Warum eine rechtliche Vorsorge wichtig ist
Ein schwerer Unfall oder eine plötzliche Krankheit kann dazu führen, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. In einem solchen Fall wird ein rechtlicher Betreuer bestellt, der nicht zwingend aus dem persönlichen Umfeld stammt. Um dies zu vermeiden, können mit einer General- und Vorsorgevollmacht vertrauenswürdige Personen bestimmt werden, die in finanziellen und gesundheitlichen Belangen im eigenen Sinne handeln dürfen.
Generalvollmacht – Regelung der Vermögensangelegenheiten
Mit einer Generalvollmacht kann eine Vertrauensperson umfassende Entscheidungsbefugnisse in finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten erhalten. Dies umfasst unter anderem Bankgeschäfte, Vertragsabschlüsse sowie die Vertretung vor Behörden und Gerichten. Allerdings sind höchstpersönliche Angelegenheiten, wie die Eheschließung oder Testamentserrichtung, ausgeschlossen.
Wer sicherstellen möchte, dass die Vollmacht auch nach dem Tod weiterhin gilt, kann sie als trans- oder postmortale Generalvollmacht gestalten. Dies ermöglicht es dem Bevollmächtigten, auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers Verträge zu kündigen oder Bankgeschäfte abzuwickeln, ohne auf einen Erbschein warten zu müssen.
Vorsorgevollmacht – Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten
Die Vorsorgevollmacht dient speziell dazu, eine Vertrauensperson für persönliche und gesundheitliche Entscheidungen zu bestimmen. Sie ermöglicht es, eine Person des Vertrauens festzulegen, die stellvertretend medizinische und pflegerische Maßnahmen veranlassen kann. Die Vorsorgevollmacht kann mit individuellen Vorgaben versehen werden, um sicherzustellen, dass persönliche Wünsche berücksichtigt werden.
Patientenverfügung – Ergänzende Festlegung medizinischer Wünsche
Eine Patientenverfügung ergänzt die Vorsorgevollmacht, indem sie detaillierte Anweisungen zu medizinischen Behandlungen enthält. Sie stellt sicher, dass der Wille des Betroffenen auch dann beachtet wird, wenn er selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Präzise Formulierungen sind wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden und die Umsetzung der Wünsche durch Ärzte und Pflegepersonal zu gewährleisten.
Selbstbestimmung statt gesetzlicher Betreuung
Ohne eine gültige General- oder Vorsorgevollmacht kann es passieren, dass das Betreuungsgericht eine fremde Person als rechtlichen Betreuer einsetzt. Um dies zu verhindern, ist es ratsam, frühzeitig eine rechtliche Vorsorge zu treffen und eine Vertrauensperson zu benennen. Dies stellt sicher, dass persönliche Wünsche und Interessen gewahrt bleiben.
Eine notariell beurkundete Vollmacht erhöht dabei die Akzeptanz durch Banken, Behörden und Geschäftspartner und stellt sicher, dass die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestätigt wird. Notarinnen und Notare stehen gerne für eine umfassende rechtliche Beratung zur Verfügung und helfen dabei, eine rechtssichere Lösung zu finden.
Die Entscheidung, eine Person zu adoptieren, ist weit mehr als ein formaler Rechtsakt – sie ist Ausdruck gelebter Verantwortung, Verbundenheit und Fürsorge. Eine Adoption schafft rechtliche Verhältnisse dort, wo familiäre Nähe bereits besteht oder dauerhaft begründet werden soll. Häufig stehen ein unerfüllter Kinderwunsch, das Bedürfnis nach rechtlicher Absicherung gewachsener familiärer Bindungen oder erbrechtliche Überlegungen im Vordergrund.
Doch wie verläuft eine Adoption? Welche Voraussetzungen gelten? Welche Unterschiede bestehen zwischen der Adoption Minderjähriger und Volljähriger – und welche rechtlichen Wirkungen hat sie im Einzelnen? Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick.
Was bedeutet Adoption? – Begriff und rechtliche Grundlagen
Der Begriff „Adoption“ (von lateinisch adoptio) bezeichnet die Annahme einer Person als Kind mit der Folge, dass ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 1741 bis 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ergänzende Regelungen enthält das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). Bei Auslandsbezug sind zudem die Vorschriften der Artikel 22 bis 24 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) sowie das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) einschlägig.
Wer kann adoptieren?
Adoptionen können grundsätzlich entweder als Einzeladoption oder als gemeinschaftliche Adoption erfolgen. Eine Einzeladoption ist nur für unverheiratete Personen möglich. Ehepaare dürfen ein Kind hingegen nur gemeinsam adoptieren. Eine besondere Form stellt die sogenannte Stiefkindadoption dar, bei der eine Person das leibliche Kind ihres Ehegatten, Lebenspartners oder nichtehelichen Partners annimmt.
Das gesetzliche Mindestalter für Adoptierende beträgt 25 Jahre. Bei einer Stiefkindadoption genügt ein Mindestalter von 21 Jahren.
Wer kann adoptiert werden?
Das Gesetz unterscheidet zwei zentrale Formen der Adoption: Die Adoption Minderjähriger (§§ 1741–1766a BGB) und die Adoption Volljähriger (§§ 1767–1772 BGB). Beide Varianten unterscheiden sich erheblich in ihren Voraussetzungen, im Verfahren und in ihren rechtlichen Wirkungen.
