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Adoption – Wenn aus Familie im Herzen rechtliche Verwandtschaft wird

Allgemein Oktober 1, 2025

Die Entscheidung, eine Person zu adoptieren, ist weit mehr als ein formaler Rechtsakt – sie ist Ausdruck gelebter Verantwortung, Verbundenheit und Fürsorge. Eine Adoption schafft rechtliche Verhältnisse dort, wo familiäre Nähe bereits besteht oder dauerhaft begründet werden soll. Häufig stehen ein unerfüllter Kinderwunsch, das Bedürfnis nach rechtlicher Absicherung gewachsener familiärer Bindungen oder erbrechtliche Überlegungen im Vordergrund.

Doch wie verläuft eine Adoption? Welche Voraussetzungen gelten? Welche Unterschiede bestehen zwischen der Adoption Minderjähriger und Volljähriger – und welche rechtlichen Wirkungen hat sie im Einzelnen? Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick.

Der Begriff „Adoption“ (von lateinisch adoptio) bezeichnet die Annahme einer Person als Kind mit der Folge, dass ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 1741 bis 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ergänzende Regelungen enthält das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). Bei Auslandsbezug sind zudem die Vorschriften der Artikel 22 bis 24 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) sowie das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) einschlägig.

Adoptionen können grundsätzlich entweder als Einzeladoption oder als gemeinschaftliche Adoption erfolgen. Eine Einzeladoption ist nur für unverheiratete Personen möglich. Ehepaare dürfen ein Kind hingegen nur gemeinsam adoptieren. Eine besondere Form stellt die sogenannte Stiefkindadoption dar, bei der eine Person das leibliche Kind ihres Ehegatten, Lebenspartners oder nichtehelichen Partners annimmt.

Das gesetzliche Mindestalter für Adoptierende beträgt 25 Jahre. Bei einer Stiefkindadoption genügt ein Mindestalter von 21 Jahren.

Das Gesetz unterscheidet zwei zentrale Formen der Adoption: Die Adoption Minderjähriger (§§ 1741–1766a BGB) und die Adoption Volljähriger (§§ 1767–1772 BGB). Beide Varianten unterscheiden sich erheblich in ihren Voraussetzungen, im Verfahren und in ihren rechtlichen Wirkungen.

Die Annahme eines minderjährigen Kindes ist der Regelfall im deutschen Recht. Hier steht stets das Kindeswohl im Mittelpunkt. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Kind und den Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu anzunehmen ist. Dies prüft das Familiengericht.

Nach Abschluss des Verfahrens entsteht ein vollständiges rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Adoptiveltern und Kind. Gleichzeitig erlöschen alle rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern, einschließlich Unterhalt und Erbfolge. Das Kind wird erbrechtlich dem leiblichen Kind gleichgestellt.

Auch volljährige Personen können adoptiert werden. Hierbei liegt der Fokus auf dem berechtigten Wunsch, eine gewachsene persönliche Bindung rechtlich zu verfestigen.

Die Adoption von Volljährigen erfolgt grundsätzlich mit sogenannten „schwachen Wirkungen“ gemäß § 1770 BGB. Dabei entsteht zwar ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmendem und Angenommenem mit gegenseitigen Unterhalts- und Erbansprüchen, jedoch bleiben die Verwandtschaftsbeziehungen des Angenommenen zu seinen bisherigen Verwandten grundsätzlich unberührt.

Ausnahmsweise kann auf Antrag eine Adoption mit sogenannten „starken Wirkungen“ nach § 1772 BGB erfolgen, bei der die rechtlichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption eintreten. Diese Form der Adoption setzt besondere Voraussetzungen voraus, die im Gesetz abschließend genannt sind.

Bei der Adoption Minderjähriger erhält das Kind im Grundsatz den Familiennamen der Adoptiveltern als neuen Geburtsnamen. Führen Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes. Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Vorname geändert oder ein Doppelname genehmigt werden (§ 1757 BGB).

Anders gestaltet sich das Namensrecht bei der Adoption Volljähriger. Seit der Reform im Jahr 2025 führt die Erwachsenenadoption nicht mehr zwangsläufig zu einer Änderung des Geburtsnamens des Adoptierten. Der Adoptierte hat nunmehr das Recht, einer Namensänderung ohne Nennung von Gründen zu widersprechen oder alternativ einen Doppelnamen zu wählen, der aus seinem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildet wird.

Eine adoptionsbedingte Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich nur dann auf den Ehenamen eines verheirateten Adoptivkindes, wenn sich der Ehegatte der Namensänderung ausdrücklich angeschlossen hat.

Der Adoptionsantrag muss notariell beurkundet werden und wird anschließend beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Das Gericht prüft sorgfältig, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Adoption erfüllt sind und ob keine überwiegenden Interessen Dritter der Adoption entgegenstehen.

Für die Durchführung des Verfahrens sind erforderliche Zustimmungen einzuholen: Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des Kindes nötig. Diese wird vom gesetzlichen Vertreter (also in der Regel von beiden Eltern) oder ab dem 14. Lebensjahr vom Kind selbst erklärt und der gesetzliche Vertreter stimmt dem zu. Überdies ist bei Minderjährigen die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption notwendig. Darüber hinaus muss die Einwilligung eines etwaigen Ehegatten des Annehmenden sowie gegebenenfalls des Anzunehmenden vorliegen.

Die Annahme als Kind wird schließlich durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen.

Die Adoption ist ein bedeutsamer Schritt, der nicht nur emotionale, sondern weitreichende rechtliche Folgen mit sich bringt. Je nachdem, ob ein Minderjähriger oder ein Volljähriger adoptiert wird, gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen. Wir Notare sind gerne Ihr Ansprechpartner bei der rechtlichen Vorbereitung und Gestaltung einer Adoption.