Frischvermählte scheuen oftmals das Thema Ehevertrag, weil es so wenig romantisch daherkommt. In Zeiten echter und sich entwickelnder Liebe halten es viele für absolut stimmungstötend, sich ernsthafte Gedanken über das gefühlsmäßige und damit auch das rechtliche Beziehungsende Gedanken zu machen.
Allerdings ist ein Ehevertrag in vielerlei Hinsicht sinnvoll. Denn im Falle einer späteren Scheidung – so unwahrscheinlich dies am Anfang auch erscheinen mag – kann er aufwändige und kostenfressende Vermögensbewertungen unnötig machen. Beispielsweise kann im Ehevertrag genaustens geregelt werden, welche Vermögensgegenstände zu welchen Quoten ins gemeinsame Vermögen gerechnet werden und welche davon ausgenommen werden. Übrigens muss ein Ehevertrag nicht vor der Eheschließung geschlossen werden, als „Scheidungsfolgevereinbarung“ kann er sogar bei einem Notar noch unmittelbar vor einer Scheidung aufgesetzt werden.
Individuelle Regelung zur Vermeidung teurer Prozess-Kosten
Es besteht keinerlei gesetzliche Pflicht zur Schließung eines Ehevertrags, denn ohne eine individuelle Vereinbarung besteht der gesetzliche Güterstand, die sogenannte „Zugewinngemeinschaft“. Die Zugewinngemeinschaft ist entgegen ihres Namens grundsätzlich eine Vermögenstrennung der Vermögen der Ehepartner, so dass jeder sein eigenes Vermögen hat und behält. Der Tod eines Ehepartners oder die Scheidung haben zur Folge, dass ein Ausgleich über die Vermögenswerte geschaffen wird, die zur Zugewinngemeinschaft gehören. Derjenige Ehepartner, der während der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet hat, muss dieses „Mehr“ – den Zugewinn – dann ausgleichen.
Hatte ein Partner bereits vor der Ehe erhebliche Werte wie Immobilien, Firmen oder Beteiligungen im Vermögen, sollten diese durch einen Ehevertrag vom Zugewinn ausgeschlossen werden. Schon eine Immobilie kann einen Vertrag sinnvoll machen. Wenn beispielsweise einer der Partner eine Immobilie mit in die Ehe bringt, die ohne gemeinsames Invest erheblich an Wert zulegt, kann es im Fall der Scheidung dazu führen, dass der ursprüngliche Eigentümer zum Verkauf des Gebäudes gezwungen wird, um seinen geschiedenen Partner auszubezahlen. Vertragliche Regelungen zum Güterstand ermöglichen es, im Falle der Scheidung aufwändige und kostenintensive Gerichtsprozesse zu verhindern. Grundsätzlich sollte ein Ehevertrag so ausgearbeitet sein, dass beide Partner auch nach einer Scheidung die Chance auf einen Neuanfang ausleben können. Der Notar berät in dieser Hinsicht und weiß genau, welche vertraglichen Vereinbarungen angemessen sind.
Ein Ehevertrag ist auch für „Normalverdiener“ eine Überlegung wert
Nicht nur große Vermögen, Immobilien oder Firmen können einen Ehevertrag äußerst sinnvoll machen. Ein wichtiger Aspekt sind auch gegenseitige Versorgungsansprüche. Wer beispielsweise die Aufteilung der während der Partnerschaft erworbenen Versorgungsausgleichsansprüche ausschließen will, kann dies ganz genau in einem Ehevertrag definieren. Im Falle einer Scheidung prüft das Gericht dann, ob für beide Ex-Eheleute eine ausreichende Altersversorgung dennoch sichergestellt ist. Noch wichtiger ist der Ehevertrag unter dem Aspekt Versorgungsausgleich für Ehepartner, die bereits mehrere Ehen hinter sich haben.
Unter Umständen droht Sittenwidrigkeit
Bei der Gestaltung und Ausformulierung eines Ehevertrags sind die Vertragsparteien im Prinzip völlig frei. Allerdings gibt es Aspekte, die als Bestandteil eines Ehevertrags zur Sittenwidrigkeit und damit Ungültigkeit des Vertrags führen. Das können beispielsweise Regelungen sowohl zum Kindes-Unterhalt wie auch zum Trennungsunterhalt sein. Letzterer ist gesetzlich verankert, weil durch ihn sichergestellt wird, dass nicht ein Partner nach der Scheidung finanziell in Schieflage gerät. Der Kindesunterhalt ist gesetzlich geregelt, damit Kinder auch nach der bitteren Trennung ihrer Eltern ein gesichertes Leben führen können. Ebenso sittenwidrig kann ein Ehevertrag sein, der geschlossen wurde, obwohl ein Partner entweder finanziell oder emotional stark abhängig vom anderen war. Das kann beispielsweise zutreffen, wenn einer der Partner durch niedrige Bildung oder sprachliche Unkenntnis den Vertrag unterschrieben „musste“, ohne ihn in Gänze zu verstehen. Ebenfalls sittenwidrig wäre ein Vertrag, der lediglich eine Ausweisung aus Deutschland verhindern soll oder etwa einer, den eine mittellose Schwangere unterschreibt. Ebenso führen nachweislich falsch gemachte Angaben zum Vermögen zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages. Wirksam ist ein Ehevertrag ausschließlich dann, wenn er notariell beurkundet wird und beide Eheleute der Beurkundung beiwohnen.
