Der Tod eines Menschen bringt neben der emotionalen Belastung auch viele organisatorische und rechtliche Fragen mit sich. Wer darf über die Art der Bestattung entscheiden? Wer muss die Beerdigung veranlassen – und wer bezahlt sie letztlich? Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Bestattung geben und Orientierung in einer oft unsicheren Situation bieten.
Wer darf über die Bestattung entscheiden? – Das Bestattungsrecht
Zentral ist das sogenannte Recht zur Totenfürsorge. Es umfasst das Recht, über alle Aspekte der Bestattung zu entscheiden – etwa über Bestattungsart, -ort, Feierlichkeiten, Grabgestaltung und Grabpflege.
Dieses Recht steht nicht automatisch dem Erben zu, sondern orientiert sich in erster Linie am Willen des Verstorbenen. Wurde dieser zu Lebzeiten klar geäußert (z. B. in einer Bestattungsverfügung oder Vorsorgevollmacht), ist dieser verbindlich.
Fehlt eine solche Verfügung, steht das Totenfürsorgerecht den Angehörigen zu. Die Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten richtet sich dabei nach dem (Landes-)Bestattungsgesetz – in Baden-Württemberg nach § 31 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 BestattG BW wie folgt:
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
- Volljährige Kinder
- Eltern
- Großeltern
- Volljährige Geschwister
- Volljährige Enkelkinder
Wichtig: Mehrere gleichrangige Personen müssen sich untereinander einigen – es gibt kein „Mehrheitsprinzip“. Bei Uneinigkeit kann dies zu erheblichen Streitigkeiten führen, die sich durch klare Regelungen zu Lebzeiten vermeiden lassen.
Auch Personen außerhalb dieser Reihenfolge (z. B. nichteheliche Lebenspartner) können berechtigt werden, wenn sie vom Verstorbenen ausdrücklich dazu bestimmt wurden – etwa im Rahmen eines Partnerschafts- oder Heimvertrags.
Wer muss die Bestattung veranlassen? – Die Bestattungspflicht
Neben dem Recht zur Bestattung gibt es auch die Pflicht, diese durchzuführen. Diese trifft in erster Linie die nächsten Angehörigen – unabhängig davon, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Die Pflicht ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg und besteht insbesondere darin, die Beerdigung rechtzeitig zu organisieren – in der Regel innerhalb von 96 Stunden nach dem Todeszeitpunkt.
Erfolgt dies nicht, tritt die zuständige Behörde ein – bei Körperspenden kann auch ein anatomisches Institut bestattungspflichtig sein.
Wer trägt die Kosten der Bestattung?
Die Kostenpflicht ist eine eigenständige rechtliche Frage. Nach § 1968 BGB trägt grundsätzlich der Erbe die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. Das bedeutet eine Beisetzung, die der Lebensstellung des Verstorbenen entspricht – unter Berücksichtigung von Beruf, Vermögen, sozialem Umfeld und örtlichen Gepflogenheiten.
Darüber hinaus kommen als subsidiäre Kostenträger in Betracht:
- Unterhaltspflichtige Angehörige gemäß § 1615 Abs. 2 BGB: Wenn der Erbe nicht haftet (etwa weil der Staat erbt oder kein Vermögen vorhanden ist), können Verwandte in gerader Linie gemäß § 1615 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen werden.
- Vertraglich verpflichtete Dritte: In manchen Fällen kann auch ein Dritter, etwa ein Versicherungsunternehmen, durch eine vertragliche Vereinbarung zur Kostentragung verpflichtet sein.
- Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII: Sind keine anderen Kostenschuldner vorhanden und ist die Tragung für Angehörige unzumutbar, können die Kosten auf Antrag vom zuständigen Sozialamt übernommen werden.
Welche Kosten sind zu übernehmen?
Die Kosten einer Bestattung können erheblich sein. Die konkreten Kostenarten, die in der Regel vom Erben zu übernehmen sind, umfassen u. a.:
- Sarg, Bestattungsinstitut, Friedhofsgebühren
- Leichenschau, Transport, Trauerfeier
- Erstherrichtung des Grabes inkl. Grabstein
- Traueranzeigen und Danksagungen
Nicht übernommen werden z. B. Kosten für Trauerkleidung, Anreise der Angehörigen oder laufende Grabpflege (außer sie sind testamentarisch als Auflage bestimmt).