Adoption Minderjähriger
Die Annahme eines minderjährigen Kindes ist der Regelfall im deutschen Recht. Hier steht stets das Kindeswohl im Mittelpunkt. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Kind und den Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu anzunehmen ist. Dies prüft das Familiengericht.
Nach Abschluss des Verfahrens entsteht ein vollständiges rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Adoptiveltern und Kind. Gleichzeitig erlöschen alle rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern, einschließlich Unterhalt und Erbfolge. Das Kind wird erbrechtlich dem leiblichen Kind gleichgestellt.
Adoption Volljähriger
Auch volljährige Personen können adoptiert werden. Hierbei liegt der Fokus auf dem berechtigten Wunsch, eine gewachsene persönliche Bindung rechtlich zu verfestigen.
Die Adoption von Volljährigen erfolgt grundsätzlich mit sogenannten „schwachen Wirkungen“ gemäß § 1770 BGB. Dabei entsteht zwar ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmendem und Angenommenem mit gegenseitigen Unterhalts- und Erbansprüchen, jedoch bleiben die Verwandtschaftsbeziehungen des Angenommenen zu seinen bisherigen Verwandten grundsätzlich unberührt.
Ausnahmsweise kann auf Antrag eine Adoption mit sogenannten „starken Wirkungen“ nach § 1772 BGB erfolgen, bei der die rechtlichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption eintreten. Diese Form der Adoption setzt besondere Voraussetzungen voraus, die im Gesetz abschließend genannt sind.
Das Namensrecht bei der Adoption
Bei der Adoption Minderjähriger erhält das Kind im Grundsatz den Familiennamen der Adoptiveltern als neuen Geburtsnamen. Führen Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes. Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Vorname geändert oder ein Doppelname genehmigt werden (§ 1757 BGB).
Anders gestaltet sich das Namensrecht bei der Adoption Volljähriger. Seit der Reform im Jahr 2025 führt die Erwachsenenadoption nicht mehr zwangsläufig zu einer Änderung des Geburtsnamens des Adoptierten. Der Adoptierte hat nunmehr das Recht, einer Namensänderung ohne Nennung von Gründen zu widersprechen oder alternativ einen Doppelnamen zu wählen, der aus seinem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildet wird.
Eine adoptionsbedingte Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich nur dann auf den Ehenamen eines verheirateten Adoptivkindes, wenn sich der Ehegatte der Namensänderung ausdrücklich angeschlossen hat.
Wie läuft eine Adoption ab? – Das Verfahren
Der Adoptionsantrag muss notariell beurkundet werden und wird anschließend beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Das Gericht prüft sorgfältig, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Adoption erfüllt sind und ob keine überwiegenden Interessen Dritter der Adoption entgegenstehen.
Für die Durchführung des Verfahrens sind erforderliche Zustimmungen einzuholen: Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des Kindes nötig. Diese wird vom gesetzlichen Vertreter (also in der Regel von beiden Eltern) oder ab dem 14. Lebensjahr vom Kind selbst erklärt und der gesetzliche Vertreter stimmt dem zu. Überdies ist bei Minderjährigen die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption notwendig. Darüber hinaus muss die Einwilligung eines etwaigen Ehegatten des Annehmenden sowie gegebenenfalls des Anzunehmenden vorliegen.
Die Annahme als Kind wird schließlich durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen.
Fazit
Die Adoption ist ein bedeutsamer Schritt, der nicht nur emotionale, sondern weitreichende rechtliche Folgen mit sich bringt. Je nachdem, ob ein Minderjähriger oder ein Volljähriger adoptiert wird, gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen. Wir Notare sind gerne Ihr Ansprechpartner bei der rechtlichen Vorbereitung und Gestaltung einer Adoption.
Das Leben verläuft selten nach Plan. Ein plötzlicher Unfall, ein unerwarteter Schlaganfall oder eine schwere Diagnose – von einem Moment auf den nächsten kann sich alles ändern. In solch existenziellen Situationen ist es von unschätzbarem Wert, wenn klare Regelungen bestehen und die wichtigsten Informationen und Unterlagen griffbereit sind.
Ein strukturierter und durchdacht zusammengestellter Vorsorge-Ordner ermöglicht es nicht nur, die eigenen Wünsche und Vorstellungen selbst dann umzusetzen, wenn man sich nicht mehr selbst äußern oder handeln kann. Zugleich bietet er Angehörigen und Vertrauenspersonen Orientierung und Unterstützung in emotional belastenden Ausnahmesituationen.
Doch was gehört in einen solchen Ordner? Welche Regelungen sind sinnvoll und wie sollten sie getroffen werden?
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Dokumente und Unterlagen, die in keinem Vorsorge-Ordner fehlen sollten:
General- und Vorsorgevollmacht nebst Betreuungsverfügung
Wer soll in Ihrem Namen handeln dürfen, wenn Sie es selbst nicht mehr können? Wer darf über medizinische und vermögensrechtliche Belange entscheiden? Eine umfassende Generalvollmacht kann die Bestellung eines gerichtlich eingesetzten Betreuers vermeiden. In der Betreuungsverfügung kann zusätzlich festgelegt werden, wer im Ernstfall vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll – oder auch, wer keinesfalls infrage kommt.
