Wer seinen letzten Willen festhält, will Sicherheit schaffen – für sich selbst und für die Hinterbliebenen. Doch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und oft komplex. Testament und Erbvertrag erlauben es, den Nachlass gezielt nach eigenen Vorstellungen zu regeln, Missverständnisse zu vermeiden und familiären Streit zu verhindern. Damit dies gelingt, ist es wichtig, die Grundbegriffe und ihre rechtliche Tragweite zu kennen.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die typischen Regelungen in Testamenten und Erbverträgen. Er erläutert die Erbeinsetzung als Kern vieler letztwilliger Verfügungen, die Besonderheiten der Erbengemeinschaft, die Funktionen von Teilungsanordnungen und (Voraus-)Vermächtnissen sowie die Bedeutung von Auflagen und der Testamentsvollstreckung.

Ziel ist es, die Unterschiede dieser Regelungsinstrumente klar herauszuarbeiten und damit eine Orientierung für die eigene Nachfolgeplanung zu bieten.

Zentraler Bestandteil einer letztwilligen Verfügung ist regelmäßig die Erbeinsetzung (§ 1937 BGB). Der oder die eingesetzten Erben treten im Erbfall als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB) in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein und damit sozusagen „in die Fußstapfen“ des Erblassers.

Dies bedeutet, dass sowohl das Vermögen (Aktiva) als auch bestehende Verbindlichkeiten (Passiva) auf die Erben übergehen. Auch die Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) fällt grundsätzlich den Erben zu.

Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zu Erben bestimmen. Bei mehreren Erben entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft, die gemeinschaftlich über den Nachlass verfügt.

Die Erbeinsetzung legt damit den rechtlichen Grundstein der Nachfolge und bestimmt, wer Rechtsnachfolger wird – eine Entscheidung, die wohlüberlegt getroffen werden sollte.

Der Erblasser kann gemäß § 2096 BGB Ersatzerben bestimmen und somit festlegen, wer Erbe werden soll, wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe wegfällt, etwa weil er vorverstorben ist oder das Erbe ausschlägt. Diese Regelung verhindert, dass in einem solchen Fall die gesetzliche (Ersatz-)Erbfolge eintritt.

Sind mehrere Erben eingesetzt, entsteht mit dem Erbfall automatisch eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Diese Gemeinschaft besteht fort, bis der Nachlass vollständig auseinandergesetzt ist. Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, in der kein Miterbe allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen kann. Entscheidungen über den Nachlass müssen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden (§ 2038 BGB).

Die Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) der Erbengemeinschaft erfolgt durch Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben oder durch Verkauf und anschließende Teilung des Erlöses. Mit Abschluss der Auseinandersetzung erlischt die Erbengemeinschaft, und jeder Erbe verfügt über seinen Anteil am Nachlass endgültig allein.

Eine häufige und praktische Regelung in Testamenten ist die Teilungsanordnung (§ 2048 BGB). Sie ermöglicht es dem Erblasser, den Erben Vorgaben für die spätere Auseinandersetzung zu machen – etwa, wer welches Nachlassobjekt erhalten soll oder wie der Ablauf der Teilung erfolgen soll. Der Erblasser kann auch anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll.

Wichtig ist: Eine Teilungsanordnung ändert grundsätzlich nichts an der Erbquote. Erben bleiben gleichberechtigt, der zugewiesene Gegenstand wird auf den jeweiligen Erbteil angerechnet. Durch die Teilungsanordnung kann der Erblasser Streit vermeiden und sicherstellen, dass bestimmte Werte – etwa ein Familienhaus oder Erinnerungsstücke – in den gewünschten Händen bleiben.

Neben der Erbeinsetzung kann der Erblasser auch einzelnen Personen bestimmte Vermögensvorteile zuwenden, ohne sie zu Erben zu machen. Dies geschieht durch ein Vermächtnis (§ 1939 BGB).

Der Vermächtnisnehmer erwirbt keinen Anteil am Nachlass selbst, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstandes (§ 2174 BGB).

Das Vermächtnis ist damit ein flexibles Instrument, um Dritten – etwa Freunden, entfernten Verwandten oder gemeinnützigen Organisationen – etwas zukommen zu lassen, ohne sie in die Erbengemeinschaft einzubeziehen.

Ein besonderes Gestaltungsinstrument ist das sogenannte Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB). Es liegt vor, wenn ein Erbe selbst ein Vermächtnis erhält, insbesondere, wenn er zusätzlich zu seinem Erbteil begünstigt wird. Dies führt regelmäßig zu einer Besserstellung des Miterben gegenüber den übrigen Erben. Gründe hierfür können vielfältig sein: etwa als Anerkennung besonderer Pflegeleistungen, als Ausgleich für frühere Benachteiligungen oder als persönliche Wertschätzung.

Das Vorausvermächtnis ist damit ein wirksames Mittel, um individuelle Leistungen oder familiäre Bindungen im Testament angemessen zu berücksichtigen, ohne die Erbquote an sich zu ändern.

Der Erblasser kann anordnen, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer eine bestimmte Handlung vornehmen oder unterlassen muss – ohne dass eine andere Person einen Anspruch auf Erfüllung hat (§ 1940 BGB).

Denkbare Beispiele hierfür sind die Grabpflege, Fortführung eines Familienbetriebs oder eine Spende an eine Organisation.

Der Erblasser kann eine Person als Testamentsvollstrecker einsetzen (§§ 2197 ff. BGB). Dieser überwacht die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers, verwaltet den Nachlass oder setzt diesen auseinander.

Es kann nicht nur eine Testamentsvollstreckung für die Erbauseinandersetzung, sondern auch eine Dauertestamentsvollstreckung zur langfristigen Verwaltung des Nachlasses über Jahre hinweg angeordnet werden.

Dies ist besonders sinnvoll, wenn minderjährige oder schutzbedürftige Erben beteiligt sind, eine Erbengemeinschaft Streitpotenzial birgt oder der Nachlass umfangreich oder komplex ist.