Fazit
Die rechtlichen Fragen rund um das Thema Bestattung sind komplex – vor allem, wenn mehrere Beteiligte betroffen oder uneins sind. Eine frühzeitige Regelung durch Bestattungsverfügung oder Vorsorgevollmacht kann Streit vermeiden. Auch im Zusammenhang mit Ausschlagung, Pflichtteilsberechnung oder Sozialhilfe ist eine fundierte rechtliche Einschätzung oft entscheidend.
Wir Notare unterstützen Sie gerne bei allen Fragen der Vorsorge und Nachlassgestaltung.
Was passiert ohne Testament? Die gesetzliche Erbfolge
Wenn eine Person verstirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Verteilung des Nachlasses, wenn der Erblasser keine eigenen Bestimmungen getroffen hat. Dies bedeutet, dass das Gesetz festlegt, wer Erbe wird und in welchem Umfang.
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 bis 1936 BGB festgelegt. Sie folgt einem klaren Schema und unterscheidet sich je nach Verwandtschaftsgrad.
Erben der ersten Ordnung: Kinder und deren Nachkommen
Die ersten Erben sind die Kinder des Verstorbenen sowie nachrangig deren Nachkommen (Enkelkinder, Urenkel). Sie erben zu gleichen Anteilen. Wenn ein Kind vor dem Erblasser verstorben ist, tritt dessen Nachkomme an seine Stelle und erbt den Anteil seines verstorbenen Elternteils.
Beispiel: Hat eine Person drei Kinder, erben diese jeweils ein Drittel des Nachlasses. Wenn eines der Kinder bereits verstorben ist, erben dessen Kinder (also die Enkel des Verstorbenen) den Anteil des verstorbenen Elternteils.
Erben der zweiten Ordnung: Eltern und deren Nachkommen
Falls keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, kommen die Eltern des Verstorbenen und nachrangig deren Abkömmlinge zum Zuge. Sind beide Eltern noch am Leben, erben sie zu gleichen Teilen. Sollte ein Elternteil bereits verstorben sein, erben die Geschwister des Verstorbenen die Hälfte des Nachlasses.
Erben der dritten Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen
Existieren keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung, rücken die Großeltern des Verstorbenen in die Erbfolge ein. Auch hier wird in der Regel nach Verwandtschaftsgrad vererbt, sodass die Großeltern und deren Nachkommen (also Tanten, Onkel und Cousins/Cousinen des Verstorbenen) einen Erbteil erhalten.
Was passiert, wenn keine Verwandten vorhanden sind?
Falls der Verstorbene keine Verwandten in einer der oben genannten Ordnungen hat, fällt das Erbe an den Staat. In der Praxis ist dies allerdings selten.
Und wo bleibt bei all dem der Ehegatte?
Der überlebende Ehegatte nimmt in der gesetzlichen Erbfolge eine Sonderstellung ein. Sein Erbteil hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde.
Neben Erben der ersten Ordnung erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Sind nur Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden, steht dem Ehegatten die Hälfte des Nachlasses zu. Sind keine Verwandten dieser Ordnungen vorhanden, erbt er alles.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bringt eine Besonderheit mit sich: Der Erbteil des Ehegatten erhöht sich pauschal um ein weiteres Viertel, unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn. Das bedeutet, dass er im Falle vorhandener Kinder insgesamt die Hälfte des Nachlasses erbt.
Wurde dagegen Gütertrennung vereinbart, erbt der Ehegatte gemeinsam mit den Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen, mindestens jedoch ein Viertel. Gibt es beispielsweise zwei Kinder, erbt jeder ein Drittel.
Bei Gütergemeinschaft fällt dem Ehegatten zunächst sein Anteil am Gesamtgut zu. Der verbleibende Nachlass wird dann entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.
Darüber hinaus hat der Ehegatte ein gesetzliches Vorausrecht auf bestimmte Haushaltsgegenstände sowie die Ehewohnung, sofern er diese weiterhin nutzen möchte.