Testament oder Erbvertrag (ggf. mit Vormundbenennung)
Was soll mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschehen? Wer soll erben? Eine individuelle, rechtssichere Nachlassregelung verhindert Streit und Unsicherheiten unter den Hinterbliebenen.
Für die Eltern minderjähriger Kinder stellt sich zudem die Frage, wer im Todesfall deren Vormund werden und die Fürsorge übernehmen soll.
Patientenverfügung
In dieser Verfügung halten Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Krankheits- oder Notfallsituationen wünschen oder ablehnen – beispielsweise hinsichtlich künstlicher Beatmung, Ernährung oder Reanimation. Sie bietet Ärzten und Angehörigen klare Handlungsgrundlagen und hilft, im Sinne der betroffenen Person zu entscheiden.
Organspendeausweis
Eine klare Entscheidung für oder gegen die Organspende entlastet Angehörige und behandelnde Ärzte im Umgang mit dieser sensiblen Frage.
Bestattungsverfügung
Hier bestimmen Sie, wie Ihre Bestattung gestaltet werden soll – z. B. Erdbestattung oder Feuerbestattung, Ort der Beisetzung, Ablauf der Trauerfeier. Eine solche Verfügung hilft Angehörigen, Ihre Wünsche umzusetzen.
Bestimmung eines Totenfürsorgeberechtigten
Wer soll Ihre Bestattungswünsche umsetzen dürfen? Mit dieser Erklärung können Sie eine Person Ihres Vertrauens benennen, die die Verantwortung für die Bestattung übernimmt – unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge.
Vorsorge für die Bestattungskosten
Die Kosten einer Bestattung können mitunter hoch ausfallen. Eine finanzielle Vorsorge – etwa durch eine Sterbegeldversicherung, ein Treuhandkonto oder eine zweckgebundene Rücklage – kann dabei helfen, Angehörige im Todesfall vor unerwarteten finanziellen Belastungen zu schützen.
Weitere wichtige Unterlagen für den Vorsorge-Ordner
Folgende Unterlagen sollten ebenfalls sorgfältig zusammengestellt und aktuell gehalten werden:
- Stammbuch oder Geburtsurkunde
- Kopie der Krankenversicherungskarte
- Kopie des Impfausweises
- Kopie der Rentennachweise
- Übersicht über weitere bestehende Versicherungen (z. B. Lebens-, Unfall- oder Pflegeversicherung)
- Aktueller Medikamentenplan
- Übersicht über das Vermögen (Bankkonten, Immobilien, Schulden, Verträge etc.)
- Liste nahestehender Personen mit Kontaktdaten
- Dokumentation des digitalen Nachlasses: Zugangsdaten zu E-Mail-Konten, Online-Banking, sozialen Netzwerken etc. – inklusive Anweisungen zum Umgang mit diesen Daten
Tipp: Diese sensiblen Daten können Sie als digitale Ergänzung zum analogen Vorsorge-Ordner zusätzlich auf einem USB-Stick sichern – idealerweise passwortgeschützt.
Damit der Ordner im Ernstfall gefunden wird
Selbst der beste Vorsorge-Ordner hilft wenig, wenn niemand von seiner Existenz weiß. Unser Rat: Hinterlegen Sie einen Hinweis im Geldbeutel. Im Todesfall sind Ärzte verpflichtet, die Identität des Verstorbenen festzustellen – dabei wird in der Regel der Ausweis geprüft, sodass ein entsprechender Hinweis schnell auffindbar ist.
Fazit
Vorsorge zu treffen bedeutet nicht, sich mit dem Schlimmsten zu beschäftigen – es bedeutet, Verantwortung zu übernehmen: für sich selbst und für die Menschen, die einem am Herzen liegen. Gern stehen wir Notare Ihnen bei der Erstellung Ihrer Vorsorgedokumente beratend und beurkundend zur Seite.
Die Entscheidung, eine Erbschaft auszuschlagen, sollte wohlüberlegt sein. Häufig erscheint dies als sinnvoll, etwa wenn der Nachlass überschuldet ist oder Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft drohen. Doch die Erbausschlagung kann unerwartete Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn sie gezielt dazu genutzt wird, die Erbfolge zu steuern. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf zu achten ist und wie Sie rechtliche Fallstricke vermeiden können.
Wann ist eine Erbausschlagung sinnvoll?
Eine Erbausschlagung kann in verschiedenen Situationen eine kluge Entscheidung sein:
Taktische Erwägungen: Manchmal wird eine Ausschlagung genutzt, um eine bestimmte Erbfolge zu ermöglichen – beispielsweise, wenn Kinder zugunsten eines überlebenden Elternteils verzichten.
Überschuldeter Nachlass: Wenn die Verbindlichkeiten des Erblassers den Wert des Nachlasses übersteigen, ist eine Ausschlagung oft die beste Option, um persönliche finanzielle Risiken zu vermeiden.
Erbengemeinschaft vermeiden: In manchen Fällen möchten Erben nicht Teil einer Erbengemeinschaft werden, insbesondere wenn absehbare Streitigkeiten drohen.