Ein Testament oder Erbvertrag bietet zahlreiche Möglichkeiten, den eigenen Nachlass individuell und rechtssicher zu gestalten. Von der grundlegenden Erbeinsetzung über Teilungsanordnungen bis hin zu Vermächtnissen lassen sich familiäre und persönliche Wünsche präzise umsetzen – vorausgesetzt, die rechtlichen Rahmenbedingungen werden beachtet.

Notarinnen und Notare unterstützen dabei, den letzten Willen rechtssicher, ausgewogen und klar zu formulieren. Durch fachkundige Beratung und rechtliche Prüfung stellen sie sicher, dass die letztwillige Verfügung den Vorstellungen des Erblassers entspricht und spätere Streitigkeiten vermieden werden. Wer frühzeitig vorsorgt, schafft Klarheit – für sich und für die nächste Generation.

Die GmbH („Gesellschaft mit beschränkter Haftung“) ist die beliebteste Rechtsform für Gründerinnen und Gründer in Deutschland. Sie ist international anerkannt, vermittelt Seriosität und schafft Vertrauen bei Banken, Geschäftspartnern und Investoren.

Durch ihre rechtliche Eigenständigkeit haften die Gesellschafter regelmäßig nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem Vermögen der Gesellschaft – ein entscheidender Vorteil für alle, die unternehmerisch tätig werden wollen.

Immer wieder stoßen Gründerinnen und Gründer auf die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft („UG“, haftungsbeschränkt) zu errichten.

Diese Gesellschaftsform ist im Kern nichts anderes als eine Sonderform der GmbH, die sich vor allem dadurch auszeichnet, dass sie bereits mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden kann. Auf den ersten Blick wirkt sie daher wie eine günstige und unkomplizierte Einstiegsmöglichkeit.

Bei genauerem Hinsehen treten jedoch erhebliche Nachteile zutage. Eine UG wird im Geschäftsverkehr häufig mit Skepsis betrachtet, da das niedrige Kapital ein Signal mangelnder Stabilität aussenden kann. Banken, Investoren und auch Geschäftspartner zweifeln nicht selten an der Ernsthaftigkeit einer Unternehmensgründung, wenn sie es mit einer UG zu tun haben.

Hinzu kommt, dass die UG verpflichtet ist, einen Teil ihrer jährlichen Gewinne als Rücklage einzubehalten, bis das Mindeststammkapital einer GmbH von 25.000 Euro erreicht ist. Dann kann eine Umwandlung in eine klassische GmbH erfolgen. Diese Pflicht schränkt die Ausschüttungsmöglichkeiten von Gewinnen an die Gesellschafter erheblich ein und macht die UG unattraktiv für alle, die von Anfang an flexibel wirtschaften möchten.

Darüber hinaus entstehen mittel- und langfristig oft höhere Kosten. Viele Gründer entscheiden sich nach einigen Jahren für eine Umwandlung in eine GmbH, was einen zusätzlichen notariellen Aufwand erfordert und weitere Gebühren nach sich zieht.

Auch im Hinblick auf die Haftung ist die UG problematisch: Zwar ist die persönliche Haftung formal ausgeschlossen, doch in der Praxis kann das geringe Kapital schnell zur Zahlungsunfähigkeit führen, wodurch Geschäftsführer insbesondere bei nicht rechtzeitiger Stellung eines Insolvenzantrags persönliche Haftungsrisiken tragen können.

Wer sich für die Gründung einer GmbH entscheidet, steht vor der Wahl, ob die Gründung auf Grundlage eines Musterprotokolls oder mit einem individuell gestalteten Gesellschaftsvertrag erfolgen soll.

Das Musterprotokoll ist eine vom Gesetzgeber vorgesehene vereinfachte Form, die auf den ersten Blick Kosten spart und den Gründungsvorgang beschleunigen kann. Sie ist jedoch nur für Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer zulässig und lässt keinerlei individuelle Regelungen zu. Wichtige Punkte wie Nachfolgefragen, Sonderrechte von Gesellschaftern oder abweichende Gewinnverteilungen können nicht berücksichtigt werden. In der Praxis zeigt sich daher häufig, dass Gesellschafter schon nach kurzer Zeit Änderungsbedarf haben. Jede Anpassung erfordert eine erneute notarielle Beurkundung, was regelmäßig zusätzliche Kosten verursacht.

Demgegenüber bietet ein individuell gestalteter Gesellschaftsvertrag den Vorteil, dass alle relevanten Fragen von Anfang an passgenau geregelt werden können. Er lässt sich exakt auf die Bedürfnisse und Ziele der Gesellschafter abstimmen und schafft damit eine stabile Grundlage für das Unternehmen. Auch wenn die Gründungskosten dadurch zunächst etwas höher sind, überwiegen die langfristigen Vorteile, da spätere Änderungen vermieden werden und von Beginn an rechtliche Klarheit besteht.

Die Gründung einer GmbH folgt einem klar strukturierten Ablauf. Zunächst muss der Unternehmensgegenstand präzise festgelegt und ein Firmenname gewählt werden, der den Rechtsformzusatz „GmbH“ enthält und sich deutlich von bestehenden Unternehmen unterscheidet. In diesem Stadium ist besondere Sorgfalt erforderlich, da Fehler bei der Bezeichnung oder unklare Tätigkeitsbeschreibungen zu Verzögerungen führen können. Es empfiehlt sich, vor der Beurkundung mit der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer („IHK“) abzuklären, ob der gewünschte Firmenname noch „frei“ oder bereits „vergeben“ ist.

Im nächsten Schritt wird der Gesellschaftsvertrag durch die Notarin oder den Notar beurkundet. Mit diesem Termin entsteht die sogenannte Vor-GmbH, die rechtlich zwar bereits handlungsfähig ist, deren Haftungsbeschränkung jedoch erst mit der Handelsregistereintragung greift.

