Viele Ehepaare gehen davon aus, dass mit der Eheschließung automatisch ein gemeinsames Vermögen entsteht und ihnen alles zu gleichen Teilen gehört. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass jedes angeschaffte Gut automatisch beiden Ehepartnern zur Hälfte gehört. Tatsächlich ist die Zugewinngemeinschaft während der Ehe in erster Linie eine Gütertrennung, bei der jeder Ehepartner wirtschaftlich selbstständig bleibt. Erst im Fall einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners kommt es zu einem finanziellen Ausgleich.

In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen – sowohl das vor der Ehe erworbene als auch das, was er während der Ehe hinzuerwirbt. Auch Schulden bleiben jeweils demjenigen Ehepartner zugeordnet, der sie eingegangen ist.

Das bedeutet: Ein Ehepartner kann beispielsweise ein Haus kaufen, ohne dass der andere automatisch Miteigentümer wird. Dasselbe gilt für Sparguthaben, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte. Eine „Gemeinschaft“ im Sinne von gemeinsamem Eigentum entsteht also nicht automatisch.

Der eigentliche Mechanismus der Zugewinngemeinschaft greift erst, wenn die Ehe endet – entweder durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehepartners. Dann kommt es zum sogenannten Zugewinnausgleich: Dabei wird das Anfangsvermögen jedes Ehepartners (Stand bei Eheschließung) mit dem Endvermögen (Stand bei Beendigung der Ehe) verglichen. Der Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen. Ziel ist es, wirtschaftliche Nachteile des finanziell schwächeren Ehepartners auszugleichen.

Stirbt ein Ehepartner, wird der Zugewinnausgleich automatisch berücksichtigt. Der überlebende Ehepartner erhält zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel des Nachlasses – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist. Alternativ kann der überlebende Ehepartner die konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs verlangen, wenn dies vorteilhafter ist.

Wer die Zugewinngemeinschaft individuell anpassen oder einen anderen Güterstand wählen möchte, kann dies durch einen Ehevertrag regeln. Dieser muss notariell beurkundet werden.

Besonders für Unternehmer, Selbstständige oder Ehegatten mit ungleichen Vermögensverhältnissen kann der gesetzliche Zugewinnausgleich im Scheidungsfall zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen. Ebenso möchten viele Ehepaare ererbtes Familienvermögen oder Immobilienbesitz vor einer späteren Auseinandersetzung schützen. Anstatt den Zugewinnausgleich komplett auszuschließen, kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Dabei können bestimmte Vermögenswerte – etwa ein Unternehmen oder Schenkungen – vom Zugewinnausgleich ausgenommen oder individuelle Regelungen zur Berechnung getroffen werden.

Ein Ehevertrag kann entweder vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen und jederzeit an veränderte Lebensverhältnisse angepasst werden.

Eine notarielle Beratung bietet die Möglichkeit, maßgeschneiderte Lösungen zu treffen, die den individuellen Bedürfnissen und wirtschaftlichen Interessen beider Ehegatten gerecht werden.

Die Zugewinngemeinschaft ist ihrem Namen nach zwar eine „Gemeinschaft“, tatsächlich handelt es sich jedoch während der Ehe um eine Form der Gütertrennung. Erst bei Auflösung der Ehe greift der Mechanismus des Zugewinnausgleichs. Wer hiervon abweichen möchte, kann durch einen Ehevertrag beim Notar individuelle Regelungen treffen.

Der Tod eines Menschen bringt neben der emotionalen Belastung auch viele organisatorische und rechtliche Fragen mit sich. Wer darf über die Art der Bestattung entscheiden? Wer muss die Beerdigung veranlassen – und wer bezahlt sie letztlich? Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Bestattung geben und Orientierung in einer oft unsicheren Situation bieten.