Gefahren einer taktischen Erbausschlagung
Insbesondere bei der gezielten Steuerung der Erbfolge durch eine Ausschlagung ist Vorsicht geboten. Die gesetzliche Erbfolge kann in unerwartete Bahnen gelenkt werden. Ein typisches Beispiel: Stirbt ein Ehemann ohne Testament, erben nach der gesetzlichen Regelung seine Ehefrau und Kinder gemeinsam. Um die Ehefrau zur Alleinerbin zu machen, könnte überlegt werden, dass die Kinder ihre Erbschaft ausschlagen. Doch dies kann problematisch sein.
Wird die Erbschaft durch die Kinder und eventuell auch durch Enkel ausgeschlagen, dann geht der Nachlass nicht automatisch an die überlebende Ehefrau. Stattdessen treten die Eltern des Erblassers in die gesetzliche Erbfolge ein. Sind diese bereits verstorben, erben deren weitere Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen, oder sogar deren Nachkommen. Dies führt oft zu einer unerwarteten und unerwünschten Erbengemeinschaft mit entfernten Verwandten.
Rückgängigmachung einer Erbausschlagung – Ist das möglich?
Einmal getroffene Entscheidungen zur Erbausschlagung lassen sich nur schwer rückgängig machen. Eine Möglichkeit besteht in der Anfechtung der Ausschlagung. Diese kann jedoch nur unter engen Voraussetzungen erfolgen, beispielsweise wenn ein relevanter Irrtum vorlag. Wer sich jedoch darüber geirrt hat, dass nicht die Ehefrau Alleinerbin wird, sondern entfernte Verwandte miterben, hat nach aktueller Rechtsprechung keinen beachtlichen Anfechtungsgrund. Damit bleibt die Ausschlagung bestehen – mit all ihren möglicherweise unerwünschten Konsequenzen.
Besser vorsorgen: Rechtzeitige Beratung und Testament
Erbangelegenheiten sind komplex und bergen zahlreiche rechtliche Fallstricke. Wer eine Erbschaft ausschlagen möchte, sollte sich frühzeitig fachkundig beraten lassen.
Noch besser ist es, bereits zu Lebzeiten vorzusorgen: Ein durchdachtes Testament kann sicherstellen, dass der Nachlass genau so verteilt wird, wie es gewünscht ist. Dadurch lassen sich unangenehme Überraschungen und schwierige Entscheidungen nach dem Erbfall vermeiden.
Notarinnen und Notare stehen Ihnen als neutrale und kompetente Berater zur Seite, um für Sie und Ihre Familie die beste Lösung zu finden.
Viele Ehepaare gehen davon aus, dass mit der Eheschließung automatisch ein gemeinsames Vermögen entsteht und ihnen alles zu gleichen Teilen gehört. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass jedes angeschaffte Gut automatisch beiden Ehepartnern zur Hälfte gehört. Tatsächlich ist die Zugewinngemeinschaft während der Ehe in erster Linie eine Gütertrennung, bei der jeder Ehepartner wirtschaftlich selbstständig bleibt. Erst im Fall einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners kommt es zu einem finanziellen Ausgleich.
Getrennte Vermögenssphären trotz Ehe
In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen – sowohl das vor der Ehe erworbene als auch das, was er während der Ehe hinzuerwirbt. Auch Schulden bleiben jeweils demjenigen Ehepartner zugeordnet, der sie eingegangen ist.
Das bedeutet: Ein Ehepartner kann beispielsweise ein Haus kaufen, ohne dass der andere automatisch Miteigentümer wird. Dasselbe gilt für Sparguthaben, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte. Eine „Gemeinschaft“ im Sinne von gemeinsamem Eigentum entsteht also nicht automatisch.
Der Zugewinnausgleich – erst bei Beendigung der Ehe relevant
Der eigentliche Mechanismus der Zugewinngemeinschaft greift erst, wenn die Ehe endet – entweder durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehepartners. Dann kommt es zum sogenannten Zugewinnausgleich: Dabei wird das Anfangsvermögen jedes Ehepartners (Stand bei Eheschließung) mit dem Endvermögen (Stand bei Beendigung der Ehe) verglichen. Der Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen. Ziel ist es, wirtschaftliche Nachteile des finanziell schwächeren Ehepartners auszugleichen.
Besonderheiten im Erbfall
Stirbt ein Ehepartner, wird der Zugewinnausgleich automatisch berücksichtigt. Der überlebende Ehepartner erhält zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel des Nachlasses – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist. Alternativ kann der überlebende Ehepartner die konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs verlangen, wenn dies vorteilhafter ist.
Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten durch einen Ehevertrag
Wer die Zugewinngemeinschaft individuell anpassen oder einen anderen Güterstand wählen möchte, kann dies durch einen Ehevertrag regeln. Dieser muss notariell beurkundet werden.
Besonders für Unternehmer, Selbstständige oder Ehegatten mit ungleichen Vermögensverhältnissen kann der gesetzliche Zugewinnausgleich im Scheidungsfall zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen. Ebenso möchten viele Ehepaare ererbtes Familienvermögen oder Immobilienbesitz vor einer späteren Auseinandersetzung schützen. Anstatt den Zugewinnausgleich komplett auszuschließen, kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Dabei können bestimmte Vermögenswerte – etwa ein Unternehmen oder Schenkungen – vom Zugewinnausgleich ausgenommen oder individuelle Regelungen zur Berechnung getroffen werden.
Ein Ehevertrag kann entweder vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen und jederzeit an veränderte Lebensverhältnisse angepasst werden.
