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Die Vormundbenennung – Vorsorge für den Todesfall der Eltern

Erbrecht April 1, 2026

Der Gedanke, was mit den eigenen Kindern passiert, wenn man selbst nicht mehr da ist, gehört zu den schwierigsten Fragen für Eltern. Dennoch ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. Das deutsche Recht bietet hierfür Möglichkeiten, um den eigenen Willen festzuhalten und die Zukunft der Kinder zu sichern und zu gestalten.

Ein zentrales Instrument dieser Vorsorge ist die Vormundbenennung – also die Entscheidung, wer im Todesfall die elterliche Sorge übernehmen soll. Der folgende Fachbeitrag soll einen ersten Überblick über das Thema Vormundschaft geben.

Die Vormundschaft ist in den §§ 1773 ff. BGB geregelt. Eine Vormundschaft wird nur dann angeordnet, wenn für ein minderjähriges Kind keinem Elternteil mehr die elterliche Sorge zusteht.

Bei gemeinsam vertretungsberechtigten Eltern führt das Wegfallen eines Elternteils in der Regel dazu, dass der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt. Stirbt der alleinsorgeberechtigte Elternteil, überträgt das Familiengericht das Sorgerecht grundsätzlich dem anderen Elternteil, es sei denn, dies würde dem Wohl des Kindes widersprechen. Ein Vormund wird in diesem Fall also nur dann bestellt, wenn die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil ausscheidet. Das wieder kann der Fall sein, wenn beide Eltern verstorben sind oder wenn das Sorgerecht aus rechtlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann, etwa bei eintretender Geschäftsunfähigkeit.

In diesem Fall übernimmt eine andere Person – der Vormund – die Verantwortung für das minderjährige Kind. Das Familiengericht bestellt den Vormund und prüft sorgfältig, wer dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Zum Vormund kann grundsätzlich jede volljährige und geeignete Person bestellt werden. Das Familiengericht berücksichtigt bei der Auswahl insbesondere den Willen und die Lebensumstände des Kindes sowie die Wünsche der Eltern. Bei der Beurteilung der Eignung einer Person achtet das Gericht vor allem auf die persönlichen Eigenschaften, die persönlichen Bindungen, die Verhältnisse und die Vermögenslage der Person sowie auf erzieherische Kenntnisse und Erfahrungen und die Bereitschaft, mit anderen Beteiligten zusammenzuarbeiten.

Wenn keine geeignete Privatperson zur Verfügung steht, kann auch ein Berufsvormund, ein Vereinsvormund oder das Jugendamt eingesetzt werden.

Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Für Geschwister soll möglichst nur ein gemeinsamer Vormund benannt werden, um die familiäre Verbundenheit zu bewahren.

Eltern haben gemäß § 1782 BGB die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten festzulegen, wer im Ernstfall die Vormundschaft übernehmen soll. Diese Entscheidung erfolgt durch eine Vormundbenennung in einem Testament oder Erbvertrag. Ebenso können Eltern Personen ausdrücklich von der Vormundschaft ausschließen.

Voraussetzung ist, dass dem Elternteil zur Zeit seines Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zustand.

Außerdem muss die Vormundbenennung formwirksam erfolgen – also entweder eigenhändig in einem Testament oder in notariell beurkundeter Form. Ein Notar kann hier unterstützen, um sicherzustellen, dass die Erklärung eindeutig formuliert ist und später auch rechtlich Bestand hat.

Das Familiengericht ist an die elterliche Benennung nicht zwingend gebunden, wird sie aber grundsätzlich berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen darf das Gericht von dem Wunsch der Eltern abweichen – etwa, wenn die benannte Person ungeeignet ist oder das Kind bereits 14 Jahre alt ist und der Bestellung widerspricht.

Eltern können außerdem festlegen, dass der Vormund von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen befreit wird, um ihn bei seiner Tätigkeit zu entlasten.

Wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt, entscheidet das Familiengericht nach eigenem Ermessen, wer als Vormund bestellt wird. Dabei werden zwar Verwandte bevorzugt, doch ohne eine letztwillige Verfügung ist der Wille der Eltern nicht dokumentiert und kann daher nicht in gleichem Maß berücksichtigt werden.

Eine Vormundbenennung schafft also Klarheit und Rechtssicherheit – und gibt den Eltern die Gewissheit, dass ihr Kind in vertrauensvolle Hände gelangt.

Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, das Kind rechtlich zu vertreten und für sein Wohl zu sorgen. Seine Aufgaben lassen sich in zwei Bereiche gliedern:

Der Vormund kümmert sich zum einen um die Personensorge, das heißt um Themen wie Erziehung, Pflege, Gesundheit, Schulbesuch, Freizeit und den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.

Zum anderen nimmt er die Vermögenssorge wahr und verwaltet das Vermögen des Kindes, z. B. bei Erbschaften, nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Verwaltung. Über diese Tätigkeit legt der Vormund im Grundsatz regelmäßig Rechenschaft ab.

Das Familiengericht beaufsichtigt die Tätigkeit des Vormunds, um sicherzustellen, dass alle Entscheidungen dem Wohl des Kindes entsprechen.

Neben der Vormundbenennung können Eltern weitere Maßnahmen treffen, um ihre Kinder abzusichern. Diese werden in einem künftigen Fachbeitrag auf unserer Homepage im Einzelnen dargestellt.

Wer minderjährige Kinder hat, sollte festlegen, wer im Ernstfall für sie da sein soll. Eine Vormundbenennung ist dabei ein einfaches, aber wirkungsvolles Mittel, den eigenen Willen klar festzuhalten. So können Eltern sicherstellen, dass ihr Kind von einer Person betreut wird, der sie vertrauen und dem Familiengericht ihre Entscheidung mitteilen.

Eine notarielle Beratung bietet die Möglichkeit, diese Vorsorge individuell, eindeutig und rechtssicher umzusetzen.