Gründe für die Errichtung eines Testaments
Obwohl die gesetzliche Erbfolge eine klare Regelung bietet, entspricht sie nicht immer den persönlichen Vorstellungen des Erblassers. Ein Testament erlaubt es dem Erblasser, selbst zu entscheiden, wer erben soll und wie das Vermögen verteilt wird. Dies ist besonders sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht passt, beispielsweise weil der überlebende Ehepartner zunächst alles bekommen soll, oder wenn sie ungewollte Konsequenzen nach sich zieht. Ein Beispiel hierfür sind Patchwork-Familien: Ohne Testament ist der überlebende Ehe- oder Lebenspartner oft nicht ausreichend abgesichert.
Ein Testament bietet in solchen Fällen zahlreiche Vorteile: Es ermöglicht eine individuelle Verteilung des Nachlasses, sodass auch nicht verwandte Personen oder Freunde berücksichtigt werden können. Darüber hinaus kann ein Testament dazu beitragen, Konflikte und Erbstreitigkeiten zu vermeiden, indem es klare Verhältnisse schafft. Überdies erlaubt es eine gezielte Gestaltung, die steuerliche Freibeträge optimal auszunutzen und die Erbschaftsteuer zu minimieren. Schließlich wird bei einem notariell beurkundeten Testament im Allgemeinen kein Erbschein benötigt.
Bei sämtlichen Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen Notare gerne mit fachkundiger Beratung zur Verfügung.
Nach einem Todesfall im engeren Kreis von Angehörigen und Freunden ist verständlicherweise erst einmal wenig Raum für rechtliche Themen. Doch diese ergeben sich im Erbfall automatisch – und können mit notarieller Hilfe bewältigt werden. Während die Erben in dieser emotionalen Ausnahmesituation selten über einen freien Kopf verfügen, kann der Notar sich um so wichtige Belange wie den erforderlichen Nachweis über die Erbenstellung kümmern. Denn dieser muss nach dem Todesfall möglichst bald beschafft werden.
Der Erbschein
Der Erbnachweis wird von Behörden, Banken und weiteren Nachlasschuldnern deshalb verlangt, weil für Außenstehende nicht erkennbar ist, ob es ein Testament gibt, wer als Erbe angesetzt wurde und wer alles ein gesetzlicher Erbe des Verstorbenen ist. Als Nachweis dient in erster Linie der Erbschein. Dabei handelt es sich um einen Ausweis, der vom Nachlassgericht ausgestellt wird und Auskunft darüber gibt, wer als Erbe auftritt, wie groß der Erbteil dieser Person ist und ob es Beschränkungen gibt. Für die Erstellung des Erbscheins ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verstorben zuletzt gelebt hat.
Die Beantragung des Erbscheins
Die Erstellung eines Erbscheins muss beantragt werden. Der Antrag kann entweder bei einem Gericht oder einem Notar gestellt werden. Wenn kein Testament vorhanden ist, können die Erben ihre Erbenstellung mit der Sterbeurkunde und Urkunden zum Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser nachweisen. Dazu zählen insbesondere Geburts- und Heiratsurkunden. Ansonsten ist das Testament vorzulegen. Falls mehrere Personen erben, genügt es, wenn einer der Miterben den Antrag für den Erbschein stellt.
Ein Erbschein könnte ungültig werden
Es gibt aber Sonderfälle. Beispielsweise, wenn später doch ein bislang vergeblich gesuchtes Testament auftauchen sollte. In solchen eher seltenen Fällen erklärt das Nachlassgericht den Erbschein für ungültig. Er wird dann vom Gericht eingezogen. Nun kann es passieren, dass die Erbschaft zu diesem Zeitpunkt bereits unter den vermeintlichen Erben aufgeteilt und in Teilen vielleicht schon an Dritte veräußert wurde. Diese können sich in solche Fällen allerdings darauf berufen, dass sie dem Erbschein vertrauen durften. Diese Berufung auf den Erbschein steht jedoch den vermeintlichen Erben nicht zu. Sie müssen die Erbschaft und auch womöglich angefallene Erlöse aus Verkäufen an die nun ermittelten wahren Erben herausgeben.
Der Vorzug eines notariellen Testaments
Nicht immer ist ein Erbschein erforderlich. Bei einem nicht nur handschriftlich verfassten, sondern auch notariell beurkundeten Testament wird im Allgemeinen kein Erbschein benötigt. Gegenüber Behörden, Ämtern, Registern, Banken und Versicherungen genügt das notarielle Testament in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.