Eine notarielle Beratung bietet die Möglichkeit, maßgeschneiderte Lösungen zu treffen, die den individuellen Bedürfnissen und wirtschaftlichen Interessen beider Ehegatten gerecht werden.
Fazit: Keine automatische Gemeinschaft, aber individuelle Gestaltung möglich
Die Zugewinngemeinschaft ist ihrem Namen nach zwar eine „Gemeinschaft“, tatsächlich handelt es sich jedoch während der Ehe um eine Form der Gütertrennung. Erst bei Auflösung der Ehe greift der Mechanismus des Zugewinnausgleichs. Wer hiervon abweichen möchte, kann durch einen Ehevertrag beim Notar individuelle Regelungen treffen.
Der Tod eines Menschen bringt neben der emotionalen Belastung auch viele organisatorische und rechtliche Fragen mit sich. Wer darf über die Art der Bestattung entscheiden? Wer muss die Beerdigung veranlassen – und wer bezahlt sie letztlich? Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Bestattung geben und Orientierung in einer oft unsicheren Situation bieten.
Wer darf über die Bestattung entscheiden? – Das Bestattungsrecht
Zentral ist das sogenannte Recht zur Totenfürsorge. Es umfasst das Recht, über alle Aspekte der Bestattung zu entscheiden – etwa über Bestattungsart, -ort, Feierlichkeiten, Grabgestaltung und Grabpflege.
Dieses Recht steht nicht automatisch dem Erben zu, sondern orientiert sich in erster Linie am Willen des Verstorbenen. Wurde dieser zu Lebzeiten klar geäußert (z. B. in einer Bestattungsverfügung oder Vorsorgevollmacht), ist dieser verbindlich.
Fehlt eine solche Verfügung, steht das Totenfürsorgerecht den Angehörigen zu. Die Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten richtet sich dabei nach dem (Landes-)Bestattungsgesetz – in Baden-Württemberg nach § 31 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 BestattG BW wie folgt:
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
- Volljährige Kinder
- Eltern
- Großeltern
- Volljährige Geschwister
- Volljährige Enkelkinder
Wichtig: Mehrere gleichrangige Personen müssen sich untereinander einigen – es gibt kein „Mehrheitsprinzip“. Bei Uneinigkeit kann dies zu erheblichen Streitigkeiten führen, die sich durch klare Regelungen zu Lebzeiten vermeiden lassen.
Auch Personen außerhalb dieser Reihenfolge (z. B. nichteheliche Lebenspartner) können berechtigt werden, wenn sie vom Verstorbenen ausdrücklich dazu bestimmt wurden – etwa im Rahmen eines Partnerschafts- oder Heimvertrags.
Wer muss die Bestattung veranlassen? – Die Bestattungspflicht
Neben dem Recht zur Bestattung gibt es auch die Pflicht, diese durchzuführen. Diese trifft in erster Linie die nächsten Angehörigen – unabhängig davon, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Die Pflicht ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg und besteht insbesondere darin, die Beerdigung rechtzeitig zu organisieren – in der Regel innerhalb von 96 Stunden nach dem Todeszeitpunkt.
Erfolgt dies nicht, tritt die zuständige Behörde ein – bei Körperspenden kann auch ein anatomisches Institut bestattungspflichtig sein.
Wer trägt die Kosten der Bestattung?
Die Kostenpflicht ist eine eigenständige rechtliche Frage. Nach § 1968 BGB trägt grundsätzlich der Erbe die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. Das bedeutet eine Beisetzung, die der Lebensstellung des Verstorbenen entspricht – unter Berücksichtigung von Beruf, Vermögen, sozialem Umfeld und örtlichen Gepflogenheiten.
Darüber hinaus kommen als subsidiäre Kostenträger in Betracht:
- Unterhaltspflichtige Angehörige gemäß § 1615 Abs. 2 BGB: Wenn der Erbe nicht haftet (etwa weil der Staat erbt oder kein Vermögen vorhanden ist), können Verwandte in gerader Linie gemäß § 1615 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen werden.
- Vertraglich verpflichtete Dritte: In manchen Fällen kann auch ein Dritter, etwa ein Versicherungsunternehmen, durch eine vertragliche Vereinbarung zur Kostentragung verpflichtet sein.
- Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII: Sind keine anderen Kostenschuldner vorhanden und ist die Tragung für Angehörige unzumutbar, können die Kosten auf Antrag vom zuständigen Sozialamt übernommen werden.
Welche Kosten sind zu übernehmen?
Die Kosten einer Bestattung können erheblich sein. Die konkreten Kostenarten, die in der Regel vom Erben zu übernehmen sind, umfassen u. a.:
- Sarg, Bestattungsinstitut, Friedhofsgebühren
- Leichenschau, Transport, Trauerfeier
- Erstherrichtung des Grabes inkl. Grabstein
- Traueranzeigen und Danksagungen
Nicht übernommen werden z. B. Kosten für Trauerkleidung, Anreise der Angehörigen oder laufende Grabpflege (außer sie sind testamentarisch als Auflage bestimmt).
