerecht werden.
Fazit: Keine automatische Gemeinschaft, aber individuelle Gestaltung möglich
Die Zugewinngemeinschaft ist ihrem Namen nach zwar eine „Gemeinschaft“, tatsächlich handelt es sich jedoch während der Ehe um eine Form der Gütertrennung. Erst bei Auflösung der Ehe greift der Mechanismus des Zugewinnausgleichs. Wer hiervon abweichen möchte, kann durch einen Ehevertrag beim Notar individuelle Regelungen treffen.
In der modernen Gesellschaft sind unterschiedliche Familienmodelle etabliert, die weit über die klassischen Ansätze der traditionellen Familie hinausgehen. Patchwork-Familien vereinen unterschiedliche familiäre Verhältnisse und Lebensarten miteinander und schaffen moderne Strukturen, die vom klassischen Familienbild abweichen. Gleichwohl ist das Erbrecht eines, das sich auch heute noch sehr eng am traditionellen Familienbegriff orientiert. Die Patchworkfamilie hat hier bislang noch keine rechtliche Würdigung erfahren, daher empfiehlt es sich, frühzeitig Überlegungen für mögliche Erbfälle anzustellen und entsprechende Regelungen notariell in die Wege zu leiten.
Gesetzliche Erbfolge meist zu starr ausgelegt
In einem Großteil der Patchwork-Familien leben Partner mit eigenen Kindern sowie Kinder aus früheren Ehen oder Beziehungen unter einem Dach. Was sich in der modernen Patchworkfamilie in den meisten Fällen so nicht „anfühlt“ ist die Tatsache, dass rein rechtlich sowohl Stiefeltern wie auch Steifkinder keinerlei Ansprüche auf ein Erbe oder einen Pflichtteil haben. Dabei gilt ja auch in der Patchworkfamilie häufig der gelebte Grundsatz, dass alle, auch die StiefKinder und-eltern, zu einer Familie gehören und rechtlich nicht anders gestellt werden sollen als leibliche Verwandte. Tritt ein plötzlicher Erbfall ein, wird dies vielen Betroffenen erst dann auf schmerzliche Weise bewusst. Daher sollten gerade Patchwork-Familien frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen und sich dazu notariell beraten lassen.
Juristische Folgen mangelhafter Nachlass-Regelungen
Als Beispiel sei ein Ehepaar genannt, das jeweils ein Kind aus einer früheren Beziehung in die Ehe mitgebracht hat, aber keine gemeinsamen Kinder. Stirbt nun einer der Ehepartner, erben dessen leibliches Kind und der verbliebene Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge regelmäßig jeweils zur Hälfte. Nach dem Ableben des hinterbliebenen Ehepartners erbt dessen Kind nun gesetzlich allein, das heißt, es erhält wirtschaftlich sowohl das Erbe des leiblichen Elternteils als auch die Hälfte des Erbes des nicht leiblichen Elternteils. Das Kind, dessen leiblicher Elternteil zuerst verstorben ist, wird nur mit fünfzig Prozent des Erbes seines Elternteils bedacht, ein gesetzliches Erbrecht auf das Vermögen des Stiefelternteils besteht nicht. Somit profitiert das Kind des Ehepartners, der (zufällig) länger lebte, erheblich.
Haben die Eheleute beispielsweise dagegen geregelt, dass nach dem Tod beider Elternteile die Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, schließt dies nicht aus, dass das Kind des früher verstorbenen Ehegatten seinen Pflichtteil nach diesem geltend macht, um dann nach dem Tod beider Ehegatten dennoch die fünfzig Prozent des Erbes des Letztverstorbenen für sich zu beanspruchen. Besonders verzwickt wird die Situation bei Paaren, die unterschiedlich viele Kinder in die Ehe miteinbringen, weil dies zu Pflichtteilsstreitigkeiten führen könnte. Hier ist eine Beratung durch einen Notar ratsam. Wie die kurz skizzierten Beispiele darlegen, führen die klassischen Erbschaftsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Patchwork-Familien nicht selten zu „Zufalls-Situationen“, beispielsweise bedingt durch die Tatsache, dass ein Elternteil früher stirbt als das andere. Des Weiteren wünschen viele in Patchwork-Ehen lebende Erwachsene nicht, das ein Expartner beim eventuellen Tod des gemeinsamen, nun in der Patchwork-Familie lebenden Kindes aufgrund der gesetzlichen Erbfolge vom Vermögen der Patchwork-Familie profitiert. Auch dies kann durch notarielle Vereinbarungen testamentarisch geregelt werden.
Klarheit durch professionelle Beratung
Noch sind keine gesetzlichen Standardlösungen in Sicht, was die Nachlassregelungen für Patchwork-Familien betrifft. Durch die Vielfalt an modernen Familien-Modellen ist es dringend ratsam, eine individuelle Lösung zu entwickeln, die sowohl den Willen der Ehepartner wie auch die gebotene Fairness bei der Zuteilung des Erbes unter den Kindern berücksichtigt. Das gelingt am besten mit der Unterstützung und Betreuung durch einen Notar, der genau auf diese Rechtfragen spezialisiert Ist. Die Gebühren, die beim Notar für diese Art Rechtsberatung anfallen, basieren auf dem Notarkostengesetz, sind in jedem Notar gleich und richten sich nicht nach dem eigentlichen Aufwand, selbst nicht bei komplexen Sachverhalten.