Es folgt die Eröffnung eines Geschäftskontos, auf das das Stammkapital eingezahlt werden muss. Bei der GmbH genügt es, wenn mindestens 12.500 Euro eingezahlt sind, wobei das Kapital nach erfolgter Eintragung frei für betriebliche Zwecke verwendet werden darf. Wird das Kapital nicht ordnungsgemäß eingezahlt oder zweckwidrig verwendet, kann dies zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer führen.

Sobald die Einzahlung erfolgt ist, veranlasst die Notarin oder der Notar die Eintragung in das Handelsregister durch das zuständige Registergericht. Mit der Eintragung wird aus der Vor-GmbH eine vollwertige GmbH, die nun als juristische Person besteht und mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.

Nach der Handelsregistereintragung müssen weitere Formalitäten erfüllt werden. Dazu gehören unter anderem die Anmeldung beim Gewerbeamt, die Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt sowie die Meldung an das Transparenzregister. Je nach Unternehmensgegenstand können zusätzliche Genehmigungen oder Eintragungen erforderlich sein. Versäumnisse in diesem Bereich können nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern im Einzelfall auch zu einer persönlichen Haftung führen.

Die UG mag auf den ersten Blick günstiger erscheinen, erweist sich aber in der Praxis oft als kostspielig und problematisch, so dass die GmbH oft die bessere Wahl ist. Auch das Musterprotokoll ist nur eine scheinbare Abkürzung, deren Nachteile die kurzfristigen Einsparungen meist schnell übersteigen. Mit einer individuell ausgestalteten Satzung und der sorgfältigen Begleitung durch eine Notarin oder einen Notar schaffen Sie von Beginn an eine solide und zukunftsfähige Grundlage für Ihr Unternehmen – rechtssicher, anerkannt und unter Vermeidung von Haftungsrisiken.

Notarinnen und Notare stehen Ihnen bei der Gründung Ihres Unternehmens sowie in allen Fragen rund um dieses Thema gerne zur Seite.

Wer einer anderen Person eine Vollmacht erteilen möchte – sei es für alltägliche Bankgeschäfte, für einen Grundstücksverkauf oder als Vorsorgevollmacht für den Ernstfall – sieht sich schnell mit der Frage konfrontiert:

Welche Form ist die richtige? Genügt ein einfaches Schriftstück mit Unterschrift? Muss die Unterschrift durch einen Notar beglaubigt werden? Oder ist sogar eine notarielle Beurkundung erforderlich?

Die Antwort hängt vom Zweck, von den gesetzlichen Vorgaben und nicht zuletzt auch von den Erwartungen der Vertragspartner ab. Denn eine Vollmacht soll nicht nur wirksam sein, sondern auch im Rechtsverkehr problemlos akzeptiert werden.

Zwischen den einzelnen Formen bestehen deutliche Unterschiede:

Bei der notariellen Beurkundung handelt es sich um die stärkste und sicherste Form. Der Notar liest die Urkunde vollständig vor, erläutert die rechtlichen Zusammenhänge und stellt sicher, dass die Erklärung dem wirklichen Willen der Beteiligten entspricht. Damit übernimmt er eine Beratungs- und Kontrollfunktion, die weit über die bloße Bestätigung einer Unterschrift hinausgeht.

Der Notar prüft zudem die Geschäftsfähigkeit der Urkundsbeteiligten. Diese Prüfung ist besonders wichtig, wenn später Zweifel an der Einsichtsfähigkeit entstehen könnten – etwa bei Beteiligung älterer Menschen.

Der Gesetzgeber schreibt die notarielle Beurkundung zwingend für bestimmte, besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte vor. Beispiele sind:

Die Beglaubigung ist eine abgeschwächte Form der Mitwirkung des Notars. Hierbei bestätigt der Notar lediglich, dass die Unterschrift von der bezeichneten Person stammt. Dazu überprüft er die Identität beispielsweise durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Lichtbild.

Der Inhalt der Erklärung wird dabei vom Notar grundsätzlich nicht geprüft oder erläutert. Damit dient die Beglaubigung in erster Linie dem Identitätsnachweis.

Eine öffentliche Beglaubigung ist in zahlreichen Rechtsbereichen gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Beispielsweise bei Anmeldungen zum Handelsregister (§ 12 HGB).

Auch in der Praxis wird die Beglaubigung häufig verlangt, selbst wenn das Gesetz sie nicht zwingend vorschreibt – etwa von Banken bei umfassenderen Vollmachten oder von Behörden im Verwaltungsverfahren.

Mit § 7 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) hat der Gesetzgeber eine kostengünstige Alternative zur notariellen Beglaubigung eingeführt. Danach sind die Betreuungsbehörden befugt, Unterschriften auf Betreuungsverfügungen und Vollmachten öffentlich zu beglaubigen. Die Gebühr hierfür beträgt pauschal 10,00 EUR.

Der Anwendungsbereich ist jedoch eng gefasst: Die Vollmacht muss den Zweck verfolgen, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden. Hinzu kommt eine zeitliche Beschränkung: Mit dem Tod des Vollmachtgebers endet die Wirkung der betreuungsbehördlichen Beglaubigung.

Zwar bleibt eine transmortale Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers materiell-rechtlich wirksam, für den Nachweis im Grundbuch- oder Handelsregisterverfahren genügt sie ab diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr. Bestehen konkrete Zweifel am Fortleben des Vollmachtgebers, kann daher eine sogenannte Lebensbescheinigung verlangt werden.

Für umfassende Vorsorgevollmachten, die auch nach dem Tod Wirkung entfalten sollen, bleibt daher die notarielle Beglaubigung oder Beurkundung der rechtlich sicherste Weg.

Rein materiell-rechtlich sind Vollmachten grundsätzlich formfrei möglich. Nach § 167 Absatz 2 BGB kann eine Vollmacht auch mündlich, konkludent durch schlüssiges Verhalten oder schriftlich ohne notarielle Mitwirkung erteilt werden. Selbst für Geschäfte, die an sich einer besonderen Form bedürfen, reicht im Grundsatz eine formfreie Vollmacht.