Zentral ist das sogenannte Recht zur Totenfürsorge. Es umfasst das Recht, über alle Aspekte der Bestattung zu entscheiden – etwa über Bestattungsart, -ort, Feierlichkeiten, Grabgestaltung und Grabpflege.

Dieses Recht steht nicht automatisch dem Erben zu, sondern orientiert sich in erster Linie am Willen des Verstorbenen. Wurde dieser zu Lebzeiten klar geäußert (z. B. in einer Bestattungsverfügung oder Vorsorgevollmacht), ist dieser verbindlich.

Fehlt eine solche Verfügung, steht das Totenfürsorgerecht den Angehörigen zu. Die Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten richtet sich dabei nach dem (Landes-)Bestattungsgesetz – in Baden-Württemberg nach § 31 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 BestattG BW wie folgt:

  1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  2. Volljährige Kinder
  3. Eltern
  4. Großeltern
  5. Volljährige Geschwister
  6. Volljährige Enkelkinder

Wichtig: Mehrere gleichrangige Personen müssen sich untereinander einigen – es gibt kein „Mehrheitsprinzip“. Bei Uneinigkeit kann dies zu erheblichen Streitigkeiten führen, die sich durch klare Regelungen zu Lebzeiten vermeiden lassen.

Auch Personen außerhalb dieser Reihenfolge (z. B. nichteheliche Lebenspartner) können berechtigt werden, wenn sie vom Verstorbenen ausdrücklich dazu bestimmt wurden – etwa im Rahmen eines Partnerschafts- oder Heimvertrags.

Neben dem Recht zur Bestattung gibt es auch die Pflicht, diese durchzuführen. Diese trifft in erster Linie die nächsten Angehörigen – unabhängig davon, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Die Pflicht ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg und besteht insbesondere darin, die Beerdigung rechtzeitig zu organisieren – in der Regel innerhalb von 96 Stunden nach dem Todeszeitpunkt.

Erfolgt dies nicht, tritt die zuständige Behörde ein – bei Körperspenden kann auch ein anatomisches Institut bestattungspflichtig sein.

Die Kostenpflicht ist eine eigenständige rechtliche Frage. Nach § 1968 BGB trägt grundsätzlich der Erbe die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. Das bedeutet eine Beisetzung, die der Lebensstellung des Verstorbenen entspricht – unter Berücksichtigung von Beruf, Vermögen, sozialem Umfeld und örtlichen Gepflogenheiten.

Darüber hinaus kommen als subsidiäre Kostenträger in Betracht:

Die Kosten einer Bestattung können erheblich sein. Die konkreten Kostenarten, die in der Regel vom Erben zu übernehmen sind, umfassen u. a.:

Nicht übernommen werden z. B. Kosten für Trauerkleidung, Anreise der Angehörigen oder laufende Grabpflege (außer sie sind testamentarisch als Auflage bestimmt).

Die rechtlichen Fragen rund um das Thema Bestattung sind komplex – vor allem, wenn mehrere Beteiligte betroffen oder uneins sind. Eine frühzeitige Regelung durch Bestattungsverfügung oder Vorsorgevollmacht kann Streit vermeiden. Auch im Zusammenhang mit Ausschlagung, Pflichtteilsberechnung oder Sozialhilfe ist eine fundierte rechtliche Einschätzung oft entscheidend.

Wir Notare unterstützen Sie gerne bei allen Fragen der Vorsorge und Nachlassgestaltung.

Wenn eine Person verstirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Verteilung des Nachlasses, wenn der Erblasser keine eigenen Bestimmungen getroffen hat. Dies bedeutet, dass das Gesetz festlegt, wer Erbe wird und in welchem Umfang.

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 bis 1936 BGB festgelegt. Sie folgt einem klaren Schema und unterscheidet sich je nach Verwandtschaftsgrad.