In der modernen Gesellschaft sind unterschiedliche Familienmodelle etabliert, die weit über die klassischen Ansätze der traditionellen Familie hinausgehen. Patchwork-Familien vereinen unterschiedliche familiäre Verhältnisse und Lebensarten miteinander und schaffen moderne Strukturen, die vom klassischen Familienbild abweichen. Gleichwohl ist das Erbrecht eines, das sich auch heute noch sehr eng am traditionellen Familienbegriff orientiert. Die Patchworkfamilie hat hier bislang noch keine rechtliche Würdigung erfahren, daher empfiehlt es sich, frühzeitig Überlegungen für mögliche Erbfälle anzustellen und entsprechende Regelungen notariell in die Wege zu leiten.
Gesetzliche Erbfolge meist zu starr ausgelegt
In einem Großteil der Patchwork-Familien leben Partner mit eigenen Kindern sowie Kinder aus früheren Ehen oder Beziehungen unter einem Dach. Was sich in der modernen Patchworkfamilie in den meisten Fällen so nicht „anfühlt“ ist die Tatsache, dass rein rechtlich sowohl Stiefeltern wie auch Steifkinder keinerlei Ansprüche auf ein Erbe oder einen Pflichtteil haben. Dabei gilt ja auch in der Patchworkfamilie häufig der gelebte Grundsatz, dass alle, auch die StiefKinder und-eltern, zu einer Familie gehören und rechtlich nicht anders gestellt werden sollen als leibliche Verwandte. Tritt ein plötzlicher Erbfall ein, wird dies vielen Betroffenen erst dann auf schmerzliche Weise bewusst. Daher sollten gerade Patchwork-Familien frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen und sich dazu notariell beraten lassen.
Juristische Folgen mangelhafter Nachlass-Regelungen
Als Beispiel sei ein Ehepaar genannt, das jeweils ein Kind aus einer früheren Beziehung in die Ehe mitgebracht hat, aber keine gemeinsamen Kinder. Stirbt nun einer der Ehepartner, erben dessen leibliches Kind und der verbliebene Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge regelmäßig jeweils zur Hälfte. Nach dem Ableben des hinterbliebenen Ehepartners erbt dessen Kind nun gesetzlich allein, das heißt, es erhält wirtschaftlich sowohl das Erbe des leiblichen Elternteils als auch die Hälfte des Erbes des nicht leiblichen Elternteils. Das Kind, dessen leiblicher Elternteil zuerst verstorben ist, wird nur mit fünfzig Prozent des Erbes seines Elternteils bedacht, ein gesetzliches Erbrecht auf das Vermögen des Stiefelternteils besteht nicht. Somit profitiert das Kind des Ehepartners, der (zufällig) länger lebte, erheblich.
Haben die Eheleute beispielsweise dagegen geregelt, dass nach dem Tod beider Elternteile die Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, schließt dies nicht aus, dass das Kind des früher verstorbenen Ehegatten seinen Pflichtteil nach diesem geltend macht, um dann nach dem Tod beider Ehegatten dennoch die fünfzig Prozent des Erbes des Letztverstorbenen für sich zu beanspruchen. Besonders verzwickt wird die Situation bei Paaren, die unterschiedlich viele Kinder in die Ehe miteinbringen, weil dies zu Pflichtteilsstreitigkeiten führen könnte. Hier ist eine Beratung durch einen Notar ratsam. Wie die kurz skizzierten Beispiele darlegen, führen die klassischen Erbschaftsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Patchwork-Familien nicht selten zu „Zufalls-Situationen“, beispielsweise bedingt durch die Tatsache, dass ein Elternteil früher stirbt als das andere. Des Weiteren wünschen viele in Patchwork-Ehen lebende Erwachsene nicht, das ein Expartner beim eventuellen Tod des gemeinsamen, nun in der Patchwork-Familie lebenden Kindes aufgrund der gesetzlichen Erbfolge vom Vermögen der Patchwork-Familie profitiert. Auch dies kann durch notarielle Vereinbarungen testamentarisch geregelt werden.
Klarheit durch professionelle Beratung
Noch sind keine gesetzlichen Standardlösungen in Sicht, was die Nachlassregelungen für Patchwork-Familien betrifft. Durch die Vielfalt an modernen Familien-Modellen ist es dringend ratsam, eine individuelle Lösung zu entwickeln, die sowohl den Willen der Ehepartner wie auch die gebotene Fairness bei der Zuteilung des Erbes unter den Kindern berücksichtigt. Das gelingt am besten mit der Unterstützung und Betreuung durch einen Notar, der genau auf diese Rechtfragen spezialisiert Ist. Die Gebühren, die beim Notar für diese Art Rechtsberatung anfallen, basieren auf dem Notarkostengesetz, sind in jedem Notar gleich und richten sich nicht nach dem eigentlichen Aufwand, selbst nicht bei komplexen Sachverhalten.