In vielen Alltagssituationen genügt daher eine privatschriftliche Vollmacht. Beispielsweise akzeptieren viele Kreditinstitute eigene Formulare, die lediglich handschriftlich unterzeichnet werden. Auch eine Vollmacht für Einkäufe, zur Abholung von Paketen bei der Post oder für einfache Rechtsgeschäfte kann privatschriftlich erteilt werden.

Allerdings stößt die privatschriftliche Vollmacht in der Praxis schnell an ihre Grenzen. Abweichend vom Grundsatz des § 167 Absatz 2 BGB kann sich die Formbedürftigkeit der Vollmacht aus Gesetz, Verfahren, Satzung einer juristischen Person oder aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung zwischen den Beteiligten ergeben.

Teilweise schreibt das Gesetz ausdrücklich eine bestimmte Form der Vollmacht vor, so sieht etwa § 12 Abs. 1 HGB die öffentliche Beglaubigung für Handelsregisteranmeldungen und auch für die Vollmacht zur Anmeldung vor.

Des Weiteren schreiben auch formell-rechtliche Vorschriften eine bestimmte Form vor. Wegen § 29 Absatz 1 GBO bedarf die Vollmacht im Grundbuchverfahren stets des Nachweises in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde. Auch Banken oder Behörden verlangen in der Praxis oft zumindest eine öffentliche Beglaubigung.

Gerade bei General- und Vorsorgevollmachten empfiehlt sich daher regelmäßig eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung, da diese häufig im Grundbuchverkehr oder bei Kreditgeschäften eingesetzt werden müssen.

Auch wenn die Beurkundung aufwendig sein kann, bietet sie erhebliche Vorteile gegenüber der bloßen Beglaubigung:

Rechtssicherheit: Der Inhalt der Urkunde ist durch den Notar eindeutig und rechtlich wirksam formuliert.

Prüfung der Geschäftsfähigkeit: Streitigkeiten im Nachhinein – etwa, ob der Vollmachtgeber bei Erteilung noch geschäftsfähig war – werden vermieden.

Dokumentenaufbewahrung: Das Original der Urkunde verbleibt in der Verwahrung des Notars. Bei Verlust können jederzeit weitere Ausfertigungen erteilt werden.

Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR): Vorsorgevollmachten werden auf Wunsch registriert und können von Ärzten oder Betreuungsgerichten abgefragt werden.

Die Beurkundung ist allerdings mit höheren Kosten verbunden als eine Beglaubigung. Während eine Beglaubigung meist 30 bis 70 Euro pro Unterschrift bzw. pro Original kostet, richten sich die Beurkundungskosten nach dem Vermögen des Vollmachtgebers (§ 98 GNotKG).

Einen ersten Eindruck über die voraussichtlichen Kosten vermittelt der Gebührenrechner auf notar.de. Damit können sie die Höhe der Notarkosten unverbindlich einschätzen. Bei einer Vorsorgevollmacht wird regelmäßig die Hälfte des Vermögens als Geschäftswert angesetzt; daraus ergibt sich eine 1,0-Gebühr, die noch um Mehrwertsteuer und Auslagen ergänzt wird.

Überdies ist bei einer reinen Unterschriftsbeglaubigung der Ablauf schneller, da der Notar weder eine rechtliche Beratung noch eine Prüfung der Geschäftsfähigkeit oder der inhaltlichen Richtigkeit vornimmt.

Ob privatschriftlich, beglaubigt oder beurkundet – die richtige Form der Vollmacht hängt stark von ihrem Einsatzzweck ab.

Für einfache Alltagsgeschäfte kann eine schriftliche Vollmacht oft genügen.

Wer jedoch rechtliche Klarheit, Streitvermeidung und Akzeptanz im Rechtsverkehr sicherstellen möchte, ist mit einer notariellen Beurkundung gut beraten. Diese Form schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern erspart im Ernstfall und in schwierigen Konstellationen unnötige Verzögerungen und Konflikte. Zudem kann im Falle eines Verlusts des Originals jederzeit eine weitere Ausfertigung beim verwahrenden Notar ausgestellt werden.

Als praktikabler Mittelweg bietet sich die Unterschriftsbeglaubigung der Vollmacht an.

Gerne stehen wir Ihnen als Notare für eine Beratung zu diesen Fragestellungen zur Verfügung.

Die Notarkosten sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Dieses Gesetz legt verbindliche Gebührensätze fest, sodass Notare weder höhere noch geringere Gebühren verlangen dürfen.

Dadurch wird eine einheitliche, transparente Preisgestaltung sichergestellt, die Rechtsklarheit und Fairness gewährleistet. Zudem schützt diese Regelung Verbraucher und sorgt für die Neutralität und Verbindlichkeit notarieller Dienstleistungen.

Die Notarkosten setzen sich im Wesentlichen aus zwei Hauptfaktoren zusammen:

1. Gebührensatz: Die anfallenden Gebühren ergeben sich aus den im GNotKG festgelegten Gebührentabellen, die gestaffelte Sätze für verschiedene Geschäftswerte vorsehen.

2. Geschäftswert: Dieser entspricht dem wirtschaftlichen Wert des jeweiligen Rechtsgeschäfts und bildet die Basis für die Berechnung der Notarkosten.

Um sich frühzeitig über die anfallenden Notarkosten zu informieren, kann der Gebührenrechner der Bundesnotarkammer (abrufbar unter Notar.de) genutzt werden. Dieses Tool ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Berechnung der voraussichtlichen Gebühren für notarielle Dienstleistungen und hilft, finanzielle Überraschungen zu vermeiden.

Um die Berechnung der Notarkosten besser nachvollziehen zu können, sind hier einige konkrete Beispiele. Die genauen Notarkosten hängen aber stets vom individuellen Sachverhalt ab.

Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Notargebühren auf etwa 1,5 bis 2 % des Kaufpreises belaufen.

Hinzu kommt stets die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Auslagen für Porto, Schreibauslagen und sonstige notwendige Aufwendungen.