Fazit
Die rechtlichen Fragen rund um das Thema Bestattung sind komplex – vor allem, wenn mehrere Beteiligte betroffen oder uneins sind. Eine frühzeitige Regelung durch Bestattungsverfügung oder Vorsorgevollmacht kann Streit vermeiden. Auch im Zusammenhang mit Ausschlagung, Pflichtteilsberechnung oder Sozialhilfe ist eine fundierte rechtliche Einschätzung oft entscheidend.
Wir Notare unterstützen Sie gerne bei allen Fragen der Vorsorge und Nachlassgestaltung.
Was passiert ohne Testament? Die gesetzliche Erbfolge
Wenn eine Person verstirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Verteilung des Nachlasses, wenn der Erblasser keine eigenen Bestimmungen getroffen hat. Dies bedeutet, dass das Gesetz festlegt, wer Erbe wird und in welchem Umfang.
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 bis 1936 BGB festgelegt. Sie folgt einem klaren Schema und unterscheidet sich je nach Verwandtschaftsgrad.
Erben der ersten Ordnung: Kinder und deren Nachkommen
Die ersten Erben sind die Kinder des Verstorbenen sowie nachrangig deren Nachkommen (Enkelkinder, Urenkel). Sie erben zu gleichen Anteilen. Wenn ein Kind vor dem Erblasser verstorben ist, tritt dessen Nachkomme an seine Stelle und erbt den Anteil seines verstorbenen Elternteils.
Beispiel: Hat eine Person drei Kinder, erben diese jeweils ein Drittel des Nachlasses. Wenn eines der Kinder bereits verstorben ist, erben dessen Kinder (also die Enkel des Verstorbenen) den Anteil des verstorbenen Elternteils.
Erben der zweiten Ordnung: Eltern und deren Nachkommen
Falls keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, kommen die Eltern des Verstorbenen und nachrangig deren Abkömmlinge zum Zuge. Sind beide Eltern noch am Leben, erben sie zu gleichen Teilen. Sollte ein Elternteil bereits verstorben sein, erben die Geschwister des Verstorbenen die Hälfte des Nachlasses.
Erben der dritten Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen
Existieren keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung, rücken die Großeltern des Verstorbenen in die Erbfolge ein. Auch hier wird in der Regel nach Verwandtschaftsgrad vererbt, sodass die Großeltern und deren Nachkommen (also Tanten, Onkel und Cousins/Cousinen des Verstorbenen) einen Erbteil erhalten.
Was passiert, wenn keine Verwandten vorhanden sind?
Falls der Verstorbene keine Verwandten in einer der oben genannten Ordnungen hat, fällt das Erbe an den Staat. In der Praxis ist dies allerdings selten.
Und wo bleibt bei all dem der Ehegatte?
Der überlebende Ehegatte nimmt in der gesetzlichen Erbfolge eine Sonderstellung ein. Sein Erbteil hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde.
Neben Erben der ersten Ordnung erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Sind nur Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden, steht dem Ehegatten die Hälfte des Nachlasses zu. Sind keine Verwandten dieser Ordnungen vorhanden, erbt er alles.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bringt eine Besonderheit mit sich: Der Erbteil des Ehegatten erhöht sich pauschal um ein weiteres Viertel, unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn. Das bedeutet, dass er im Falle vorhandener Kinder insgesamt die Hälfte des Nachlasses erbt.
Wurde dagegen Gütertrennung vereinbart, erbt der Ehegatte gemeinsam mit den Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen, mindestens jedoch ein Viertel. Gibt es beispielsweise zwei Kinder, erbt jeder ein Drittel.
Bei Gütergemeinschaft fällt dem Ehegatten zunächst sein Anteil am Gesamtgut zu. Der verbleibende Nachlass wird dann entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.
Darüber hinaus hat der Ehegatte ein gesetzliches Vorausrecht auf bestimmte Haushaltsgegenstände sowie die Ehewohnung, sofern er diese weiterhin nutzen möchte.
Gründe für die Errichtung eines Testaments
Obwohl die gesetzliche Erbfolge eine klare Regelung bietet, entspricht sie nicht immer den persönlichen Vorstellungen des Erblassers. Ein Testament erlaubt es dem Erblasser, selbst zu entscheiden, wer erben soll und wie das Vermögen verteilt wird. Dies ist besonders sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht passt, beispielsweise weil der überlebende Ehepartner zunächst alles bekommen soll, oder wenn sie ungewollte Konsequenzen nach sich zieht. Ein Beispiel hierfür sind Patchwork-Familien: Ohne Testament ist der überlebende Ehe- oder Lebenspartner oft nicht ausreichend abgesichert.
Ein Testament bietet in solchen Fällen zahlreiche Vorteile: Es ermöglicht eine individuelle Verteilung des Nachlasses, sodass auch nicht verwandte Personen oder Freunde berücksichtigt werden können. Darüber hinaus kann ein Testament dazu beitragen, Konflikte und Erbstreitigkeiten zu vermeiden, indem es klare Verhältnisse schafft. Überdies erlaubt es eine gezielte Gestaltung, die steuerliche Freibeträge optimal auszunutzen und die Erbschaftsteuer zu minimieren. Schließlich wird bei einem notariell beurkundeten Testament im Allgemeinen kein Erbschein benötigt.
Bei sämtlichen Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen Notare gerne mit fachkundiger Beratung zur Verfügung.