Es bleibt alles in Familienhand – nach diesem Motto gehen viele Familien die Vermögensplanung an und entscheiden sich mitunter, an (minderjährige) Familienmitglieder Immobilieneigentum zu verschenken. Dies ist zuerst einmal ein Akt der Großzügigkeit und vermag frühzeitig entscheidende Weichen zu stellen. Bei Unkenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen sind jedoch oftmals Probleme vorprogrammiert. Wir Notare stehen Ihnen mit unserer Expertise und entsprechenden Lösungen zur Seite, wenn auch Sie eine Immobilienschenkung planen.
Werte für die nächste Generation
Wenn es um die Weitergabe von Vermögenswerten an die nächste Generation geht, stehen oft Immobilien im Fokus. Doch gerade hier lauern rechtliche Stolperfallen. Um die heranwachsende Generation am Familienvermögen teilhaben zu lassen, müssen vielfältige gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden, die unter Umständen zur Hürde werden können.
So gelten z.B. die Bestimmungen des Minderjährigenrechts. Das bedeutet: Die Eltern als gesetzliche Vertreter vertreten den Minderjährigen, auch bei der Übertragung von Immobilien. Dies kann vereinfacht gesprochen nur dann ohne Einschaltung des Familiengerichts vonstattengehen, wenn die Schenkung für das Kind von Vorteil ist. Um das zu beurteilen, müssen formale Kriterien angelegt werden – keine wirtschaftlichen. Die Frage lautet: Ist die Schenkung für den Minderjährigen ausschließlich rechtlich vorteilhaft oder ergeben sich aus ihr persönliche Pflichten. Wenn etwa einem Schulkind eine Wohnimmobilie übertragen wird, könnte dieses unvermittelt mit den Pflichten eines Vermieters konfrontiert sein. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich komplex und erscheint zuweilen uneindeutig, was beachtet werden muss.
Ein Schritt, der gut überlegt sein will
Sind die Eltern von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen, muss für das Kind vom Familiengericht ein sogenannter Ergänzungspfleger bestellt werden. Unter Umständen haben die Eltern zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen. Beides dient dem Interessenschutz des Minderjährigen. Das ist gut so, erfordert aber einen mitunter hohen Zeitaufwand und ist mit Kosten verbunden.
Bisher war von den Interessen des beschenkten Kindes die Rede. Aber auch die schenkenden Eltern und Großeltern sollten vor der Vermögensweitergabe gründlich ihre eigenen Wünsche und Interessen reflektieren. Es gilt insbesondere die steuerlichen Beweggründe gegen eine womöglich unsichere zukünftige Entwicklung abzuwägen. Denn die Immobilie steht nach der Schenkung mitunter nur noch eingeschränkt für die eigene Altersvorsorge zur Verfügung. Und sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückübertragung oder die Nutzung des Gebäudes zur Absicherung von Krediten erwogen werden, ist dieser Schritt mit Kosten und einer herausfordernden rechtlichen Situation verbunden. Bei erreichter Volljährigkeit des Kindes erlischt zudem der rechtliche Einfluss der Eltern auf das Kind.
Notarielle Beratung kann entscheidend sein
Uns Notaren kommt bei diesen Schenkungen und Übertragungen eine wichtige Funktion zu. Wir unterstützen Sie dabei nicht nur beratend und bei der Vertragsgestaltung. Wir haben ebenso die Aufgabe, die Erfüllung aller rechtlichen Anforderungen sicherzustellen und dem Schutz aller Interessen zu dienen – der Eltern oder Großeltern und denen des Kindes, wobei die Übertragung einer Immobilie auf die eigenen Kinder eine bewährte Maßnahme in der Vermögensplanung darstellt. Eine solche Übertragung sollte wohlüberlegt sein, wobei wir Sie als Notare gerne begleiten.
Kommunen und Behörden bieten in vielen Fällen Online-Zugänge für die bequeme Abwicklung von Meldepflicht, Fahrzeugzulassung & Co. Und auch Notare sind für Sie zeitsparend über das Internet erreichbar – auch dank eines sicheren Identifikationsverfahrens.