Ein wesentliches Prinzip der Notarkosten ist die Querfinanzierung: Während höherwertige Rechtsgeschäfte mit moderaten Gebühren belegt sind, bleiben einfachere Vorgänge bewusst kostengünstig. Dies gewährleistet, dass notarielle Dienstleistungen für alle Bevölkerungsschichten erschwinglich bleiben. Diese soziale Komponente sorgt dafür, dass auch weniger wohlhabende Bürger essenzielle notarielle Leistungen in Anspruch nehmen können.

Die Notarkosten sind streng gesetzlich reguliert und garantieren eine transparente und faire Preisgestaltung. Die Berechnung erfolgt nach klaren Vorgaben und sorgt durch das Prinzip der Querfinanzierung dafür, dass auch sozial schwächere Bevölkerungsgruppen Zugang zu notariellen Dienstleistungen haben.

Ein schwerer Unfall oder eine plötzliche Krankheit kann dazu führen, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. In einem solchen Fall wird ein rechtlicher Betreuer bestellt, der nicht zwingend aus dem persönlichen Umfeld stammt. Um dies zu vermeiden, können mit einer General- und Vorsorgevollmacht vertrauenswürdige Personen bestimmt werden, die in finanziellen und gesundheitlichen Belangen im eigenen Sinne handeln dürfen.

Mit einer Generalvollmacht kann eine Vertrauensperson umfassende Entscheidungsbefugnisse in finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten erhalten. Dies umfasst unter anderem Bankgeschäfte, Vertragsabschlüsse sowie die Vertretung vor Behörden und Gerichten. Allerdings sind höchstpersönliche Angelegenheiten, wie die Eheschließung oder Testamentserrichtung, ausgeschlossen.

Wer sicherstellen möchte, dass die Vollmacht auch nach dem Tod weiterhin gilt, kann sie als trans- oder postmortale Generalvollmacht gestalten. Dies ermöglicht es dem Bevollmächtigten, auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers Verträge zu kündigen oder Bankgeschäfte abzuwickeln, ohne auf einen Erbschein warten zu müssen.

Die Vorsorgevollmacht dient speziell dazu, eine Vertrauensperson für persönliche und gesundheitliche Entscheidungen zu bestimmen. Sie ermöglicht es, eine Person des Vertrauens festzulegen, die stellvertretend medizinische und pflegerische Maßnahmen veranlassen kann. Die Vorsorgevollmacht kann mit individuellen Vorgaben versehen werden, um sicherzustellen, dass persönliche Wünsche berücksichtigt werden.

Eine Patientenverfügung ergänzt die Vorsorgevollmacht, indem sie detaillierte Anweisungen zu medizinischen Behandlungen enthält. Sie stellt sicher, dass der Wille des Betroffenen auch dann beachtet wird, wenn er selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Präzise Formulierungen sind wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden und die Umsetzung der Wünsche durch Ärzte und Pflegepersonal zu gewährleisten.

Ohne eine gültige General- oder Vorsorgevollmacht kann es passieren, dass das Betreuungsgericht eine fremde Person als rechtlichen Betreuer einsetzt. Um dies zu verhindern, ist es ratsam, frühzeitig eine rechtliche Vorsorge zu treffen und eine Vertrauensperson zu benennen. Dies stellt sicher, dass persönliche Wünsche und Interessen gewahrt bleiben.

Eine notariell beurkundete Vollmacht erhöht dabei die Akzeptanz durch Banken, Behörden und Geschäftspartner und stellt sicher, dass die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestätigt wird. Notarinnen und Notare stehen gerne für eine umfassende rechtliche Beratung zur Verfügung und helfen dabei, eine rechtssichere Lösung zu finden.

Die Entscheidung, eine Person zu adoptieren, ist weit mehr als ein formaler Rechtsakt – sie ist Ausdruck gelebter Verantwortung, Verbundenheit und Fürsorge. Eine Adoption schafft rechtliche Verhältnisse dort, wo familiäre Nähe bereits besteht oder dauerhaft begründet werden soll. Häufig stehen ein unerfüllter Kinderwunsch, das Bedürfnis nach rechtlicher Absicherung gewachsener familiärer Bindungen oder erbrechtliche Überlegungen im Vordergrund.

Doch wie verläuft eine Adoption? Welche Voraussetzungen gelten? Welche Unterschiede bestehen zwischen der Adoption Minderjähriger und Volljähriger – und welche rechtlichen Wirkungen hat sie im Einzelnen? Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick.

Der Begriff „Adoption“ (von lateinisch adoptio) bezeichnet die Annahme einer Person als Kind mit der Folge, dass ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 1741 bis 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ergänzende Regelungen enthält das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). Bei Auslandsbezug sind zudem die Vorschriften der Artikel 22 bis 24 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) sowie das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) einschlägig.

Adoptionen können grundsätzlich entweder als Einzeladoption oder als gemeinschaftliche Adoption erfolgen. Eine Einzeladoption ist nur für unverheiratete Personen möglich. Ehepaare dürfen ein Kind hingegen nur gemeinsam adoptieren. Eine besondere Form stellt die sogenannte Stiefkindadoption dar, bei der eine Person das leibliche Kind ihres Ehegatten, Lebenspartners oder nichtehelichen Partners annimmt.

Das gesetzliche Mindestalter für Adoptierende beträgt 25 Jahre. Bei einer Stiefkindadoption genügt ein Mindestalter von 21 Jahren.

Das Gesetz unterscheidet zwei zentrale Formen der Adoption: Die Adoption Minderjähriger (§§ 1741–1766a BGB) und die Adoption Volljähriger (§§ 1767–1772 BGB). Beide Varianten unterscheiden sich erheblich in ihren Voraussetzungen, im Verfahren und in ihren rechtlichen Wirkungen.

Die Annahme eines minderjährigen Kindes ist der Regelfall im deutschen Recht. Hier steht stets das Kindeswohl im Mittelpunkt. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Kind und den Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu anzunehmen ist. Dies prüft das Familiengericht.

Nach Abschluss des Verfahrens entsteht ein vollständiges rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Adoptiveltern und Kind. Gleichzeitig erlöschen alle rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern, einschließlich Unterhalt und Erbfolge. Das Kind wird erbrechtlich dem leiblichen Kind gleichgestellt.