Nach einem Todesfall im engeren Kreis von Angehörigen und Freunden ist verständlicherweise erst einmal wenig Raum für rechtliche Themen. Doch diese ergeben sich im Erbfall automatisch – und können mit notarieller Hilfe bewältigt werden. Während die Erben in dieser emotionalen Ausnahmesituation selten über einen freien Kopf verfügen, kann der Notar sich um so wichtige Belange wie den erforderlichen Nachweis über die Erbenstellung kümmern. Denn dieser muss nach dem Todesfall möglichst bald beschafft werden.
Der Erbschein
Der Erbnachweis wird von Behörden, Banken und weiteren Nachlasschuldnern deshalb verlangt, weil für Außenstehende nicht erkennbar ist, ob es ein Testament gibt, wer als Erbe angesetzt wurde und wer alles ein gesetzlicher Erbe des Verstorbenen ist. Als Nachweis dient in erster Linie der Erbschein. Dabei handelt es sich um einen Ausweis, der vom Nachlassgericht ausgestellt wird und Auskunft darüber gibt, wer als Erbe auftritt, wie groß der Erbteil dieser Person ist und ob es Beschränkungen gibt. Für die Erstellung des Erbscheins ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verstorben zuletzt gelebt hat.
Die Beantragung des Erbscheins
Die Erstellung eines Erbscheins muss beantragt werden. Der Antrag kann entweder bei einem Gericht oder einem Notar gestellt werden. Wenn kein Testament vorhanden ist, können die Erben ihre Erbenstellung mit der Sterbeurkunde und Urkunden zum Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser nachweisen. Dazu zählen insbesondere Geburts- und Heiratsurkunden. Ansonsten ist das Testament vorzulegen. Falls mehrere Personen erben, genügt es, wenn einer der Miterben den Antrag für den Erbschein stellt.
Ein Erbschein könnte ungültig werden
Es gibt aber Sonderfälle. Beispielsweise, wenn später doch ein bislang vergeblich gesuchtes Testament auftauchen sollte. In solchen eher seltenen Fällen erklärt das Nachlassgericht den Erbschein für ungültig. Er wird dann vom Gericht eingezogen. Nun kann es passieren, dass die Erbschaft zu diesem Zeitpunkt bereits unter den vermeintlichen Erben aufgeteilt und in Teilen vielleicht schon an Dritte veräußert wurde. Diese können sich in solche Fällen allerdings darauf berufen, dass sie dem Erbschein vertrauen durften. Diese Berufung auf den Erbschein steht jedoch den vermeintlichen Erben nicht zu. Sie müssen die Erbschaft und auch womöglich angefallene Erlöse aus Verkäufen an die nun ermittelten wahren Erben herausgeben.
Der Vorzug eines notariellen Testaments
Nicht immer ist ein Erbschein erforderlich. Bei einem nicht nur handschriftlich verfassten, sondern auch notariell beurkundeten Testament wird im Allgemeinen kein Erbschein benötigt. Gegenüber Behörden, Ämtern, Registern, Banken und Versicherungen genügt das notarielle Testament in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.
Es bleibt alles in Familienhand – nach diesem Motto gehen viele Familien die Vermögensplanung an und entscheiden sich mitunter, an (minderjährige) Familienmitglieder Immobilieneigentum zu verschenken. Dies ist zuerst einmal ein Akt der Großzügigkeit und vermag frühzeitig entscheidende Weichen zu stellen. Bei Unkenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen sind jedoch oftmals Probleme vorprogrammiert. Wir Notare stehen Ihnen mit unserer Expertise und entsprechenden Lösungen zur Seite, wenn auch Sie eine Immobilienschenkung planen.
Werte für die nächste Generation
Wenn es um die Weitergabe von Vermögenswerten an die nächste Generation geht, stehen oft Immobilien im Fokus. Doch gerade hier lauern rechtliche Stolperfallen. Um die heranwachsende Generation am Familienvermögen teilhaben zu lassen, müssen vielfältige gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden, die unter Umständen zur Hürde werden können.
So gelten z.B. die Bestimmungen des Minderjährigenrechts. Das bedeutet: Die Eltern als gesetzliche Vertreter vertreten den Minderjährigen, auch bei der Übertragung von Immobilien. Dies kann vereinfacht gesprochen nur dann ohne Einschaltung des Familiengerichts vonstattengehen, wenn die Schenkung für das Kind von Vorteil ist. Um das zu beurteilen, müssen formale Kriterien angelegt werden – keine wirtschaftlichen. Die Frage lautet: Ist die Schenkung für den Minderjährigen ausschließlich rechtlich vorteilhaft oder ergeben sich aus ihr persönliche Pflichten. Wenn etwa einem Schulkind eine Wohnimmobilie übertragen wird, könnte dieses unvermittelt mit den Pflichten eines Vermieters konfrontiert sein. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich komplex und erscheint zuweilen uneindeutig, was beachtet werden muss.
Ein Schritt, der gut überlegt sein will
Sind die Eltern von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen, muss für das Kind vom Familiengericht ein sogenannter Ergänzungspfleger bestellt werden. Unter Umständen haben die Eltern zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen. Beides dient dem Interessenschutz des Minderjährigen. Das ist gut so, erfordert aber einen mitunter hohen Zeitaufwand und ist mit Kosten verbunden.
