Gesetzliche Grundlage
Die Notarkosten sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Dieses Gesetz legt verbindliche Gebührensätze fest, sodass Notare weder höhere noch geringere Gebühren verlangen dürfen.
Dadurch wird eine einheitliche, transparente Preisgestaltung sichergestellt, die Rechtsklarheit und Fairness gewährleistet. Zudem schützt diese Regelung Verbraucher und sorgt für die Neutralität und Verbindlichkeit notarieller Dienstleistungen.
Zusammensetzung der Notarkosten
Die Notarkosten setzen sich im Wesentlichen aus zwei Hauptfaktoren zusammen:
1. Gebührensatz: Die anfallenden Gebühren ergeben sich aus den im GNotKG festgelegten Gebührentabellen, die gestaffelte Sätze für verschiedene Geschäftswerte vorsehen.
2. Geschäftswert: Dieser entspricht dem wirtschaftlichen Wert des jeweiligen Rechtsgeschäfts und bildet die Basis für die Berechnung der Notarkosten.
Notarkostenrechner der Bundesnotarkammer
Um sich frühzeitig über die anfallenden Notarkosten zu informieren, kann der Gebührenrechner der Bundesnotarkammer (abrufbar unter Notar.de) genutzt werden. Dieses Tool ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Berechnung der voraussichtlichen Gebühren für notarielle Dienstleistungen und hilft, finanzielle Überraschungen zu vermeiden.
Beispiele zur Veranschaulichung
Um die Berechnung der Notarkosten besser nachvollziehen zu können, sind hier einige konkrete Beispiele. Die genauen Notarkosten hängen aber stets vom individuellen Sachverhalt ab.
Immobilienkaufvertrag
- Der Geschäftswert richtet sich nach dem Kaufpreis der Immobilie.
- Für den Entwurf, die Beurkundung und die rechtliche Beratung wird eine doppelte Gebühr nach GNotKG fällig.
- Die Vollzugsgebühr für die Einholung und den Entwurf notwendiger Genehmigungen und Löschungsbewilligungen entspricht einer halben Gebühr.
- Die Betreuungsgebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung beträgt ebenfalls eine halbe Gebühr.
- Hinzu kommen weitere Gebühren, falls eine Treuhandauflage zur Ablösung einer Grundschuld besteht oder strukturierte Daten für das Grundbuchamt erforderlich sind.
Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Notargebühren auf etwa 1,5 bis 2 % des Kaufpreises belaufen.
Testament
- Hier ist der Geschäftswert das Reinvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung.
- Für ein Einzeltestament wird eine volle Gebühr fällig.
- Zusätzlich fallen Gebühren für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister an.
Ehevertrag
- Grundlage für den Geschäftswert ist das beiderseitige Vermögen der Ehepartner.
- Für die Beurkundung wird eine doppelte Gebühr fällig.
General- und Vorsorgevollmacht
- Die Kosten richten sich nach dem Vermögen der bevollmächtigenden Person. Maximal darf die Hälfte des Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden.
- Für die Beurkundung wird eine volle Gebühr fällig.
- Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist verursacht zusätzliche geringe Kosten.
Hinzu kommt stets die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Auslagen für Porto, Schreibauslagen und sonstige notwendige Aufwendungen.
Prinzip der Querfinanzierung und sozialer Aspekt
Ein wesentliches Prinzip der Notarkosten ist die Querfinanzierung: Während höherwertige Rechtsgeschäfte mit moderaten Gebühren belegt sind, bleiben einfachere Vorgänge bewusst kostengünstig. Dies gewährleistet, dass notarielle Dienstleistungen für alle Bevölkerungsschichten erschwinglich bleiben. Diese soziale Komponente sorgt dafür, dass auch weniger wohlhabende Bürger essenzielle notarielle Leistungen in Anspruch nehmen können.