Auch volljährige Personen können adoptiert werden. Hierbei liegt der Fokus auf dem berechtigten Wunsch, eine gewachsene persönliche Bindung rechtlich zu verfestigen.

Die Adoption von Volljährigen erfolgt grundsätzlich mit sogenannten „schwachen Wirkungen“ gemäß § 1770 BGB. Dabei entsteht zwar ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmendem und Angenommenem mit gegenseitigen Unterhalts- und Erbansprüchen, jedoch bleiben die Verwandtschaftsbeziehungen des Angenommenen zu seinen bisherigen Verwandten grundsätzlich unberührt.

Ausnahmsweise kann auf Antrag eine Adoption mit sogenannten „starken Wirkungen“ nach § 1772 BGB erfolgen, bei der die rechtlichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption eintreten. Diese Form der Adoption setzt besondere Voraussetzungen voraus, die im Gesetz abschließend genannt sind.

Bei der Adoption Minderjähriger erhält das Kind im Grundsatz den Familiennamen der Adoptiveltern als neuen Geburtsnamen. Führen Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes. Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Vorname geändert oder ein Doppelname genehmigt werden (§ 1757 BGB).

Anders gestaltet sich das Namensrecht bei der Adoption Volljähriger. Seit der Reform im Jahr 2025 führt die Erwachsenenadoption nicht mehr zwangsläufig zu einer Änderung des Geburtsnamens des Adoptierten. Der Adoptierte hat nunmehr das Recht, einer Namensänderung ohne Nennung von Gründen zu widersprechen oder alternativ einen Doppelnamen zu wählen, der aus seinem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildet wird.

Eine adoptionsbedingte Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich nur dann auf den Ehenamen eines verheirateten Adoptivkindes, wenn sich der Ehegatte der Namensänderung ausdrücklich angeschlossen hat.

Der Adoptionsantrag muss notariell beurkundet werden und wird anschließend beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Das Gericht prüft sorgfältig, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Adoption erfüllt sind und ob keine überwiegenden Interessen Dritter der Adoption entgegenstehen.

Für die Durchführung des Verfahrens sind erforderliche Zustimmungen einzuholen: Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des Kindes nötig. Diese wird vom gesetzlichen Vertreter (also in der Regel von beiden Eltern) oder ab dem 14. Lebensjahr vom Kind selbst erklärt und der gesetzliche Vertreter stimmt dem zu. Überdies ist bei Minderjährigen die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption notwendig. Darüber hinaus muss die Einwilligung eines etwaigen Ehegatten des Annehmenden sowie gegebenenfalls des Anzunehmenden vorliegen.

Die Annahme als Kind wird schließlich durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen.

Die Adoption ist ein bedeutsamer Schritt, der nicht nur emotionale, sondern weitreichende rechtliche Folgen mit sich bringt. Je nachdem, ob ein Minderjähriger oder ein Volljähriger adoptiert wird, gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen. Wir Notare sind gerne Ihr Ansprechpartner bei der rechtlichen Vorbereitung und Gestaltung einer Adoption.

Das Leben verläuft selten nach Plan. Ein plötzlicher Unfall, ein unerwarteter Schlaganfall oder eine schwere Diagnose – von einem Moment auf den nächsten kann sich alles ändern. In solch existenziellen Situationen ist es von unschätzbarem Wert, wenn klare Regelungen bestehen und die wichtigsten Informationen und Unterlagen griffbereit sind.

Ein strukturierter und durchdacht zusammengestellter Vorsorge-Ordner ermöglicht es nicht nur, die eigenen Wünsche und Vorstellungen selbst dann umzusetzen, wenn man sich nicht mehr selbst äußern oder handeln kann. Zugleich bietet er Angehörigen und Vertrauenspersonen Orientierung und Unterstützung in emotional belastenden Ausnahmesituationen.

Doch was gehört in einen solchen Ordner? Welche Regelungen sind sinnvoll und wie sollten sie getroffen werden?

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Dokumente und Unterlagen, die in keinem Vorsorge-Ordner fehlen sollten:

Wer soll in Ihrem Namen handeln dürfen, wenn Sie es selbst nicht mehr können? Wer darf über medizinische und vermögensrechtliche Belange entscheiden? Eine umfassende Generalvollmacht kann die Bestellung eines gerichtlich eingesetzten Betreuers vermeiden. In der Betreuungsverfügung kann zusätzlich festgelegt werden, wer im Ernstfall vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll – oder auch, wer keinesfalls infrage kommt.

Was soll mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschehen? Wer soll erben? Eine individuelle, rechtssichere Nachlassregelung verhindert Streit und Unsicherheiten unter den Hinterbliebenen.

Für die Eltern minderjähriger Kinder stellt sich zudem die Frage, wer im Todesfall deren Vormund werden und die Fürsorge übernehmen soll.

In dieser Verfügung halten Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Krankheits- oder Notfallsituationen wünschen oder ablehnen – beispielsweise hinsichtlich künstlicher Beatmung, Ernährung oder Reanimation. Sie bietet Ärzten und Angehörigen klare Handlungsgrundlagen und hilft, im Sinne der betroffenen Person zu entscheiden.

Eine klare Entscheidung für oder gegen die Organspende entlastet Angehörige und behandelnde Ärzte im Umgang mit dieser sensiblen Frage.

Hier bestimmen Sie, wie Ihre Bestattung gestaltet werden soll – z. B. Erdbestattung oder Feuerbestattung, Ort der Beisetzung, Ablauf der Trauerfeier. Eine solche Verfügung hilft Angehörigen, Ihre Wünsche umzusetzen.

Wer soll Ihre Bestattungswünsche umsetzen dürfen? Mit dieser Erklärung können Sie eine Person Ihres Vertrauens benennen, die die Verantwortung für die Bestattung übernimmt – unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge.