Bisher war von den Interessen des beschenkten Kindes die Rede. Aber auch die schenkenden Eltern und Großeltern sollten vor der Vermögensweitergabe gründlich ihre eigenen Wünsche und Interessen reflektieren. Es gilt insbesondere die steuerlichen Beweggründe gegen eine womöglich unsichere zukünftige Entwicklung abzuwägen. Denn die Immobilie steht nach der Schenkung mitunter nur noch eingeschränkt für die eigene Altersvorsorge zur Verfügung. Und sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückübertragung oder die Nutzung des Gebäudes zur Absicherung von Krediten erwogen werden, ist dieser Schritt mit Kosten und einer herausfordernden rechtlichen Situation verbunden. Bei erreichter Volljährigkeit des Kindes erlischt zudem der rechtliche Einfluss der Eltern auf das Kind.
Notarielle Beratung kann entscheidend sein
Uns Notaren kommt bei diesen Schenkungen und Übertragungen eine wichtige Funktion zu. Wir unterstützen Sie dabei nicht nur beratend und bei der Vertragsgestaltung. Wir haben ebenso die Aufgabe, die Erfüllung aller rechtlichen Anforderungen sicherzustellen und dem Schutz aller Interessen zu dienen – der Eltern oder Großeltern und denen des Kindes, wobei die Übertragung einer Immobilie auf die eigenen Kinder eine bewährte Maßnahme in der Vermögensplanung darstellt. Eine solche Übertragung sollte wohlüberlegt sein, wobei wir Sie als Notare gerne begleiten.
Kommunen und Behörden bieten in vielen Fällen Online-Zugänge für die bequeme Abwicklung von Meldepflicht, Fahrzeugzulassung & Co. Und auch Notare sind für Sie zeitsparend über das Internet erreichbar – auch dank eines sicheren Identifikationsverfahrens.
Vorsicht beim Video-Ident-Verfahren
Normalerweise können Sie sich durch Vorlage Ihres Personalausweises mit Lichtbild zuverlässig legitimieren. Hierzu stehen sich regelmäßig zwei Personen in Präsenz gegenüber, was allerdings im Internet nicht praktizierbar ist. Um auch online eine sichere Identifizierung zu erreichen, wurden verschiedene Verfahren entwickelt. Eines davon ist das Video-Ident-Verfahren. Es ermöglicht das Vorzeigen des Ausweises auch in Online-Meetings: Bei dem recht verbreiteten Verfahren ist die Teilnahme an einer Videokonferenz erforderlich, bei der man den eigenen Personalausweis neben das Gesicht in die Kamera hält und spezielle Anweisungen seines Gegenübers befolgt. So können online etwa Konten eröffnet oder Verträge geschlossen werden.
Allerdings lässt sich das Video-Ident-Verfahren nach Informationen des Chaos Computer Clubs manipulieren, was es letztlich zu einem umständlichen, vor allem aber unsicheren Identifikationsverfahren macht. Es empfiehlt sich daher möglicherweise nicht, an diesem Verfahren teilzunehmen. Den deutschen Krankenkassen wurde seine Anwendung beispielsweise verboten.
Sicherheit und Komfort mit der eID
Alternativ gibt es eine vom deutschen Staat zur Verfügung gestellte Lösung. Sie basiert auf dem Chip, über den seit 2010 ausgestellte Personalausweise verfügen, ist datenschutzkonform und gilt als sehr sicher. Trotz ihrer Vorteile wird diese sogenannte eID bislang noch viel zu selten zur Online-Identifizierung genutzt. In den ersten Jahren nach ihrer Einführung fehlten einfach die Anwendungsmöglichkeiten. Inzwischen gibt es sie – unter anderem auch im notariellen Online-Verfahren, an dem Sie per eID-Chip teilhaben können. Seit 2022 kann online die Gründung einer GmbH beurkundet werden, nachdem sich die Beteiligten mit ihrer iID ausgewiesen haben. Und auch Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sind mit der komfortablen Identifizierung unkompliziert möglich. Sie möchte alle eID-Anwendungsmöglichkeiten kennenlernen? Hier finden Sie einen aktuellen Überblick.
Wie auch Sie die eID nutzen können
Damit die eID zur Online-Identifizierung genutzt werden kann, muss diese Funktion aktiviert sein. Außerdem ist die Vergabe einer sechsstelligen PIN erforderlich. Sollten Sie einen nach 2017 ausgestellten Personalausweis haben, müssen Sie nichts weiter unternehmen – die gewünschte Funktion ist dann bereits automatisch aktiviert. Ansonsten können Sie die eID kostenfrei in einem Bürgerbüro oder -amt freischalten lassen sowie eine neue PIN beantragen, sollten Sie die alte vergessen haben.
Für den Einsatz der eID benötigen Sie Ihr Smartphone und die „AusweisApp“.
Nutzung im Rahmen notarieller Online-Verfahren
Damit Sie auch am notariellen Online-Verfahren teilnehmen können, laden Sie bitte die „Notar“-App der Bundesnotarkammer aufs Handy. Die Identifizierung erfolgt dann, indem Sie Ihren Personalausweis vor das Handy halten und die PIN der eID in die APP eingeben. Die App “Notar“ liest daraufhin Ihre Daten aus dem Chip des Personalausweises aus und übermittelt Sie mit Verschlüsselung. Bei allen Fragen rund um die notariellen Onlineverfahren stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.