Vorsicht beim Video-Ident-Verfahren
Normalerweise können Sie sich durch Vorlage Ihres Personalausweises mit Lichtbild zuverlässig legitimieren. Hierzu stehen sich regelmäßig zwei Personen in Präsenz gegenüber, was allerdings im Internet nicht praktizierbar ist. Um auch online eine sichere Identifizierung zu erreichen, wurden verschiedene Verfahren entwickelt. Eines davon ist das Video-Ident-Verfahren. Es ermöglicht das Vorzeigen des Ausweises auch in Online-Meetings: Bei dem recht verbreiteten Verfahren ist die Teilnahme an einer Videokonferenz erforderlich, bei der man den eigenen Personalausweis neben das Gesicht in die Kamera hält und spezielle Anweisungen seines Gegenübers befolgt. So können online etwa Konten eröffnet oder Verträge geschlossen werden.
Allerdings lässt sich das Video-Ident-Verfahren nach Informationen des Chaos Computer Clubs manipulieren, was es letztlich zu einem umständlichen, vor allem aber unsicheren Identifikationsverfahren macht. Es empfiehlt sich daher möglicherweise nicht, an diesem Verfahren teilzunehmen. Den deutschen Krankenkassen wurde seine Anwendung beispielsweise verboten.
Sicherheit und Komfort mit der eID
Alternativ gibt es eine vom deutschen Staat zur Verfügung gestellte Lösung. Sie basiert auf dem Chip, über den seit 2010 ausgestellte Personalausweise verfügen, ist datenschutzkonform und gilt als sehr sicher. Trotz ihrer Vorteile wird diese sogenannte eID bislang noch viel zu selten zur Online-Identifizierung genutzt. In den ersten Jahren nach ihrer Einführung fehlten einfach die Anwendungsmöglichkeiten. Inzwischen gibt es sie – unter anderem auch im notariellen Online-Verfahren, an dem Sie per eID-Chip teilhaben können. Seit 2022 kann online die Gründung einer GmbH beurkundet werden, nachdem sich die Beteiligten mit ihrer iID ausgewiesen haben. Und auch Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sind mit der komfortablen Identifizierung unkompliziert möglich. Sie möchte alle eID-Anwendungsmöglichkeiten kennenlernen? Hier finden Sie einen aktuellen Überblick.
Wie auch Sie die eID nutzen können
Damit die eID zur Online-Identifizierung genutzt werden kann, muss diese Funktion aktiviert sein. Außerdem ist die Vergabe einer sechsstelligen PIN erforderlich. Sollten Sie einen nach 2017 ausgestellten Personalausweis haben, müssen Sie nichts weiter unternehmen – die gewünschte Funktion ist dann bereits automatisch aktiviert. Ansonsten können Sie die eID kostenfrei in einem Bürgerbüro oder -amt freischalten lassen sowie eine neue PIN beantragen, sollten Sie die alte vergessen haben.
Für den Einsatz der eID benötigen Sie Ihr Smartphone und die „AusweisApp“.
Nutzung im Rahmen notarieller Online-Verfahren
Damit Sie auch am notariellen Online-Verfahren teilnehmen können, laden Sie bitte die „Notar“-App der Bundesnotarkammer aufs Handy. Die Identifizierung erfolgt dann, indem Sie Ihren Personalausweis vor das Handy halten und die PIN der eID in die APP eingeben. Die App “Notar“ liest daraufhin Ihre Daten aus dem Chip des Personalausweises aus und übermittelt Sie mit Verschlüsselung. Bei allen Fragen rund um die notariellen Onlineverfahren stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Frischvermählte scheuen oftmals das Thema Ehevertrag, weil es so wenig romantisch daherkommt. In Zeiten echter und sich entwickelnder Liebe halten es viele für absolut stimmungstötend, sich ernsthafte Gedanken über das gefühlsmäßige und damit auch das rechtliche Beziehungsende Gedanken zu machen.
Allerdings ist ein Ehevertrag in vielerlei Hinsicht sinnvoll. Denn im Falle einer späteren Scheidung – so unwahrscheinlich dies am Anfang auch erscheinen mag – kann er aufwändige und kostenfressende Vermögensbewertungen unnötig machen. Beispielsweise kann im Ehevertrag genaustens geregelt werden, welche Vermögensgegenstände zu welchen Quoten ins gemeinsame Vermögen gerechnet werden und welche davon ausgenommen werden. Übrigens muss ein Ehevertrag nicht vor der Eheschließung geschlossen werden, als „Scheidungsfolgevereinbarung“ kann er sogar bei einem Notar noch unmittelbar vor einer Scheidung aufgesetzt werden.