Fazit
Die Notarkosten sind streng gesetzlich reguliert und garantieren eine transparente und faire Preisgestaltung. Die Berechnung erfolgt nach klaren Vorgaben und sorgt durch das Prinzip der Querfinanzierung dafür, dass auch sozial schwächere Bevölkerungsgruppen Zugang zu notariellen Dienstleistungen haben.
Viele Ehepaare gehen davon aus, dass mit der Eheschließung automatisch ein gemeinsames Vermögen entsteht und ihnen alles zu gleichen Teilen gehört. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass jedes angeschaffte Gut automatisch beiden Ehepartnern zur Hälfte gehört. Tatsächlich ist die Zugewinngemeinschaft während der Ehe in erster Linie eine Gütertrennung, bei der jeder Ehepartner wirtschaftlich selbstständig bleibt. Erst im Fall einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners kommt es zu einem finanziellen Ausgleich.
Getrennte Vermögenssphären trotz Ehe
In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen – sowohl das vor der Ehe erworbene als auch das, was er während der Ehe hinzuerwirbt. Auch Schulden bleiben jeweils demjenigen Ehepartner zugeordnet, der sie eingegangen ist.
Das bedeutet: Ein Ehepartner kann beispielsweise ein Haus kaufen, ohne dass der andere automatisch Miteigentümer wird. Dasselbe gilt für Sparguthaben, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte. Eine „Gemeinschaft“ im Sinne von gemeinsamem Eigentum entsteht also nicht automatisch.
Der Zugewinnausgleich – erst bei Beendigung der Ehe relevant
Der eigentliche Mechanismus der Zugewinngemeinschaft greift erst, wenn die Ehe endet – entweder durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehepartners. Dann kommt es zum sogenannten Zugewinnausgleich: Dabei wird das Anfangsvermögen jedes Ehepartners (Stand bei Eheschließung) mit dem Endvermögen (Stand bei Beendigung der Ehe) verglichen. Der Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen. Ziel ist es, wirtschaftliche Nachteile des finanziell schwächeren Ehepartners auszugleichen.
Besonderheiten im Erbfall
Stirbt ein Ehepartner, wird der Zugewinnausgleich automatisch berücksichtigt. Der überlebende Ehepartner erhält zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel des Nachlasses – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist. Alternativ kann der überlebende Ehepartner die konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs verlangen, wenn dies vorteilhafter ist.
Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten durch einen Ehevertrag
Wer die Zugewinngemeinschaft individuell anpassen oder einen anderen Güterstand wählen möchte, kann dies durch einen Ehevertrag regeln. Dieser muss notariell beurkundet werden.
Besonders für Unternehmer, Selbstständige oder Ehegatten mit ungleichen Vermögensverhältnissen kann der gesetzliche Zugewinnausgleich im Scheidungsfall zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen. Ebenso möchten viele Ehepaare ererbtes Familienvermögen oder Immobilienbesitz vor einer späteren Auseinandersetzung schützen. Anstatt den Zugewinnausgleich komplett auszuschließen, kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Dabei können bestimmte Vermögenswerte – etwa ein Unternehmen oder Schenkungen – vom Zugewinnausgleich ausgenommen oder individuelle Regelungen zur Berechnung getroffen werden.
Ein Ehevertrag kann entweder vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen und jederzeit an veränderte Lebensverhältnisse angepasst werden.
Eine notarielle Beratung bietet die Möglichkeit, maßgeschneiderte Lösungen zu treffen, die den individuellen Bedürfnissen und wirtschaftlichen Interessen beider Ehegatten gerecht werden.
Fazit: Keine automatische Gemeinschaft, aber individuelle Gestaltung möglich
Die Zugewinngemeinschaft ist ihrem Namen nach zwar eine „Gemeinschaft“, tatsächlich handelt es sich jedoch während der Ehe um eine Form der Gütertrennung. Erst bei Auflösung der Ehe greift der Mechanismus des Zugewinnausgleichs. Wer hiervon abweichen möchte, kann durch einen Ehevertrag beim Notar individuelle Regelungen treffen.