Die ersten Erben sind die Kinder des Verstorbenen sowie nachrangig deren Nachkommen (Enkelkinder, Urenkel). Sie erben zu gleichen Anteilen. Wenn ein Kind vor dem Erblasser verstorben ist, tritt dessen Nachkomme an seine Stelle und erbt den Anteil seines verstorbenen Elternteils.

Beispiel: Hat eine Person drei Kinder, erben diese jeweils ein Drittel des Nachlasses. Wenn eines der Kinder bereits verstorben ist, erben dessen Kinder (also die Enkel des Verstorbenen) den Anteil des verstorbenen Elternteils.

Falls keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, kommen die Eltern des Verstorbenen und nachrangig deren Abkömmlinge zum Zuge. Sind beide Eltern noch am Leben, erben sie zu gleichen Teilen. Sollte ein Elternteil bereits verstorben sein, erben die Geschwister des Verstorbenen die Hälfte des Nachlasses.

Existieren keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung, rücken die Großeltern des Verstorbenen in die Erbfolge ein. Auch hier wird in der Regel nach Verwandtschaftsgrad vererbt, sodass die Großeltern und deren Nachkommen (also Tanten, Onkel und Cousins/Cousinen des Verstorbenen) einen Erbteil erhalten.

Falls der Verstorbene keine Verwandten in einer der oben genannten Ordnungen hat, fällt das Erbe an den Staat. In der Praxis ist dies allerdings selten.

Der überlebende Ehegatte nimmt in der gesetzlichen Erbfolge eine Sonderstellung ein. Sein Erbteil hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde.

Neben Erben der ersten Ordnung erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Sind nur Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden, steht dem Ehegatten die Hälfte des Nachlasses zu. Sind keine Verwandten dieser Ordnungen vorhanden, erbt er alles.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bringt eine Besonderheit mit sich: Der Erbteil des Ehegatten erhöht sich pauschal um ein weiteres Viertel, unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn. Das bedeutet, dass er im Falle vorhandener Kinder insgesamt die Hälfte des Nachlasses erbt.

Wurde dagegen Gütertrennung vereinbart, erbt der Ehegatte gemeinsam mit den Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen, mindestens jedoch ein Viertel. Gibt es beispielsweise zwei Kinder, erbt jeder ein Drittel.

Bei Gütergemeinschaft fällt dem Ehegatten zunächst sein Anteil am Gesamtgut zu. Der verbleibende Nachlass wird dann entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.

Darüber hinaus hat der Ehegatte ein gesetzliches Vorausrecht auf bestimmte Haushaltsgegenstände sowie die Ehewohnung, sofern er diese weiterhin nutzen möchte.

Obwohl die gesetzliche Erbfolge eine klare Regelung bietet, entspricht sie nicht immer den persönlichen Vorstellungen des Erblassers. Ein Testament erlaubt es dem Erblasser, selbst zu entscheiden, wer erben soll und wie das Vermögen verteilt wird. Dies ist besonders sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht passt, beispielsweise weil der überlebende Ehepartner zunächst alles bekommen soll, oder wenn sie ungewollte Konsequenzen nach sich zieht. Ein Beispiel hierfür sind Patchwork-Familien: Ohne Testament ist der überlebende Ehe- oder Lebenspartner oft nicht ausreichend abgesichert.

Ein Testament bietet in solchen Fällen zahlreiche Vorteile: Es ermöglicht eine individuelle Verteilung des Nachlasses, sodass auch nicht verwandte Personen oder Freunde berücksichtigt werden können. Darüber hinaus kann ein Testament dazu beitragen, Konflikte und Erbstreitigkeiten zu vermeiden, indem es klare Verhältnisse schafft. Überdies erlaubt es eine gezielte Gestaltung, die steuerliche Freibeträge optimal auszunutzen und die Erbschaftsteuer zu minimieren. Schließlich wird bei einem notariell beurkundeten Testament im Allgemeinen kein Erbschein benötigt.

Bei sämtlichen Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen Notare gerne mit fachkundiger Beratung zur Verfügung.