Individuelle Regelung zur Vermeidung teurer Prozess-Kosten
Es besteht keinerlei gesetzliche Pflicht zur Schließung eines Ehevertrags, denn ohne eine individuelle Vereinbarung besteht der gesetzliche Güterstand, die sogenannte „Zugewinngemeinschaft“. Die Zugewinngemeinschaft ist entgegen ihres Namens grundsätzlich eine Vermögenstrennung der Vermögen der Ehepartner, so dass jeder sein eigenes Vermögen hat und behält. Der Tod eines Ehepartners oder die Scheidung haben zur Folge, dass ein Ausgleich über die Vermögenswerte geschaffen wird, die zur Zugewinngemeinschaft gehören. Derjenige Ehepartner, der während der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet hat, muss dieses „Mehr“ – den Zugewinn – dann ausgleichen.
Hatte ein Partner bereits vor der Ehe erhebliche Werte wie Immobilien, Firmen oder Beteiligungen im Vermögen, sollten diese durch einen Ehevertrag vom Zugewinn ausgeschlossen werden. Schon eine Immobilie kann einen Vertrag sinnvoll machen. Wenn beispielsweise einer der Partner eine Immobilie mit in die Ehe bringt, die ohne gemeinsames Invest erheblich an Wert zulegt, kann es im Fall der Scheidung dazu führen, dass der ursprüngliche Eigentümer zum Verkauf des Gebäudes gezwungen wird, um seinen geschiedenen Partner auszubezahlen. Vertragliche Regelungen zum Güterstand ermöglichen es, im Falle der Scheidung aufwändige und kostenintensive Gerichtsprozesse zu verhindern. Grundsätzlich sollte ein Ehevertrag so ausgearbeitet sein, dass beide Partner auch nach einer Scheidung die Chance auf einen Neuanfang ausleben können. Der Notar berät in dieser Hinsicht und weiß genau, welche vertraglichen Vereinbarungen angemessen sind.
Ein Ehevertrag ist auch für „Normalverdiener“ eine Überlegung wert
Nicht nur große Vermögen, Immobilien oder Firmen können einen Ehevertrag äußerst sinnvoll machen. Ein wichtiger Aspekt sind auch gegenseitige Versorgungsansprüche. Wer beispielsweise die Aufteilung der während der Partnerschaft erworbenen Versorgungsausgleichsansprüche ausschließen will, kann dies ganz genau in einem Ehevertrag definieren. Im Falle einer Scheidung prüft das Gericht dann, ob für beide Ex-Eheleute eine ausreichende Altersversorgung dennoch sichergestellt ist. Noch wichtiger ist der Ehevertrag unter dem Aspekt Versorgungsausgleich für Ehepartner, die bereits mehrere Ehen hinter sich haben.
Unter Umständen droht Sittenwidrigkeit
Bei der Gestaltung und Ausformulierung eines Ehevertrags sind die Vertragsparteien im Prinzip völlig frei. Allerdings gibt es Aspekte, die als Bestandteil eines Ehevertrags zur Sittenwidrigkeit und damit Ungültigkeit des Vertrags führen. Das können beispielsweise Regelungen sowohl zum Kindes-Unterhalt wie auch zum Trennungsunterhalt sein. Letzterer ist gesetzlich verankert, weil durch ihn sichergestellt wird, dass nicht ein Partner nach der Scheidung finanziell in Schieflage gerät. Der Kindesunterhalt ist gesetzlich geregelt, damit Kinder auch nach der bitteren Trennung ihrer Eltern ein gesichertes Leben führen können. Ebenso sittenwidrig kann ein Ehevertrag sein, der geschlossen wurde, obwohl ein Partner entweder finanziell oder emotional stark abhängig vom anderen war. Das kann beispielsweise zutreffen, wenn einer der Partner durch niedrige Bildung oder sprachliche Unkenntnis den Vertrag unterschrieben „musste“, ohne ihn in Gänze zu verstehen. Ebenfalls sittenwidrig wäre ein Vertrag, der lediglich eine Ausweisung aus Deutschland verhindern soll oder etwa einer, den eine mittellose Schwangere unterschreibt. Ebenso führen nachweislich falsch gemachte Angaben zum Vermögen zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages. Wirksam ist ein Ehevertrag ausschließlich dann, wenn er notariell beurkundet wird und beide Eheleute der Beurkundung beiwohnen.