Die Kosten einer Bestattung können mitunter hoch ausfallen. Eine finanzielle Vorsorge – etwa durch eine Sterbegeldversicherung, ein Treuhandkonto oder eine zweckgebundene Rücklage – kann dabei helfen, Angehörige im Todesfall vor unerwarteten finanziellen Belastungen zu schützen.

Folgende Unterlagen sollten ebenfalls sorgfältig zusammengestellt und aktuell gehalten werden:

Tipp: Diese sensiblen Daten können Sie als digitale Ergänzung zum analogen Vorsorge-Ordner zusätzlich auf einem USB-Stick sichern – idealerweise passwortgeschützt.

Selbst der beste Vorsorge-Ordner hilft wenig, wenn niemand von seiner Existenz weiß. Unser Rat: Hinterlegen Sie einen Hinweis im Geldbeutel. Im Todesfall sind Ärzte verpflichtet, die Identität des Verstorbenen festzustellen – dabei wird in der Regel der Ausweis geprüft, sodass ein entsprechender Hinweis schnell auffindbar ist.

Vorsorge zu treffen bedeutet nicht, sich mit dem Schlimmsten zu beschäftigen – es bedeutet, Verantwortung zu übernehmen: für sich selbst und für die Menschen, die einem am Herzen liegen. Gern stehen wir Notare Ihnen bei der Erstellung Ihrer Vorsorgedokumente beratend und beurkundend zur Seite.

Die Entscheidung, eine Erbschaft auszuschlagen, sollte wohlüberlegt sein. Häufig erscheint dies als sinnvoll, etwa wenn der Nachlass überschuldet ist oder Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft drohen. Doch die Erbausschlagung kann unerwartete Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn sie gezielt dazu genutzt wird, die Erbfolge zu steuern. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf zu achten ist und wie Sie rechtliche Fallstricke vermeiden können.

Eine Erbausschlagung kann in verschiedenen Situationen eine kluge Entscheidung sein:

Taktische Erwägungen: Manchmal wird eine Ausschlagung genutzt, um eine bestimmte Erbfolge zu ermöglichen – beispielsweise, wenn Kinder zugunsten eines überlebenden Elternteils verzichten.

Überschuldeter Nachlass: Wenn die Verbindlichkeiten des Erblassers den Wert des Nachlasses übersteigen, ist eine Ausschlagung oft die beste Option, um persönliche finanzielle Risiken zu vermeiden.

Erbengemeinschaft vermeiden: In manchen Fällen möchten Erben nicht Teil einer Erbengemeinschaft werden, insbesondere wenn absehbare Streitigkeiten drohen.

Insbesondere bei der gezielten Steuerung der Erbfolge durch eine Ausschlagung ist Vorsicht geboten. Die gesetzliche Erbfolge kann in unerwartete Bahnen gelenkt werden. Ein typisches Beispiel: Stirbt ein Ehemann ohne Testament, erben nach der gesetzlichen Regelung seine Ehefrau und Kinder gemeinsam. Um die Ehefrau zur Alleinerbin zu machen, könnte überlegt werden, dass die Kinder ihre Erbschaft ausschlagen. Doch dies kann problematisch sein.

Wird die Erbschaft durch die Kinder und eventuell auch durch Enkel ausgeschlagen, dann geht der Nachlass nicht automatisch an die überlebende Ehefrau. Stattdessen treten die Eltern des Erblassers in die gesetzliche Erbfolge ein. Sind diese bereits verstorben, erben deren weitere Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen, oder sogar deren Nachkommen. Dies führt oft zu einer unerwarteten und unerwünschten Erbengemeinschaft mit entfernten Verwandten.

Einmal getroffene Entscheidungen zur Erbausschlagung lassen sich nur schwer rückgängig machen. Eine Möglichkeit besteht in der Anfechtung der Ausschlagung. Diese kann jedoch nur unter engen Voraussetzungen erfolgen, beispielsweise wenn ein relevanter Irrtum vorlag. Wer sich jedoch darüber geirrt hat, dass nicht die Ehefrau Alleinerbin wird, sondern entfernte Verwandte miterben, hat nach aktueller Rechtsprechung keinen beachtlichen Anfechtungsgrund. Damit bleibt die Ausschlagung bestehen – mit all ihren möglicherweise unerwünschten Konsequenzen.

Erbangelegenheiten sind komplex und bergen zahlreiche rechtliche Fallstricke. Wer eine Erbschaft ausschlagen möchte, sollte sich frühzeitig fachkundig beraten lassen.

Noch besser ist es, bereits zu Lebzeiten vorzusorgen: Ein durchdachtes Testament kann sicherstellen, dass der Nachlass genau so verteilt wird, wie es gewünscht ist. Dadurch lassen sich unangenehme Überraschungen und schwierige Entscheidungen nach dem Erbfall vermeiden.

Notarinnen und Notare stehen Ihnen als neutrale und kompetente Berater zur Seite, um für Sie und Ihre Familie die beste Lösung zu finden.

Viele Ehepaare gehen davon aus, dass mit der Eheschließung automatisch ein gemeinsames Vermögen entsteht und ihnen alles zu gleichen Teilen gehört. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass jedes angeschaffte Gut automatisch beiden Ehepartnern zur Hälfte gehört. Tatsächlich ist die Zugewinngemeinschaft während der Ehe in erster Linie eine Gütertrennung, bei der jeder Ehepartner wirtschaftlich selbstständig bleibt. Erst im Fall einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners kommt es zu einem finanziellen Ausgleich.

In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen – sowohl das vor der Ehe erworbene als auch das, was er während der Ehe hinzuerwirbt. Auch Schulden bleiben jeweils demjenigen Ehepartner zugeordnet, der sie eingegangen ist.

Das bedeutet: Ein Ehepartner kann beispielsweise ein Haus kaufen, ohne dass der andere automatisch Miteigentümer wird. Dasselbe gilt für Sparguthaben, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte. Eine „Gemeinschaft“ im Sinne von gemeinsamem Eigentum entsteht also nicht automatisch.

Der eigentliche Mechanismus der Zugewinngemeinschaft greift erst, wenn die Ehe endet – entweder durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehepartners. Dann kommt es zum sogenannten Zugewinnausgleich: Dabei wird das Anfangsvermögen jedes Ehepartners (Stand bei Eheschließung) mit dem Endvermögen (Stand bei Beendigung der Ehe) verglichen. Der Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen. Ziel ist es, wirtschaftliche Nachteile des finanziell schwächeren Ehepartners auszugleichen.

Stirbt ein Ehepartner, wird der Zugewinnausgleich automatisch berücksichtigt. Der überlebende Ehepartner erhält zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel des Nachlasses – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist. Alternativ kann der überlebende Ehepartner die konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs verlangen, wenn dies vorteilhafter ist.

Wer die Zugewinngemeinschaft individuell anpassen oder einen anderen Güterstand wählen möchte, kann dies durch einen Ehevertrag regeln. Dieser muss notariell beurkundet werden.

Besonders für Unternehmer, Selbstständige oder Ehegatten mit ungleichen Vermögensverhältnissen kann der gesetzliche Zugewinnausgleich im Scheidungsfall zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen. Ebenso möchten viele Ehepaare ererbtes Familienvermögen oder Immobilienbesitz vor einer späteren Auseinandersetzung schützen. Anstatt den Zugewinnausgleich komplett auszuschließen, kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Dabei können bestimmte Vermögenswerte – etwa ein Unternehmen oder Schenkungen – vom Zugewinnausgleich ausgenommen oder individuelle Regelungen zur Berechnung getroffen werden.

Ein Ehevertrag kann entweder vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen und jederzeit an veränderte Lebensverhältnisse angepasst werden.

Eine notarielle Beratung bietet die Möglichkeit, maßgeschneiderte Lösungen zu treffen, die den individuellen Bedürfnissen und wirtschaftlichen Interessen beider Ehegatten gerecht werden.

Die Zugewinngemeinschaft ist ihrem Namen nach zwar eine „Gemeinschaft“, tatsächlich handelt es sich jedoch während der Ehe um eine Form der Gütertrennung. Erst bei Auflösung der Ehe greift der Mechanismus des Zugewinnausgleichs. Wer hiervon abweichen möchte, kann durch einen Ehevertrag beim Notar individuelle Regelungen treffen.

Der Tod eines Menschen bringt neben der emotionalen Belastung auch viele organisatorische und rechtliche Fragen mit sich. Wer darf über die Art der Bestattung entscheiden? Wer muss die Beerdigung veranlassen – und wer bezahlt sie letztlich? Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Bestattung geben und Orientierung in einer oft unsicheren Situation bieten.

Zentral ist das sogenannte Recht zur Totenfürsorge. Es umfasst das Recht, über alle Aspekte der Bestattung zu entscheiden – etwa über Bestattungsart, -ort, Feierlichkeiten, Grabgestaltung und Grabpflege.

Dieses Recht steht nicht automatisch dem Erben zu, sondern orientiert sich in erster Linie am Willen des Verstorbenen. Wurde dieser zu Lebzeiten klar geäußert (z. B. in einer Bestattungsverfügung oder Vorsorgevollmacht), ist dieser verbindlich.

Fehlt eine solche Verfügung, steht das Totenfürsorgerecht den Angehörigen zu. Die Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten richtet sich dabei nach dem (Landes-)Bestattungsgesetz – in Baden-Württemberg nach § 31 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 BestattG BW wie folgt:

  1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  2. Volljährige Kinder
  3. Eltern
  4. Großeltern
  5. Volljährige Geschwister
  6. Volljährige Enkelkinder

Wichtig: Mehrere gleichrangige Personen müssen sich untereinander einigen – es gibt kein „Mehrheitsprinzip“. Bei Uneinigkeit kann dies zu erheblichen Streitigkeiten führen, die sich durch klare Regelungen zu Lebzeiten vermeiden lassen.

Auch Personen außerhalb dieser Reihenfolge (z. B. nichteheliche Lebenspartner) können berechtigt werden, wenn sie vom Verstorbenen ausdrücklich dazu bestimmt wurden – etwa im Rahmen eines Partnerschafts- oder Heimvertrags.

Neben dem Recht zur Bestattung gibt es auch die Pflicht, diese durchzuführen. Diese trifft in erster Linie die nächsten Angehörigen – unabhängig davon, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Die Pflicht ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg und besteht insbesondere darin, die Beerdigung rechtzeitig zu organisieren – in der Regel innerhalb von 96 Stunden nach dem Todeszeitpunkt.

Erfolgt dies nicht, tritt die zuständige Behörde ein – bei Körperspenden kann auch ein anatomisches Institut bestattungspflichtig sein.

Die Kostenpflicht ist eine eigenständige rechtliche Frage. Nach § 1968 BGB trägt grundsätzlich der Erbe die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. Das bedeutet eine Beisetzung, die der Lebensstellung des Verstorbenen entspricht – unter Berücksichtigung von Beruf, Vermögen, sozialem Umfeld und örtlichen Gepflogenheiten.

Darüber hinaus kommen als subsidiäre Kostenträger in Betracht:

Die Kosten einer Bestattung können erheblich sein. Die konkreten Kostenarten, die in der Regel vom Erben zu übernehmen sind, umfassen u. a.:

Nicht übernommen werden z. B. Kosten für Trauerkleidung, Anreise der Angehörigen oder laufende Grabpflege (außer sie sind testamentarisch als Auflage bestimmt).

Die rechtlichen Fragen rund um das Thema Bestattung sind komplex – vor allem, wenn mehrere Beteiligte betroffen oder uneins sind. Eine frühzeitige Regelung durch Bestattungsverfügung oder Vorsorgevollmacht kann Streit vermeiden. Auch im Zusammenhang mit Ausschlagung, Pflichtteilsberechnung oder Sozialhilfe ist eine fundierte rechtliche Einschätzung oft entscheidend.

Wir Notare unterstützen Sie gerne bei allen Fragen der Vorsorge und Nachlassgestaltung.